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Geltung des Data Act mit neuen Rechten der Nutzenden – ULD erhält weitere Zuständigkeit
Seit dem 12. September 2025 gilt die „Verordnung über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung“, kurz: Datenverordnung bzw. Data Act. Damit sollen Nutzerinnen und Nutzer leichter zwischen genutzten Diensten wechseln können, die mit Internet-of-Things-Produkten zusammenhängen. Für den Datenschutz besonders wichtig: Anbieter müssen den Nutzerinnen und Nutzern auf Anforderung Produktdaten und verbundene Dienstdaten bereitstellen. Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD), das seit jeher für Beschwerden bei vermuteten Datenschutzverstößen zuständig ist, wird nun ebenfalls zuständig für Beschwerden, die mit der Verarbeitung personenbezogener Daten und den Rechten nach dem Data Act zusammenhängen.
Neue Rechte der Nutzerinnen und Nutzer auf Datenzugang, Datennutzung und Datenweitergabe
Vernetzte Produkte sind insbesondere Gegenstände, die mit dem Internet verbunden sind und Daten über ihre Nutzung und deren Umgebung verarbeiten. Verbundene Dienste sind digitale Dienste mit deren Hilfe die vernetzten Produkte ihre Funktionen ausführen können. Erfasst sind zum Beispiel elektronische Haushaltsgeräte, Fahrzeuge oder auch Produktionsmaschinen, die Daten speichern. Nutzerinnen und Nutzer, die ein vernetztes Produkt besitzen oder denen zeitweilig vertragliche Rechte für die Nutzung des Produkts übertragen wurden oder die verbundene Dienste in Anspruch nehmen, erhalten mit dem Data Act neue Rechte auf Zugang zu den Produktdaten. Zusätzlich bestehen Weitergaberechte, die einen Dateninhaber verpflichten, verfügbare Produktdaten sowie die für die Auslegung und Nutzung dieser Daten erforderlichen Metadaten einer anderen Stelle zur Verfügung zu stellen.
Zuständigkeit des ULD im Falle der Verarbeitung personenbezogene Daten
Soweit im Zusammenhang vor allem mit der Wahrnehmung der Nutzungsrechte der Zugang, die Nutzung oder Weitergabe personenbezogener Daten zu prüfen ist, übernimmt das ULD nunmehr für die in Schleswig-Holstein verpflichteten Stellen die Datenschutzaufsicht. Die zugrundeliegende Aufgabenzuweisung ergibt sich aus Art. 37 Abs. 3 Data Act.
Entgegennahme von Beschwerden
Sollten Personen der Ansicht sein, dass Unternehmen in Schleswig-Holstein ihre Rechte nach dem Data Act in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten verletzen, haben diese die Möglichkeit, beim ULD eine Beschwerde einzureichen. Das ULD prüft dann den vorgetragenen Sachverhalt und wirkt im Falle einer Verletzung mit den bestehenden Befugnissen auf die Einhaltung der Vorgaben des Data Act hin.
Das Beschwerdeformular des ULD, das auch für Beschwerden nach dem Data Act verwendet werden kann, kann unter diesem Link genutzt werden:
https://www.datenschutzzentrum.de/meldungen/
Bei Nachfragen wenden Sie sich bitte an:
Die Landesbeauftragte für Datenschutz Schleswig-Holstein
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Holstenstraße 98, 24103 Kiel
Tel: 0431 988-1200, Fax: -1223
E-Mail: mail@datenschutzzentrum.de