Gesetz zur Regulierung von Internetveröffentlichungen im Bundesdatenschutzgesetz (v.0.1)
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Der durch die Bundesregierung vorgelegte Entwurf eines Beschäftigtendatenschutzgesetzes als Teil des Bundesdatenschutzgesetzes weist neben handwerklichen Fehlern gravierende inhaltliche Defiziteauf. Es verstößt in einzelnen Regelungen gegen europarechtliche und gegen verfassungsrechtliche Vorgaben. Er geht auf die Absichtserklärung des Koalitionsvertrages auf Bundesebene von CDU, CSU und FDP vom Herbst 2009 zurück, wo es heißt: "Wir setzen uns für eine Verbesserung des Arbeitnehmerdatenschutzes ein und wollen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor Bespitzelungen an ihrem Arbeitsplatz wirksam schützen." Diese politische Absichtserklärung, die abgegeben wurde angesichts einer Vielzahl von Datenschutzskandalen im Arbeitsbereich in den Jahren 2008 und 2009, wird mit dem Entwurf leider nicht erreicht. Der Entwurf zielt darauf ab, Arbeitgebern umfangreiche Eingriffsrechte in die Persönlichkeits- und Freiheitsrechte der Beschäftigten an die Hand zu geben. Diese führen teilweise zu einer Legalisierung der in der Vergangenheit als Skandale bekanntgewordenen Praktiken, also von bisher eindeutig rechtswidrigen und von der öffentlichen Meinung abgelehnten Kontrollmaßnahmen durch Arbeitgeber.
Steuerdaten sind Vertrauenssache. Für die ELektronische STeuerERklärung stellt die deutsche Finanzverwaltung den Bürgerinnen und Bürgern das ELSTER-Verfahren bereit. Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) hat jetzt die „ElsterOnline Client Server Architektur“ (ElsterOnline) mit dem Datenschutz-Gütesiegel Schleswig-Holstein ausgezeichnet und bescheinigt damit, dass diese datenschutzkonform eingesetzt werden kann.
von Thilo Weichert
Bei der personenbezogenen Datenverarbeitung im Rahmen des Cloud Computing treten rechtliche und technische Fragestellungen auf, die bisher nur unzureichend aufgearbeitet sind. Da sich diese Form der Datenverarbeitung immer größerer Beliebtheit erfreut, ist es nötig, die Rahmenbedingungen des Datenschutzes abzuleiten und zu benennen. Die folgende Ausarbeitung basiert auf dem Beispiel von Datenverarbeitungen durch nicht-öffentliche Stellen mit Sitz in Deutschland, für die das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) anwendbar ist. Für die Verarbeitung durch öffentliche Stellen des Bundes und der Länder gelten regelmäßig entsprechende Normen im BDSG bzw. in den Landesdatenschutzgesetzen (LDSG).
von Thilo Weichert
Der hier wiedergegebene Text wird gedruckt veröffentlicht im
Jahrbuch Menschenrechte 2010
Informationelle Diskriminierung - Datenschutz als Solidaritätsanspruch
Böhlau Verlag, Wien
02-03/2010
Zertifiziert am 11.03.2010
Befristet bis 11.03.2012
Zielgruppenzugehörigkeitsprognose, die es Werbeanbietern und anderen Anbietern ermöglicht, ihre Werbemittel gezielt auszuliefern.
Das zwischen der Europäischen Union (EU) und den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) am 30. November geschlossene Abkommen über die Übermittlung von Zahlungsverkehrsdaten ermöglicht die Übermittlung von personenbezogenen Daten über Finanztransaktionen durch europäische Anbieter in die USA. Aus datenschutzrechtlicher Sicht enthält das Abkommen eine Reihe von erheblichen Defiziten, so dass im Ergebnis ein angemessenes Datenschutzniveau bei der Übermittlung und der weiteren Verwendung der Daten nicht gewährleistet ist.