Informationsfreiheit in der Finanzverwaltung
Mit dem Gesetz zur Änderung des Informationszugangsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein vom 05.05.2017 (GVOBl. 2017, 279) wurden auch die Finanzbehörden in den Kreis der nicht-informationspflichtigen Stellen aufgenommen, soweit Vorgänge der Steuerfestsetzung, Steuererhebung und Steuervollstreckung betroffen sind (§ 2 Abs. 4 Nr. 5 IZG-SH).
Informationszugang und privatrechtliches Handeln öffentlicher Stellen
Das Recht auf freien Zugang zu Informationen soll dazu beitragen, erstens die demokratischen Beteiligungsrechte der Bürger zu stärken und angesichts der somit vermittelten Erkenntnisse der Meinungs- und Willensbildung in der Demokratie dienen zu können, zweitens Transparenz und Vertrauen zwischen der Verwaltung und den Bürgern zu stärken und drittens eine bürgerfreundliche Verwaltung zu ermöglichen (vgl. zu dem Sinn und Zweck des Informationszuganges auch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) jeweils vom 03.11.2011, 7 C 3.11 und 7 C 4.11; Plenarprotokoll 14/104 der 104. Sitzung des Schleswig-Holsteinischen Landtages vom 26.01.2000, Seite 7936).
Leitfaden "Grundlagen des Informationszugangsgesetzes Schleswig-Holstein"
Das Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) gewährt Zugang zu Informationen bei informationspflichtigen Stellen und legt die Bedingungen für diesen Informationsanspruch fest. Dieser Leitfaden richtet sich sowohl an die informationspflichtigen Stellen, an die solche Anfragen gestellt werden, als auch an die Bürger, die Informationen begehren. Vermittelt werden soll ein Überblick über die Anforderungen und Grenzen des Informationszuganges nach dem IZG-SH.
IZG-SH und Urheberrecht
Nach § 10 Satz 1 Nr. 2 IZG-SH kann die Gewährung des begehrten Informationszugangs im Einzelfall abzulehnen sein, wenn Dritte davon in ihren Urheberrechten betroffen wären. Die Regelung lautet:
„Soweit durch die Bekanntgabe von Informationen […] Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, verletzt würden, […] und das aus den Nummern 1 bis 4 jeweils folgende schutzwürdige private Interesse an der Geheimhaltung gegenüber dem öffentlichen Bekanntgabeinteresse überwiegt, ist der Antrag abzulehnen, es sei denn, die jeweils Betroffenen haben zugestimmt.
Bemessung der Kosten nach dem IZG-SH
In der Beratungspraxis des ULD zum IZG-SH stellt die Kostenfrage sowohl für Antragsteller als auch für informationspflichtige Stellen immer wieder eine erhebliche Unsicherheit und Herausforderung dar. Aus diesem Anlass hat das ULD die nachstehende Handreichung veröffentlicht.
7: FAQ - Häufig gestellte Fragen
Allgemeine FAQs zur Informationsfreiheit
- Was wird im Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein geregelt?
- Was soll mit dem Gesetz erreicht werden?
- Wer muss die Informationen zugänglich machen?
- Wer darf einen Antrag auf Informationszugang stellen?
- Welche Voraussetzungen hat der Anspruch auf Zugang zu Informationen?
- Ist der Antrag auf Informationszugang zu begründen?
- In welcher Form müssen die Informationen zugänglich gemacht werden?
- Welche Informationen dürfen verlangt werden?
- Dürfen auch Informationen über meine Person an andere herausgeben werden? Kann ich mich dagegen schützen?
- In welchen weiteren Fällen kann der Zugang zu Informationen beschränkt sein?
- Ist der Informationszugang kostenpflichtig?
- Was kann ich tun, wenn ich mich individuell beraten lassen möchte bzw. mir Auskünfte verweigert werden?
E-Mails an Datenschutzbeauftragte vom 06.12.2019, Update am 31.01.2020
An das ULD wurde eine Anfrage nach dem Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) gestellt, die vom ULD zu beantworten ist. Ihr Gegenstand ist die Herausgabe von E-Mail-Adressen von Datenschutzbeauftragten, die dem ULD gemäß Artikel 37 Abs. 7 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) von Verantwortlichen gemeldet wurden. Das ULD muss als "informationspflichtige Stelle" derartige Anfragen bearbeiten. Anfragen nach dem IZG-SH müssen nicht begründet werden.
2: Pressemitteilungen
Facebook-Fanpage-Verfahren: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts spricht deutliche Sprache
Darf eine Datenschutzbehörde anordnen, dass eine Facebook-Fanpage deaktiviert wird? Eine solche Anordnung hatte das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) erlassen. Dies ist der Kern des Rechtsstreits zu Facebook-Fanpages, der seit 2011 läuft und bereits das Verwaltungsgericht Schleswig, das Oberverwaltungsgericht Schleswig, das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig, den Europäischen Gerichtshof und wieder das Bundesverwaltungsgericht beschäftigt hat.
3: Vorträge, Vorlesungen, Aufsätze
The Future of IoT: Toward More Secure and Human-Centered Devices
Talk from Marit Hansen
State Data Protection Commissioner Schleswig-Holstein, Germany
on 27 November 2019
at the Internet Governance Forum (IGF) 2019 in Berlin
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