Mittwoch, 23. September 2015

2: Pressemitteilungen

Safe Harbor ist keine ausreichende Grundlage für Datenübermittlung in die USA – Schlussantrag im Verfahren vor dem EuGH spricht deutliche Sprache

Schleswig-Holsteinische Unternehmen, die personenbezogene Daten an Geschäftspartner oder Auftragnehmer in die Vereinigten Staaten von Amerika übermitteln, haben sich bisher vor allem auf „Safe Harbor“ („Sicherer Hafen“) berufen: Die Europäische Kommission hatte im Jahr 2000 eine Übermittlung personenbezogener Daten an US-amerikanische Unternehmen für zulässig erklärt, sofern sich diese den Vorgaben der sogenannten Safe-Harbor-Grundsätze unterwerfen. 

Die Grundsätze dieser Safe-Harbor-Entscheidung werden seit mehreren Jahren erheblich von den Datenschutzaufsichtsbehörden kritisiert. Sie ermöglichen keine befriedigende Kontrolle für Betroffene, werden nur unzureichend durchgesetzt und sind vor dem Hintergrund der willkürlichen Überwachungsmaßnahmen der US-amerikanischen Geheimdienste nicht dazu geeignet, ein angemessenes Schutzniveau für Betroffene zu gewährleisten. Aus diesem Grund hat die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder im März 2015 auf Initiative des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) in einer Entschließung darauf hingewiesen, dass die Safe-Harbor-Entscheidung keinen ausreichenden Schutz für das Grundrecht auf Datenschutz bei der Übermittlung personenbezogener Daten in die USA biete.

Dieser Auffassung hat sich nun auch der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in dem Verfahren des österreichischen Studenten Max Schrems gegen die irische Datenschutzaufsichtsbehörde angeschlossen. Der EuGH hat in diesem Verfahren über die Frage zu entscheiden, ob die irische Aufsichtsbehörde verpflichtet war, auf Beschwerde des Studenten hin gegen die Facebook Ltd. tätig zu werden. Die irische Aufsichtsbehörde hatte dies mit Verweis auf die ausreichende Schutzwirkung der Safe-Harbor-Grundsätze verneint. Der daraufhin angerufene Irish High Court hat diese Rechtsfrage dem EuGH vorgelegt.

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Dienstag, 10. März 2015

3: Vorträge, Vorlesungen, Aufsätze

Europäische Datenschutzgrundverordnung unter besonderer Berücksichtigung von Gesundheitsdaten

Der Vortrag des ULD-Leiters auf der Rechtsberatertagung der Bundesärztekammer befasst sich mit dem aktuellen Stand der Beratung der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung unter besonderer Berücksichtigung der für die Ärzteschaft und den Medizinbereich relevanten Fragestellungen.

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Freitag, 27. April 2012

3: Vorträge, Vorlesungen, Aufsätze

Die Kontrolle durch die Datenschutzbeauftragten - Handlungsgrenzen und Handlungsmöglichkeiten, insbesondere im Lichte des neuen EU-Rechts

Thilo Weichert
Leiter des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein

Tagung "Facebook, Google & Co. - Chancen und Risiken"
Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer

Strategien zum Schutz der Privatheit

 

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