2: Pressemitteilungen
Digital Services Act: Forschende erhalten Zugang zu nichtöffentlichen Plattformdaten – Datenschutz-Checkliste
Ein Datenzugang für die Forschung bei Online-Plattformen
Ab dem 29. Oktober 2025 können Forschende bei sehr großen Online-Plattformen und Suchmaschinen Datenzugang zur Erforschung systemischer Risiken beantragen. Dass die datenschutzrechtlichen Anforderungen eingehalten werden, ist dabei eine wichtige Voraussetzung für die Zulassung des Forschungsersuchens.
Plattform-Transparenz durch den Digital Services Act (DSA)
Zugang zu öffentlichen Plattformdaten besteht bereits seit Geltungsbeginn des Digital Services Act (DSA) im Februar 2024. Mit Verabschiedung des delegierten Rechtsakts durch die EU-Kommission im Juli 2025 haben Forschende nun auch die Möglichkeit, Zugriff auf interne, nichtöffentliche Daten bei sehr großen Online-Plattformen zu beantragen und deren Wirkung auf die Gesellschaft und die damit verbundenen Risiken zu erforschen.
Antrag über das Data Access Portal der EU
Entsprechende Anträge können über das Data Access Portal der EU direkt beim Digital Service Coordinator (DSC) am Ort des Unternehmenssitzes, aber auch beim nationalen DSC der Forschungsorganisation eingereicht werden. In Deutschland ist der DSC in der Bundesnetzagentur (BNetzA) angesiedelt. Die finale Bewertung und Zulassung erfolgt durch den DSC am Ort der Niederlassung der Online-Plattform. Da eine Vielzahl der Online-Plattformen in Irland ansässig sind (zum Beispiel Meta mit Facebook und Instagram, TikTok, X, Google, unter anderem mit YouTube und Search), wird in diesen Fällen der irische DSC über die Anträge entscheiden.
Schutz der Nutzendendaten
Da die Datensätze direkte oder indirekte Rückschlüsse auf einzelne Nutzende zulassen können, durch deren Interaktionen, Profile oder andere veröffentlichte Inhalte, müssen Forschende die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bei der Durchführung ihres Vorhabens einhalten. Sofern eine Forschungseinrichtung ihren Antrag beim deutschen DSC einreicht, prüft im Rahmen des Zulassungsprozesses auch die Datenschutzaufsichtsbehörde am Sitz der Forschungseinrichtung. Eine Checkliste erläutert, wie Forschende nachweisen können, dass sie die Anforderungen einhalten.
Einer für alle: Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit als Schnittstelle
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) ist die Schnittstelle der deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden zur BNetzA, der die Anfragen bündelt und dadurch der BNetzA als zentraler Ansprechpartner im föderalen System dient.
Die Informationen zur Möglichkeit des Datenzugangs für Forschende finden sich auch auf der Website des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD). Dort wird auf die nützliche Checkliste und die Ansprechpartner für Forschungsprojekte aus Deutschland hingewiesen.
Dr. h. c. Marit Hansen, die Landesbeauftragte für Datenschutz Schleswig-Holstein: „Die großen Online-Plattformen der sozialen Medien versprechen viel Positives, es zeigen sich aber auch massive Risiken für unsere Gesellschaft. Für die Erforschung der Risiken brauchen Forschungsprojekte mehr Einblick in die Online-Plattformen als bisher. Bedingung für den Datenzugang ist, dass Forschungsprojekte die Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit umsetzen und dies auch nachweisen können. Dafür empfehle ich die Checkliste unserer Hamburger Kollegen.“
Ab sofort können Forschungsprojekte Anträge auf einen Zugang zu Daten der sehr großen Online-Plattformen und Suchmaschinen stellen.
Wichtige Links:
- Checkliste für die Datenschutz- und Datensicherheitsstandards bei Anträgen auf Datenzugang nach Art. 40 Abs. 4 DSA (HmbBfDI):
https://datenschutz-hamburg.de/fileadmin/user_upload/HmbBfDI/Datenschutz/Informationen/Checkliste_Datenschutzanforderungen.pdf - Informationen der Bundesnetzagentur als Digital Services Coordinator:
https://www.dsc.bund.de/dsc-forschungsdaten[Extern] - Antragsportal der Europäischen Kommission:
https://data-access.dsa.ec.europa.eu/home[Extern]
Bei Nachfragen wenden Sie sich bitte an:
Die Landesbeauftragte für Datenschutz Schleswig-Holstein
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Holstenstraße 98, 24103 Kiel
Tel: 0431 988-1200, Fax: -1223
E-Mail: mail@datenschutzzentrum.de
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Ludwig-Erhard-Str. 22, 20459 Hamburg
Tel: 040 42854-4040, Fax: -4000
E-Mail: mailbox@datenschutz.hamburg.de


