Donnerstag, 28. Juni 2018

7: FAQ - Häufig gestellte Fragen

Verantwortlichkeiten und Pflicht zur Benennung von behördlichen Datenschutzbeauftragten bei öffentlichen Stellen

Gemäß Art. 37 Abs. 1 Buchst. a der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sind Behörden und öffentliche Stellen verpflichtet, einen behördlichen Datenschutzbeauftragten zu benennen. Zwar sind nach § 38 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Verantwortliche unter einer bestimmten Betriebsgröße von der Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten ausgenommen. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht für Behörden und andere öffentliche Stellen. Diese haben unabhängig von der Größe in jedem Fall einen behördlichen Datenschutzbeauftragten zu benennen.

Aufgrund der unterschiedlichen Organisationsstrukturen und Trägerschaften öffentlicher Stellen ist die Zuordnung der Verantwortlichkeit für die Verarbeitung personenbezogener Daten teilweise nicht auf den ersten Blick ersichtlich. Die nachfolgenden Erläuterungen sollen in Zweifelsfragen weiterhelfen:

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Freitag, 27. April 2018

2: Pressemitteilungen

Neues Landesdatenschutzgesetz Schleswig-Holstein - kaum verabschiedet, schon auf dem Prüfstand

Es ist geschafft, jedenfalls der erste Akt: Heute verabschiedete der Schleswig-Holsteinische Landtag ein neues Landesdatenschutzgesetz, das wichtige Umsetzungen der EU-Datenschutzreform leistet. Dieses Gesetz tritt zum 25. Mai in Kraft.

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Mittwoch, 24. Januar 2018

2: Pressemitteilungen

Gesetzentwurf der Landesregierung zur Umsetzung der EU-Datenschutzreform: Unabhängigkeit und Effektivität der Datenschutzaufsicht bedroht

Die Landesregierung hat zu Beginn des Jahres einen Gesetzentwurf für ein neues Landesdatenschutzgesetz (LDSG), das für alle öffentlichen Stellen im Land gelten wird, und zur Änderung anderer Vorschriften vorgelegt. Damit soll die europäische Datenschutzreform – die EU-Datenschutz-Grundverordnung und die EU-Richtlinie für den Datenschutz bei der Verhütung und Verfolgung von Straftaten – umgesetzt werden. Leider ist der Entwurf mit vielen Mängeln behaftet. Einige davon verstoßen sogar gegen EU-Recht.

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Mittwoch, 24. Januar 2018

5: Stellungnahmen

Stellungnahme: Anpassung des Schleswig-Holsteinischen Landesrechts an die Datenschutz- Grundverordnung und an die JI-Richtlinie

Stellungnahme im PDF-Format

Im Januar 2018 wurde der vom Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration des Landes Schleswig-Holstein (MILI) erstellte Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 als Landtags-Drucksache 19/429 veröffentlicht. Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD) hatte bereits im Rahmen der Verbändeanhörung eine Stellungnahme gegenüber dem MILI zu dem seinerzeitigen Entwurf abgegeben. Erfreulicherweise wurden einige der eher gesetzessystematischen Anmerkungen des ULD berücksichtigt und sind in den aktuellen Entwurf eingeflossen.

Gleichwohl bietet der vorliegende Entwurf noch Anlass zur Kritik, es besteht noch Raum für
Verbesserungen. Die aus Sicht des ULD problematischsten Aspekte sind an den Anfang dieser
Stellungnahme gestellt.

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