Dienstag, 7. Januar 2020

Offensichtlich rechtsmissbräuchliche Antragsstellung

Nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 IZG-SH ist ein Antrag abzulehnen, wenn er offensichtlich rechtsmissbräuchlich gestellt wurde und das öffentliche Interesse am Funktionieren von Verwaltungsabläufen gegenüber dem öffentlichen Bekanntgabeinteresse überwiegt.

Zu unterscheiden ist zwischen einem behörden- bzw. verwendungsbezogenen Missbrauch (VG Neustadt a.d. Weinstraße, Urteil vom 21.09.2015, 4 K 146/15.NW, Tz. 2.5.2; OVG Koblenz, Urteil vom 30.01.2014, 1 A 10999/13.OVG, Tz. I.2.b.).  

Ein behördenbezogener Missbrauch ist dann anzunehmen, wenn der Antrag ausschließlich zu dem Zweck gestellt wurde (und dazu geeignet ist), die Arbeitskraft der informationspflichtigen Stelle zu binden (OVG Koblenz, Urteil vom 30.01.2014, 1 A 10999/13.OVG, Tz. I.2.b.aa) oder dann, wenn der Antragsteller die beantragten Informationen bereits hat und er den konkreten Antrag nochmals stellt (OVG Koblenz, Urteil vom 30.01.2014, 1 A 10999/13.OVG, TzI.2.b.aa; OVG Schleswig, Beschluss vom 10.07.1996, 4 L 222/95, Tz. 31.). In Bezug auf die letztgenannte Fallkonstellation ist es für die Annahme eines Ausschlusses nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 IZG-SH jedoch nicht ausreichend, wenn der Antragsteller den entsprechenden Antrag gleichzeitig bei verschiedenen informationspflichtigen Stellen stellt (OVG Koblenz, Urteil vom 30.01.2014, 1 A 10999/13.OVG, Tz. I.2.c.cc.(4); OVG Schleswig, Beschluss vom 10.07.1996, 4 L 222/95,  Tz. Rn. 31).  Im Gegenteil; dieses Vorgehen ist zulässig.

Ein verwendungsbezogener Missbrauch ist dann anzunehmen, wenn der Antragsteller die beantragten Informationen ausschließlich für Zwecke verwenden will, die nicht den Zwecken dienen, die das IZG-SH mit der Zugänglichmachung von Informationen verfolgt (vgl. VG Neustadt a.d. Weinstraße, Urteil vom 21.09.2015, 4 K 146/15.NW, Tz. 2.5.2; vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 30.01.2014, 1 A 10999/13.OVG, Tz. I.2.b.bb; vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.2009, 7 C 2/09, Tz. 35).

Die Missbräuchlichkeit des gestellten Antrages muss ferner offensichtlich sein. Das ist dann der Fall, wenn aus Sicht eines objektiven Dritten der Missbrauch ohne nennenswerte Restzweifel ins Auge springt (VG Neustadt a.d. Weinstraße, Urteil vom 21.09.2015, 4 K 146/15.NW, Tz. 2.5.2; OVG Koblenz, Urteil vom 30.01.2014, 1 A 10999/13.OVG, Tz. I.2.b.cc).

Die Frage, ob ein Antrag offensichtlich missbräuchlich gestellt wird, ist letztendlich aus der konkreten Situation heraus zu bestimmen, z.B. durch eindeutige Hinweise auf die Motivationslage des Antragstellers  (Drechsler/Karg, Praxis der Kommunalverwaltung (PdK), Mai 2013, IZG-SH, § 9, Ziffer 3.1).  Da der Antragsteller seinen Antrag jedoch nicht begründen muss, dürfte der Nachweis einer Missbrauchsabsicht in den meisten Fällen daher schwer fallen (Drechsler/Karg, PdK 2013, § 9, Ziffer 3.1).