Fragen und Antworten zur Reichweitenanalyse bei Facebook
Letzte Aktualisierung: 07.09.2011, 10:00 Uhr, Version 1.0
- Ist das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz für den Erlass von Untersagungsverfügungen und die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Telemediengesetz zuständig?
- Darf das ULD mittels Pressemitteilung auf die datenschutzrechtliche Unzulässigkeit des Einsatzes von „Fanpages“ und „Social-Plugins“ hinweisen?
- Betreibt das ULD eine eigene Facebook Fanpage?
- Bindet das ULD auf den eigenen Webseiten Facebook Social-Plugins ein?
- Kann ein Webseitenbetreiber Facebook Social-Plugins so einbinden, dass die unkontrollierte Übertragung personenbezogener Daten verringert wird?
- Wie muss die Einwilligung gestaltet sein, damit ein Social Plug-In von Facebook aufgerufen werden kann?
- Kann das ULD Beispiele für eine datensparsame Lösung zur Einbindung von Facebook Social-Plugins nennen?
- Kann man Facebook Fanpages datenschutzkonform verwenden?
- Ist Facebook verpflichtet, Nutzerkonten nach Aufforderung durch den Nutzer zu löschen?
- Betrifft der Verstoß nur Unternehmen und Behörden im Land Schleswig-Holstein?
- Teilen die Aufsichtsbehörden der anderen Länder und des Bundes die Auffassung des ULD?
- Werden Mails an die Adresse facebook@datenschutzzentrum.de beantwortet?
- Führt die Maßnahme des ULD zu einer Wettbewerbsverzerrung?
- Wie unterscheidet sich der Einsatz von Google Analytics von den Social Plugins von Facebook? Welche Unterschiede bestehen?
2: Pressemitteilungen
Weichert: „Facebook muss sich gewaltig bewegen“
Datenschutzrechtliche Bewertung der Reichweitenanalyse von Facebook
3: Vorträge, Vorlesungen, Aufsätze
Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit - Anspruch und Wirklichkeit
Hintergrundtext für die
Sommerakademie des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein am Montag, den 29.08.2011 in Kiel, Atlantic Hotel
mit dem Titel
Optimierte Verantwortung/slosigkeit
Wer verantwortet eigentlich was in unserer „smarten Welt?“
von Thilo Weichert
Schreiben Facebook zur ULD Pressemitteilung vom 19. August 2011
2: Pressemitteilungen
ULD an Webseitenbetreiber: "Facebook-Reichweitenanalyse abschalten"
Datenschutzrechtliche Bewertung der Reichweitenanalyse durch Facebook
Gegenstand dieses Arbeitspapiers ist die Prüfung der Übereinstimmung des Dienstes Facebook und den durch dieses Unternehmen durchgeführten Formen der Nutzungsanalyse mit den datenschutzrechtlichen Vorgaben des deutschen und teilweise des europäischen Rechts. Außerdem wird untersucht, ob die Nutzung des Dienstes Facebook durch öffentliche und nicht-öffentliche Stellen im Land Schleswig-Holstein datenschutzrechtlich zulässig
ist. Grundlage der rechtlichen Bewertung sind die allgemein zugänglichen Informationen und Nutzungsbedingungen des Dienstes sowie eine durch das ULD erstellte technische Analyse.
5: Stellungnahmen
Stellungnahme des ULD gegenüber dem Niedersächsischen Landtag zum Antrag der Fraktion der SPD „Selbstdatenschutz stärken – den Datenausweis einführen!“ (LT-Drs. 16/3523)
Thema: Datenverarbeitungstransparenz für Nutzende in Online-Netzen
Inhalt des Antrags
Der Antrag zielt auf die "Einführung eines verpflichtenden Datenausweisesfür Mobiltelefone, Internetpräsenzen und Softwareprogramme ..., die Datenübertragungen im Hintergrund vornehmen", wobei über folgende Dinge "klar und verständlich Auskunft" gegeben werden soll:
- "Zu welchem Zweck werden die Daten gespeichert?
- Werden diese Daten an Dritte weitergegeben?
- Wie lange bleiben die Daten gespeichert?
- Wie anonym werden die Daten übertragen?
- Gibt es Opt-in, Opt-out oder ist eine Abschaltung möglich?
- Findet eine Zusammenführung von Daten statt?"
Mit der übersichtlichen Anzeige, welche und wie viele Daten versendet werden, soll es den Nutzenden ermöglicht werden, "selber zu entscheiden, welche Produkte sie benutzen, und vor allem auch zu vergleichen und gegebenenfalls auf verbraucherfreundliche Produkte umzusteigen."
Außerdem dringt der Antrag darauf, den Nutzerinnen und Nutzern der Neuen Medien zur Sicherung eines umfassenden Persönlichkeitsschutzes technische Instrumente sowie die nötige Infrastruktur für einen Selbstdatenschutz zur Verfügung zu stellen. In der Begründung wird angeben, hierzu gehöre "die selbstbestimmte Wahl von anonymen Nutzungen, von Pseudonymen, von Verschlüsselungstechniken oder auch die Möglichkeit, sich durch Zugriff auf die Datenschutzerklärung der Daten verarbeitenden Stelle jederzeit ausreichende Gewissheit über die Bedingungen der Datenverarbeitung zu verschaffen."
5: Stellungnahmen
Datenschutz und Dopingbekämpfung
Positionspapier des
Landesbeauftragten für den Datenschutz Rheinland Pfalz (LfD Rh.Pf.) und des
Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD)
Mainz und Kiel, 26. Juli 2011
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