Donnerstag, 30. Juni 2022

6: Konferenzpapiere

Keine Umgehung der Informationsfreiheit durch Errichtung von Stiftungen bürgerlichen Rechts!

Entschließung der 42. Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten
in Deutschland vom 30. Juni 2022 in Kiel

Die Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland (IFK) stellt fest, dass sich das Informationsfreiheitsrecht gegenüber Stiftungen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, nicht nach deren Organisationsform richten darf. Entscheidend ist die Natur der wahrgenommenen Aufgabe. Nehmen Stiftungen öffentliche Aufgaben wahr, hat die Öffentlichkeit einen Anspruch auf entsprechende Informationen – und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine Stiftung öffentlichen oder bürgerlichen Rechts handelt.

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Montag, 1. November 2021

Informationen zur Speicherung von vorgelegten Test-, Genesenen- und Impfnachweisen im Zusammenhang mit COVID-19

Informationen als PDF-Dokument
Informationen als PDF-Dokument

Ausgangslage

Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD) erhielt in den letzten Wochen eine Vielzahl an Beschwerden von Gästen hinsichtlich des Fotografierens, Scannens und Speicherns von Test-, Genesenen- und Impfnachweisen durch Gaststätten und Beherbergungsbetriebe im Zusammenhang mit den landesrechtlichen Vorgaben zur Pandemiebekämpfung. Auch würden Gäste derzeit von Beherbergungsbetrieben vermehrt dazu aufgefordert, die Test-, Genesenen- und Impfnachweise vorab per E-Mail zu übermitteln, auf einen Server hochzuladen oder anderweitig vorab zu übermitteln.

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Freitag, 2. Juli 2021

6: Konferenzpapiere

Protokolle der Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten (IFK)

Die Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland (IFK) ist ein Gremium, das sich mit aktuellen Fragen der Informationsfreiheit beschäftigt, das heißt mit dem Zugang zu amtlichen Informationen bei öffentlichen Stellen.
Geschäftsordnung der IFK

Der IFK gehören der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit sowie die Informationsfreiheitsbeauftragten der Länder an. Bislang wurden in dreizehn Bundesländern Informationsfreiheitsbeauftragte etabliert.

Die Konferenz findet zweimal jährlich statt und ist grundsätzlich öffentlich.

Sie wird vorbereitet durch den Arbeitskreis Informationsfreiheit (AKIF). Die nächste Sitzung der IFK findet am 7. November 2023 in Bonn beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI)[Extern] statt.

Nachfolgend finden Sie die Sitzungsprotokolle der Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland ab 2009.
Die Texte stehen jeweils im PDF-Format zur Verfügung.

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Montag, 30. November 2020

Informationen zur Kontaktdatenerhebung durch Friseurbetriebe im Zusammenhang mit COVID-19

Dokument als PDFAusgangslage

Das ULD erreichten in den letzten Monaten eine Vielzahl an Beschwerden hinsichtlich der Kontaktdatenerhebung durch Friseurbetriebe zur Nachverfolgung von Infektionsketten im Zusammenhang mit COVID-19. Daher hat das ULD die Rechtmäßigkeit der Kontaktdatenerhebung durch Friseurbetriebe geprüft.

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Freitag, 23. Oktober 2020

Orientierungshilfe Videokonferenzsysteme

Orientierungshilfe im PDF-Format
Orientierungshilfe im PDF-Format

Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder

Stand 23.10.2020

Zu dieser Ortientierungshilfe gibt es eine Checkliste, die hier in verschiedenen Dateiformaten bereitgestellt wird:

 

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Mittwoch, 22. Januar 2020

Informationszugang in den Behörden erleichtern durch „Informationsfreiheit by Design“

Positionspapier der 37. Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten (IFK) in Deutschland am 12. Juni 2019 in Saarbrücken

Positionspapier im PDF-Format
Positionspapier im PDF-Format

Der digitale Wandel ist eine der großen Herausforderungen, vor denen die öffentliche Verwaltung heute steht. Gegenwärtig müssen E-Government-Gesetze sowie die Regelungen im Onlinezugangsgesetz umgesetzt werden. Parallel ist ein gestiegenes Interesse an der Transparenz des Verwaltungshandelns festzustellen, das die Gesetzgeber zunehmend aufgreifen. Die öffentliche Verwaltung ist in der Pflicht, das Recht auf Informationszugangsfreiheit umzusetzen. Das Vertrauen in die staatliche Aufgabenerfüllung wird gefestigt, indem Auskunftsersuchen schnell und effizient bearbeitet werden.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt die Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland (IFK) den öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder, die Anforderungen an die Informationsfreiheit bereits von Anfang an in die Gestaltung ihrer IT-Systeme und organisatorischen Prozesse einfließen zu lassen: „Informationsfreiheit by Design“. Die Gesetzgeber werden aufgerufen, die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen und notwendige Ressourcen zur Verfügung zu stellen.

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Dienstag, 7. Januar 2020

Offensichtlich rechtsmissbräuchliche Antragsstellung

Nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 IZG-SH ist ein Antrag abzulehnen, wenn er offensichtlich rechtsmissbräuchlich gestellt wurde und das öffentliche Interesse am Funktionieren von Verwaltungsabläufen gegenüber dem öffentlichen Bekanntgabeinteresse überwiegt.

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Dienstag, 7. Januar 2020

IZG-SH und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse

Der Informationszugang nach dem IZG-SH ist u.a. ausgeschlossen, soweit es sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von Privaten handelt (§ 10 Satz 1 Nr. 3 IZG-SH) (Behörden können sich nicht auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse berufen (VG Schleswig, Urteil vom 25.03.2015, 8 A 8/14; OVG Schleswig, Beschluss vom 30.03.2005, 4 LB 26/04)).

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Dienstag, 7. Januar 2020

Ist es zulässig, eine Vielzahl gleichlautender IZG-SH-Anträge bei verschiedenen informationspflichtigen Stellen einzureichen?

In der Praxis kommt es durchaus vor, dass die antragstellende Person einen IZG-SH-Antrag, der auf jeweils die gleichen Informationen gerichtet ist, bei verschiedenen informationspflichtigen Stellen stellt. Fraglich ist, ob ein derartiges Vorgehen zulässig, oder als „offensichtlich rechtsmissbräuchlich“ zu werten ist (vgl. § 9 Abs. 2 Nr. 1 IZG-SH).

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Dienstag, 7. Januar 2020

Informationszugang: Art der Informationserteilung

Grundsätzlich ist der nach dem IZG-SH begehrte Informationszugang (soweit keine Ausschlussgründe nach §§ 9, 10 IZG-SH vorliegen) in der von der antragstellenden Person erbetenen Art zu gewähren. Davon kann im Ausnahmefall abgewichen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§ 5 Abs. 1 Satz 2 IZG-SH).

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