Freitag, 2. Juli 2021

6: Konferenzpapiere

Protokolle der Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten (IFK)

Die Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland (IFK) ist ein Gremium, das sich mit aktuellen Fragen der Informationsfreiheit beschäftigt, das heißt mit dem Zugang zu amtlichen Informationen bei öffentlichen Stellen.
Geschäftsordnung der IFK

Der IFK gehören der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit sowie die Informationsfreiheitsbeauftragten der Länder an. Bislang wurden in dreizehn Bundesländern Informationsfreiheitsbeauftragte etabliert.

Die Konferenz findet zweimal jährlich statt und ist grundsätzlich öffentlich.

Sie wird vorbereitet durch den Arbeitskreis Informationsfreiheit (AKIF). Die nächste Sitzung der IFK findet am 7. November 2023 in Bonn beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI)[Extern] statt.

Nachfolgend finden Sie die Sitzungsprotokolle der Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland ab 2009.
Die Texte stehen jeweils im PDF-Format zur Verfügung.

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Mittwoch, 22. Januar 2020

Informationszugang in den Behörden erleichtern durch „Informationsfreiheit by Design“

Positionspapier der 37. Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten (IFK) in Deutschland am 12. Juni 2019 in Saarbrücken

Positionspapier im PDF-Format
Positionspapier im PDF-Format

Der digitale Wandel ist eine der großen Herausforderungen, vor denen die öffentliche Verwaltung heute steht. Gegenwärtig müssen E-Government-Gesetze sowie die Regelungen im Onlinezugangsgesetz umgesetzt werden. Parallel ist ein gestiegenes Interesse an der Transparenz des Verwaltungshandelns festzustellen, das die Gesetzgeber zunehmend aufgreifen. Die öffentliche Verwaltung ist in der Pflicht, das Recht auf Informationszugangsfreiheit umzusetzen. Das Vertrauen in die staatliche Aufgabenerfüllung wird gefestigt, indem Auskunftsersuchen schnell und effizient bearbeitet werden.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt die Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland (IFK) den öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder, die Anforderungen an die Informationsfreiheit bereits von Anfang an in die Gestaltung ihrer IT-Systeme und organisatorischen Prozesse einfließen zu lassen: „Informationsfreiheit by Design“. Die Gesetzgeber werden aufgerufen, die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen und notwendige Ressourcen zur Verfügung zu stellen.

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Dienstag, 7. Januar 2020

Offensichtlich rechtsmissbräuchliche Antragsstellung

Nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 IZG-SH ist ein Antrag abzulehnen, wenn er offensichtlich rechtsmissbräuchlich gestellt wurde und das öffentliche Interesse am Funktionieren von Verwaltungsabläufen gegenüber dem öffentlichen Bekanntgabeinteresse überwiegt.

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Dienstag, 7. Januar 2020

IZG-SH und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse

Der Informationszugang nach dem IZG-SH ist u.a. ausgeschlossen, soweit es sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von Privaten handelt (§ 10 Satz 1 Nr. 3 IZG-SH) (Behörden können sich nicht auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse berufen (VG Schleswig, Urteil vom 25.03.2015, 8 A 8/14; OVG Schleswig, Beschluss vom 30.03.2005, 4 LB 26/04)).

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Dienstag, 7. Januar 2020

Ist es zulässig, eine Vielzahl gleichlautender IZG-SH-Anträge bei verschiedenen informationspflichtigen Stellen einzureichen?

In der Praxis kommt es durchaus vor, dass die antragstellende Person einen IZG-SH-Antrag, der auf jeweils die gleichen Informationen gerichtet ist, bei verschiedenen informationspflichtigen Stellen stellt. Fraglich ist, ob ein derartiges Vorgehen zulässig, oder als „offensichtlich rechtsmissbräuchlich“ zu werten ist (vgl. § 9 Abs. 2 Nr. 1 IZG-SH).

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Dienstag, 7. Januar 2020

Informationszugang: Art der Informationserteilung

Grundsätzlich ist der nach dem IZG-SH begehrte Informationszugang (soweit keine Ausschlussgründe nach §§ 9, 10 IZG-SH vorliegen) in der von der antragstellenden Person erbetenen Art zu gewähren. Davon kann im Ausnahmefall abgewichen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§ 5 Abs. 1 Satz 2 IZG-SH).

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Freitag, 20. Dezember 2019

Leitfaden "Bauakten und Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein"

Das Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein gewährt Zugang zu Informationen bei informationspflichtigen Stellen und legt die Bedingungen für diesen Informationsanspruch fest. Häufig stellen Bürgerinnen und Bürger Anfragen zum Baubereich. Dieser Leitfaden richtet sich an die informationspflichtigen Stellen wie Baubehörden, an die solche Anfragen gestellt werden.

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Donnerstag, 12. Dezember 2019

Informationszugang: Rechtsfragen und Informationsbeschaffung

Der Anspruch auf Informationszugang nach dem IZG-SH erfasst auch einen Auskunftsanspruch (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 IZG-SH), d.h. die Verpflichtung der informationspflichtigen Stelle zur Beantwortung von Fragen. Dies gilt nicht für Rechtsfragen und Fragen, die eine Beschaffung von Informationen erfordern.

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Donnerstag, 12. Dezember 2019

Das Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein und die Landesverfassung

Leitfaden „Grundlagen des Informationszugangsgesetzes Schleswig-Holstein“
Leitfaden „Grundlagen des Informationszugangsgesetzes Schleswig-Holstein“

Das IZG-SH begründet gem. § 3 Satz 1 IZG-SH einen Anspruch auf Informationszugang für die Informationen, über die die informationspflichtige Stelle verfügt – sofern keine Ausschlussgründe nach den §§ 9, 10 IZG-SH greifen. 

Die Systematik des Gesetzes ist so aufgebaut, dass die in den §§ 9, 10 IZG-SH enthaltenen Ausschlussgründe wiederum den Anspruch auf Informationszugang nur dann beschränken können, wenn und insoweit das Interesse an der Geheimhaltung das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Näheres ergibt sich aus dem Leitfaden des ULD „Grundlagen des Informationszugangsgesetzes Schleswig-Holstein:

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Donnerstag, 12. Dezember 2019

Tipps zur Antragstellung im Bereich Informationsfreiheit

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