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Donnerstag, 8. August 2024

DSA-Kurs: Betrieblicher Datenschutz – Kompakt

Datenverarbeitung in Unternehmen, Vereinen und Verbänden unter Berücksichtigung der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

➡️ Zur Anmeldung

 

Zielgruppe

Betriebliche Datenschutzbeauftragte, Geschäftsführung und Management

Der Kurs richtet sich an Unternehmen/betriebliche Datenschutzbeauftragte. Der Kurs ist für öffentliche Stellen/behördliche Datenschutzbeauftragte nicht geeignet.

Termin

Dienstag 15.10.2024 - Donnerstag 17.10.2024

Dauer

Beginn am ersten Tag: 10:00 Uhr
Ende am letzten Tag: 16:30 Uhr

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Dienstag, 23. April 2024

2: Pressemitteilungen

Datenschutzbericht 2024 – den Datenschutz mit einer Stimme vertreten

42. Tätigkeitsbericht als PDF-Datei
42. Tätigkeitsbericht als PDF-Datei

Dr. h. c. Marit Hansen, die Landesbeauftragte für Datenschutz und Landesbeauftragte für Informationszugang Schleswig-Holstein, hat ihren Tätigkeitsbericht für das Jahr 2023 vorgelegt. Viele Fälle aus der Praxis verdeutlichen, dass Datenschutz wirkt – und wo er manches Mal gefehlt hat. Licht und Schatten gab es auch im Bereich der Informationsfreiheit. Eine Besonderheit im Berichtsjahr: Die schleswig-holsteinische Behörde hatte den Vorsitz in der Datenschutzkonferenz übernommen und war Sprecherin für die gemeinsamen Themen der Datenschutzaufsichtsbehörden – mit großem Erfolg.

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Montag, 4. März 2024

DSA-Kurs: Das Standard-Datenschutzmodell und Datenschutz-Folgenabschätzung

➡️ [ausgebucht]

zur Anmeldung

Aufgrund der begrenzten Teilnehmendenzahl und unseres Tätigkeitsschwerpunktes sind derzeit nur Anmeldungen aus Schleswig-Holstein möglich.

Sie kommen von Außerhalb Schleswig-Holsteins? Dann lassen Sie sich gerne auf die Warteliste für "Restplätze" setzen. Schreiben Sie uns dazu eine E-Mail an akademie@datenschutzzentrum.de.

Zielgruppe

Datenschutzbeauftragte, Leitung des Datenschutzmanagements, Projektmitarbeiterinnen und –mitarbeiter bei DSFA-Projekten, IT-Sicherheitsbeauftragte, Verantwortliche, Juristinnen und Juristen, IT-Administrator*innen

Voraussetzung für den Kurs: Eine grobe Orientierung im Datenschutzrecht und Erfahrung mit Herausforderungen bei der Umsetzung datenschutzrechtlicher Anforderungen sollten vorliegen.

Termin

Dienstag, 21.05.2024 - Mittwoch, 22.05.2024

Dauer

Beginn am ersten Tag: 10:00 Uhr
Ende am letzten Tag: 16:00 Uhr

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Montag, 18. Dezember 2023

DSA-Kurs: Behördlicher Datenschutz – Kompakt

Datenverarbeitung in Behörden unter Berücksichtigung der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

➡️ – Ausgebucht –

Zielgruppe

Behördliche Datenschutzbeauftragte, Verantwortliche und Beschäftigte in Verwaltungen und sonstigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit der Verarbeitung personenbezogener Daten befasst sind.
Grundkenntnisse im Verwaltungsverfahrensrecht sind erwünscht.

Die Fortbildungsveranstaltung richtet sich an Behörden.

Termin

Dienstag 13.02.2024 - Donnerstag 15.02.2024

Dauer

Beginn am ersten Tag: 10:00 Uhr
Ende am letzten Tag: 16:30 Uhr

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Dienstag, 30. März 2021

2: Pressemitteilungen

Datenschutzbericht für das Jahr 2021: Mit mehr Datenschutz zu besseren Lösungen – auch in der Pandemie

Marit Hansen bei der Vorstellung des 39. Tätigkeitsberichts
Marit Hansen bei der Vorstellung des 39. Tätigkeitsberichts

Marit Hansen, die Landesbeauftragte für Datenschutz Schleswig-Holstein, hat ihren Tätigkeitsbericht für das Jahr 2020 vorgelegt.

Der Bericht umfasst ein großes Spektrum an Themen aus den Bereichen Datenschutz und Informationsfreiheit. Ein Schwerpunkt der Arbeit ergab sich aus der Corona-Pandemie – dies zeigen die unterschiedlichen Aspekte rund um Pandemiebekämpfung und Digitalisierung. Insgesamt wird aus zahlreichen Beschwerden und Datenpannenmeldungen deutlich, dass bei vielen Organisationen immer noch Nachholbedarf im Bereich Datenschutz und Informationssicherheit besteht.

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Donnerstag, 12. Dezember 2019

Das Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein und die Landesverfassung

Leitfaden „Grundlagen des Informationszugangsgesetzes Schleswig-Holstein“
Leitfaden „Grundlagen des Informationszugangsgesetzes Schleswig-Holstein“

Das IZG-SH begründet gem. § 3 Satz 1 IZG-SH einen Anspruch auf Informationszugang für die Informationen, über die die informationspflichtige Stelle verfügt – sofern keine Ausschlussgründe nach den §§ 9, 10 IZG-SH greifen. 

Die Systematik des Gesetzes ist so aufgebaut, dass die in den §§ 9, 10 IZG-SH enthaltenen Ausschlussgründe wiederum den Anspruch auf Informationszugang nur dann beschränken können, wenn und insoweit das Interesse an der Geheimhaltung das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Näheres ergibt sich aus dem Leitfaden des ULD „Grundlagen des Informationszugangsgesetzes Schleswig-Holstein:

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Donnerstag, 12. Dezember 2019

Informationsfreiheit in der Finanzverwaltung

Mit dem Gesetz zur Änderung des Informationszugangsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein vom 05.05.2017 (GVOBl. 2017, 279) wurden auch die Finanzbehörden in den Kreis der nicht-informationspflichtigen Stellen aufgenommen, soweit Vorgänge der Steuerfestsetzung, Steuererhebung und Steuervollstreckung betroffen sind (§ 2 Abs. 4 Nr. 5 IZG-SH).

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Donnerstag, 12. Dezember 2019

IZG-SH und Urheberrecht

Nach § 10 Satz 1 Nr. 2 IZG-SH kann die Gewährung des begehrten Informationszugangs im Einzelfall abzulehnen sein, wenn Dritte davon in ihren Urheberrechten betroffen wären. Die Regelung lautet:

„Soweit durch die Bekanntgabe von Informationen […] Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, verletzt würden, […] und das aus den Nummern 1 bis 4 jeweils folgende schutzwürdige private Interesse an der Geheimhaltung gegenüber dem öffentlichen Bekanntgabeinteresse überwiegt, ist der Antrag abzulehnen, es sei denn, die jeweils Betroffenen haben zugestimmt.

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Montag, 9. Dezember 2019

E-Mails an Datenschutzbeauftragte vom 06.12.2019, Update am 31.01.2020

An das ULD wurde eine Anfrage nach dem Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) gestellt, die vom ULD zu beantworten ist. Ihr Gegenstand  ist die Herausgabe von E-Mail-Adressen von Datenschutzbeauftragten, die dem ULD gemäß Artikel 37 Abs. 7 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) von Verantwortlichen gemeldet wurden. Das ULD muss als "informationspflichtige Stelle" derartige Anfragen bearbeiten. Anfragen nach dem IZG-SH müssen nicht begründet werden.
 

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Donnerstag, 14. November 2019

Vorsicht bei Einbindung von Analyse-Diensten auf Websites – Website-Betreiber sollten ihr Angebot überprüfen

Aufgrund einer Vielzahl von Anfragen, Beschwerden und Kontrollanregungen weist die Landesbeauftragte für Datenschutz Schleswig-Holstein auf Folgendes hin:

Hinsichtlich der rechtlichen Bewertung der Einbindung von Analyse-Diensten auf Websites und Apps haben sich die Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder in der Orientierungshilfe für Anbieter von Telemedien[Extern] auf ein gemeinsames Rechtsverständnis geeinigt.

Rechtsauffassungen, die unter Berücksichtigung der Rechtslage vor dem 25.05.2018 veröffentlicht wurden, wie z. B. die „Hinweise des HmbBfDI zum Einsatz von Google Analytics“, sind überholt und werden von den Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder nicht mehr vertreten.

Anbieter von Telemedien sind aufgrund von Art. 5 Abs. 1, 2 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verpflichtet, die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten, die sie durch die Einbindung von Analyse-Diensten in ihren Angeboten zu verantworten haben, nachzuweisen.

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