Startpunkt „Datenschutz-Grundverordnung“: nun gilt’s!
Heute ist ein historischer Tag für den Datenschutz: Ab heute, dem 25.05.2018, gilt nämlich die Datenschutz-Grundverordnung. Damit erhält der Datenschutz in Europa ein neues Fundament.
Heute ist ein historischer Tag für den Datenschutz: Ab heute, dem 25.05.2018, gilt nämlich die Datenschutz-Grundverordnung. Damit erhält der Datenschutz in Europa ein neues Fundament.
Am 25. Mai 2018 tritt die im Jahr 2016 verabschiedete EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vollständig in Kraft. Sie wird dann die wesentlichen in Deutschland und den anderen EU-Mitgliedstaaten anzuwendenden Vorschriften über den Datenschutz enthalten. Ergänzend finden sich für Heilberufler einzelne Konkretisierungen im neuen Teil 2 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), das am gleichen Tag in Kraft tritt.
Wegen eines technischen Defektes ist die E-Mail-Anbindung des ULD derzeit ausgefallen. Auch wenn Ihnen keine Fehlermeldungen angezeigt werden: Wir können derzeit nicht per E-Mail kommunizieren. An der Beseitigung der Störung wird bereits gearbeitet, derzeit kann jedoch nicht gesagt werden, wann die volle Funktionalität wieder hergestellt sein wird.
Dieses Kurzpapier der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (Datenschutzkonferenz – DSK) dient als erste Orientierung insbesondere für den nicht-öffentlichen Bereich, wie nach Auffassung der DSK die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) im praktischen Vollzug angewendet werden sollte. Diese Auffassung steht unter dem Vorbehalt einer zukünftigen - möglicherweise abweichenden - Auslegung des Europäischen Datenschutzausschusses.
Es ist geschafft, jedenfalls der erste Akt: Heute verabschiedete der Schleswig-Holsteinische Landtag ein neues Landesdatenschutzgesetz, das wichtige Umsetzungen der EU-Datenschutzreform leistet. Dieses Gesetz tritt zum 25. Mai in Kraft.
Noch gut ein Monat, bis die Datenschutz-Grundverordnung gilt: für alle, die personenbezogene Daten verarbeiten. Einige Organisation sind schon beim Feinschliff, anderen fehlt noch Basiswissen. Und viele fragen sich: Was ist konkret zu tun?
Dieses Kurzpapier der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (Datenschutzkonferenz – DSK) dient als erste Orientierung insbesondere für den nicht-öffentlichen Bereich, wie nach Auffassung der DSK die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) im praktischen Vollzug angewendet werden sollte. Diese Auffassung steht unter dem Vorbehalt einer zukünftigen - möglicherweise abweichenden - Auslegung des Europäischen Datenschutzausschusses.
Dieses Kurzpapier der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (Datenschutzkonferenz – DSK) dient als erste Orientierung insbesondere für den nicht-öffentlichen Bereich, wie nach Auffassung der DSK die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) im praktischen Vollzug angewendet werden sollte. Diese Auffassung steht unter dem Vorbehalt einer zukünftigen - möglicherweise abweichenden - Auslegung des Europäischen Datenschutzausschusses.
Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) fordert in Artikel 5, dass Verantwortliche nicht nur die Grundsätze der Datenverarbeitung (Artikel 5 Abs.1) einhalten, sondern die Einhaltung auch nachweisen können müssen (Artikel 5 Abs. 2, „Rechenschaftspflicht“).
„Verantwortlicher“ ist nach Artikel 4 Nr. 7 (DSGVO) „die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet“.
Die Nachweispflicht erstreckt sich auch auf die Umsetzung technisch-organisatorischer Sicherheits- und Datenschutzmaßnahmen (Artikel 24 Abs. 1). Bedient sich ein Verantwortlicher eines Auftragsverarbeiters (Artikel 4 Nr. 8), so bleibt er für die Einhaltung der Grundsätze verantwortlich (Artikel 28); der Auftragsverarbeiter hat entsprechende Informationen zuzuliefern. Dazu gehört auch der Nachweis, dass die Verarbeitung nur gemäß den Weisungen des Auftraggebers erfolgt (Artikel 28 Abs. 3 lit 3).