Montag, 9. Dezember 2019

E-Mails an Datenschutzbeauftragte vom 06.12.2019, Update am 31.01.2020

An das ULD wurde eine Anfrage nach dem Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) gestellt, die vom ULD zu beantworten ist. Ihr Gegenstand  ist die Herausgabe von E-Mail-Adressen von Datenschutzbeauftragten, die dem ULD gemäß Artikel 37 Abs. 7 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) von Verantwortlichen gemeldet wurden. Das ULD muss als "informationspflichtige Stelle" derartige Anfragen bearbeiten. Anfragen nach dem IZG-SH müssen nicht begründet werden.
 

Update 31.01.2020:

Das ULD hat der antragstellenden Person nunmehr das Ergebnis der Prüfung des Antrags mitgeteilt. Dem Antrag ist grundsätzlich stattgegeben worden. Aufgrund der Einschätzung, dass eine digitale Gesamtliste von E-Mail-Adressen einem besonderen Missbrauchsrisiko unterliegt, haben wir die Weitergabe der Daten in elektronischer Form abgelehnt und die Einsichtnahme im ULD als andere Art des Informationszugangs angeboten. Die antragstellende Person wurde außerdem darauf hingewiesen, dass aufgrund von Widersprüchen der Betroffenen einzelne Datensätze mit personenbezogenen Angaben bzw. Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nur teilweise geschwärzt einsehbar wären. Die antragstellende Person hat uns geantwortet, dass sie dieser Argumentation grundsätzlich folgen könne, und auf eine Einsichtnahme verzichtet.

Im Ergebnis sind somit aufgrund der Anfrage nach dem IZG-SH keine Daten von Datenschutzbeauftragten weitergegeben worden.

 

Ursprüngliche Meldung ab dem 06.12.2019

In diesem Zusammenhang hat das ULD am 06.12.2019 per E-Mail Informationen an Datenschutzbeauftragte gesendet. Sofern einzelne Datenschutzbeauftragte von mehreren Verantwortlichen benannt wurden, haben sie individuelle E-Mails erhalten, die den jeweiligen Verantwortlichen nennen. Diese E-Mails könnten mit Spam verwechselt werden. Damit Sie den Inhalt der versendeten E-Mail überprüfen können, ist sie weiter unten dargestellt.

Sofern die dort dargestellten Informationen korrekt sind  und keine Gründe gegen eine Auskunftserteilung  durch das ULD sprechen, sind keine Aktionen erforderlich.

Bei Fehlern in der E-Mail-Adresse oder der Zuordnung  kann der Verantwortliche eine Änderung  der Informationen zu seinem Datenschutzbeauftragten zu melden; der Link findet sich hier:  https://www.datenschutzzentrum.de/formular/meldung-dsb.php
und am Ende der dargestellten E-Mail.

 

FAQs (Fragen 3 ff. ab dem 13.12.2019)

  1. Wurde nur ich durch das ULD angeschrieben?
    Nein, es wurden  ca. 4500 E-Mails versendet.
  2. Wer ist der/die Anfragende?
    Es ist nicht vorgesehen, den Namen des/der Anfragenden bekanntzugeben.
  3. Was ist der Gegenstand der Anfrage?
    Angefragt wurden Kontaktdaten von Verantwortlichen und die E-Mail-Adressen der gemeldeten Datenschutzbeauftragten (nicht Namen von Datenschutzbeauftragten)
  4. Warum stellt der/die Anfragende eine Anfrage an das ULD? Die Informationen sind doch ohnehin zu veröffentlichen.
    Anträge nach dem IZG-SH können formlos und auch anonym gestellt werden. Eine Begründungspflicht gibt es nicht. Weitere Erkenntnisse zur Anfrage liegen dem ULD nicht vor.
  5. Kann das ULD den/die Anfragende(n) nennen und die Anfrage übersenden?
    Es ist nachvollziehbar, dass eine Entscheidung über mögliche Ausschlussgründe ohne Kenntnis des Antrages schwierig ist.  Nachfolgend werden daher wesentliche Punkte des Antrages genannt:

    " .... bitte senden Sie mir die Email-Adressen aller bei Ihnen gemeldeten Datenschutzbeauftragten und die
    dazugehörigen Datenverarbeiter (Unternehmen, Behörden etc.). Sollte es den Aufwand der Auskunft
    reduzieren, kann diese weitere (Kontakt-)/Daten und Angaben enthalten.
     
    Dies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf
    Zugang nach Informationen nach §3 IZG-SH.

    ...

    Ich bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats
    zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH).

    ...

    Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) ...
    bitten."

  6. Was darf der Antragsteller oder die Antragstellerin mit den so erlangten Informationen machen?
    Bei der weiteren Verwendung der Informationen durch den Antragsteller oder die Antragstellerin  ist er oder sie an gesetzliche Regelungen gebunden, z. B. die DSGVO oder Gesetze zum Wettbewerbsrecht.
  7. Meine Daten haben sich geändert.
    Bitte senden Sie uns eine Änderungsmeldung mit dem Webformular. Wir werden diese vor Herausgabe der Informationen bearbeiten.
  8. Meiner Ansicht nach benötige ich keinen Datenschutzbeauftragten (mehr).
    Bitte senden Sie uns eine Löschungmeldung mit dem Webformular.
  9. Ich habe eine Frage an das ULD gestellt, die bisher noch nicht beantwortet wurde.
    Solange das ULD noch nicht geantwortet hat, werden keine Informationen in Bezug auf diese Person bzw. auf diesen Verantwortlichen.

 

Text der am 06.12.2019 durch das ULD versandten E-Mail:

Von: dsb-auskunft@datenschutzzentrum.de">dsb-auskunft@datenschutzzentrum.de

[dsb-auskunft@datenschutzzentrum.de">mailto:dsb-auskunft@datenschutzzentrum.de]
Gesendet: Freitag, 6. Dezember 2019 15:44
An: <E-MAIL-ADRESSE>
Betreff: IZG-Anfrage zu Ihrer Meldung als Datenschutzbeauftragte/r

Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr,

nach unseren Informationen wurden Sie als Datenschutzbeauftragte/r
bestellt. Im Rahmen der Meldepflicht nach Artikel 37 Abs. 1
Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) müssen Verantwortliche der
zuständigen Aufsichtsbehörde melden, wer ihre Datenschutzbeauftragten
sind. Dem Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz (ULD) wurden
Vorname, Nachname und E-Mail (Pflichtfelder) sowie freiwillig
Postanschrift und Telefonnummer gemeldet.

Bei uns ist zu Ihrer Person folgende E-Mail-Adresse gespeichert:
  <E-MAIL-ADRESSE>

Sie wurde von folgendem Verantwortlichen gemeldet:
  <VERANTWORTLICHER MIT POST-ADRESSE>

Das ULD ist als öffentliche Stelle des Landes Schleswig-Holstein eine
informationspflichtige Stelle nach dem Informationszugangsgesetz SH (IZG
SH, Link: siehe unten). Es hat auf Anfrage bei ihm gespeicherte
Informationen herauszugeben, es sei denn, es bestehen Ausschlussgründe
nach § 9 IZG SH (Schutz öffentlicher Belange) oder § 10 IZG SH (Schutz
privater Belange).

In diesem Zusammenhang hat das ULD eine Anfrage erreicht, die die
Kontaktdaten von Verantwortlichen und die E-Mail-Adressen der gemeldeten
Datenschutzbeauftragten beinhaltet. Grundsätzliche Ablehnungsgründe
dieser Anfrage sind nicht ersichtlich, sodass diese Anfrage von uns
beantwortet werden wird: In den meisten Fällen nennen die
Verantwortlichen eine E-Mail-Adresse zur Erreichbarkeit der/des
Datenschutzbeauftragten auf ihrer Webseite, sodass im Standardfall nicht
davon auszugehen ist, dass Ausschlussgründe gegen die Herausgabe
bestehen.

Sollten Sie doch für Ihren Einzelfall der Meinung sein, dass Ihre
E-Mail-Adresse nicht herausgegeben werden darf, bitten wir um Mitteilung
der Gründe bis zum 16.12.2019. Wir werden dies dann gemäß den Vorgaben
des IZG SH bei der Entscheidung, ob eine Herausgabe erfolgt oder nicht,
berücksichtigen.

Sofern Sie der Ansicht sind, dass die gespeicherte E-Mail-Adresse durch
eine andere E-Mail-Adresse ersetzt werden sollte (beispielsweise durch
eine Funktionsadresse wie "datenschutzxyz.de" anstelle einer namentlichen
Adresse), kann der Verantwortliche, der die/den Datenschutzbeauftragte/n
benannt hat, eine Änderung bei uns melden.


Mit freundlichen Grüßen

   Ihr ULD-Team


Link zum IZG SH:
http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=InfoZG+SH&psml=bsshoprod.psml&max=true&aiz=true

Details zum Meldeverfahren finden Sie hier:
https://www.datenschutzzentrum.de/formular/meldung-dsb.php