Audit: Kreis Schleswig-Flensburg
Prüfnummer 05/2003
Befristet bis 24.08.2006
Anschluss des internen Netzes an das Internet
Prüfnummer 05/2003
Befristet bis 24.08.2006
Anschluss des internen Netzes an das Internet
4-8/2003
Zertifiziert am 25.08.2003
Befristet bis 24.08.2005
Nutzung zur Überprüfung der Gültigkeit einer bekannten Adresse oder zur Ermittlung der aktuellen Adresse einer bekannten Person
Prüfnummer 04/2003
Befristet bis 24.08.2006
Personalverwaltungs- und Informationssystem
Stellungnahme des ULD zum Antrag der CDU-Fraktion des Schleswig-Holsteinischen Landtages
(LT-Drs. 15/2645 vom 25.04.2003 - Erweiterung des Einsatzes der DNA-Analyse)
Das Ministerium für Justiz, Frauen, Jugend und Familie (MJFJF) des Landes Schleswig-Holstein betreibt das Modellprojekt "Kooperation im Fall von jugendlichen Mehrfach- und Intensivtätern". In der vorliegenden Stellungnahme des ULD vom 7. Juli 2003 gegenüber dem MJFJF werden die datenschutzrechtlichen Anforderungen für den Datenaustausch über jugendliche Kriminelle zwischen Kinder- und Jugendhilfe, Jugendgericht, Familiengericht, Polizei, Schule, freie Träger der Jugendhilfe, Kinder- und Jugendpsychiatrie, Arbeitsverwaltung und Ausländerbehörde beschrieben.
Prüfnummer 03/2003
Befristet bis 24.06.2006
Die von der CAU Kiel gemeinsam mit der Firma Schering AG konzipierte DV-Infrastruktur zur sicheren und pseudonymen Einlagerung und Verwahrung von Blut- und Gewebeproben
Der Große Lauschangriff lässt von dem unantastbaren Kernbereich des Art. 13 GG kaum noch etwas übrig. Er berührt die Privatheit in höchstem Maße und belässt dem Einzelnen nicht mehr die grundgesetzlich garantierte private Rückzugsmöglichkeit. Dabei muss die Regelung im Kontext mit den in den Jahren zuvor stetig verschärften strafermittlungsrechtlichen Eingriffsbefugnissen betrachtet und es muss bedacht werden, dass weitere Begehrlichkeiten folgen werden, ohne dass die Erforderlichkeit für die zurückliegenden Gesetzesverschärfungen bereits abgeklärt ist. Die von der Bundesregierung in Aussicht genommene Vergabe von Forschungsaufträgen zur Gewinnung weiterer Erkenntnisse über die Anwendung des Instruments kann nicht darüber hinwegtäuschen, dass vor Schaffung dieses neuen Eingriffsinstruments eine objektive Rechtstatsachenanalyse hätte durchgeführt werden müssen, um die Erforderlichkeit und Eignung nachvollziehbar zu begründen. Die Regelungen zur Durchführung des Großen Lauschangriffs sind deshalb aus den in der Stellungnahme dargelegten Gründen insgesamt als verfassungswidrig abzulehnen.