Donnerstag, 3. Dezember 2009

Beteiligung der Gerichte an der Rundfunkberichterstattung in Form des Reality-TV

I. Fragestellung

Das so genannte Reality-TV gewinnt im Bereich der Justiz zunehmend an Bedeutung. Hierbei geht es um Reportagen, die die Tätigkeit der Justiz in bestimmten Feldern anhand von exemplarisch ausgewählten realen Fällen unter Einbeziehung der betroffenen Beschäftigten der Justiz sowie der in den jeweiligen Einzelfällen betroffenen Bürger darstellen. Bei solchen Berichten wird teilweise der Name des Betroffenen genannt, ein Foto des Betroffenen gezeigt, ein Interview mit dem Betroffenen oder Kontaktpersonen geführt oder das Umfeld des Betroffenen, wie etwa seine Wohnung, sein Arbeitsplatz o.ä., gezeigt. Neben dem Betroffenen ist der Beschäftigte der Justiz Gegenstand der Berichterstattung.

Im Folgenden soll untersucht werden, inwieweit Gerichte befugt oder verpflichtet sind, die Berichterstattung von Presse und Rundfunk durch die Vermittlung von Informationen zu unterstützten. Die Untersuchung beschränkt sich auf den Bereich des so genannten Reality-TV. Diese Form der Berichterstattung unterscheidet sich von anderen Berichterstattungen über justizielles Handeln vor allem durch ihre Nähe zum persönlichen Bereich des Betroffenen (z.B. durch Aufnahmen in der Wohnung). Andere Formen der Berichterstattung - insbesondere Berichte über Gerichtsverhandlungen - sind nicht Gegenstand der nachfolgenden Untersuchung.

II. Verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen

1. Rundfunkfreiheit

Die Freiheit der Berichterstattung durch den Rundfunk ist durch Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG (Rundfunkfreiheit) geschützt. Vom Schutzbereich der Rundfunkfreiheit ist die gesamte Berichterstattung von der Beschaffung der Information bis zur Verarbeitung der Nachricht und der Meinung umfasst. Der Beschaffung der Information hat das Bundesverfassungsgericht bereits für die Presse stets eine erhebliche Bedeutung beigemessen. Erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zur Information versetze die Presse in den Stand, die ihr in der freiheitlichen Demokratie zukommende Funktion wirksam wahrzunehmen (BVerfGE 50, 234 (240) = NJW 1979, 1400). Insoweit ist eine Informationspflicht des Staates gegenüber der Öffentlichkeit auch im Demokratieprinzip verankert. Eine verantwortliche Teilhabe der Bürger an der politischen Willensbildung des Volkes setzt voraus, dass der Einzelne von den zu entscheidenden Sachfragen, von den durch die Staatsorgane getroffenen Entscheidungen, Maßnahmen und Lösungsvorschlägen weiß, um sie beurteilen zu können (BVerfGE 44, 125 (147)). Die für die Presse entwickelten Grundsätze hat das BVerfG auf die Rundfunkfreiheit übertragen (BVerfG, NJW 1995, 184 (185)). Zwar hat das BVerfG auf die Unterschiede in den Mitteln der Funktionserfüllung zwischen Presse und Rundfunk hingewiesen. Die Mittel des Rundfunks, d.h. die optische und akustische zeitgleiche oder zeitversetzte Übertragung von Ereignissen, führten zwar häufig zu Beeinträchtigungen von Rechten Dritter, insbesondere des Rechts am eigenen Bild und am gesprochenen Wort. Diese Unterschiede zu den Mitteln der Presseberichterstattung führten jedoch nicht dazu, dass der Schutzbereich der Rundfunkfreiheit enger gezogen sei als der der Pressefreiheit. Somit umfasse auch der Schutzbereich der Rundfunkfreiheit den gesamten Prozess von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachricht. Die geschilderten Gefahren könnten nur weitergehende Beschränkungen des Grundrechts, nicht aber eine Verengung seines Schutzumfangs rechtfertigen (BVerfG, NJW 1995, 184 (185)).

Aus der allgemeinen Informationspflicht des Staates folgt jedoch kein umfassendes Informationsrecht der Bürger sowie der Medien gegenüber dem Staat. Der Gesetzgeber hat vielmehr die Pflicht, die objektiv-rechtlichen verfassungsrechtlichen Vorgaben auszugestalten und Informationsrechte des Rundfunks einfachgesetzlich zu regeln. Dies ist durch den Rundfunkstaatsvertrag erfolgt. Darüber hinaus kann weder aus der Informationsfreiheit noch aus der Rundfunkfreiheit unmittelbar ein Recht auf Eröffnung einer Informationsquelle abgeleitet werden (BVerfG, NJW 2001, 1633 (1634); Holznagel/Krone in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, § 9a RStV Rn. 12 m.w.N.; u.a. BVerwG, NJW 1991, 118; Jarrass, DÖV 1986, 722). Subjektive Rechte lassen sich aus der Rundfunkfreiheit nur insoweit ableiten, als diese ein Abwehrrecht gegen staatliche Beschränkung des Zugangs zu allgemein zugänglichen Informationsquellen bildet (BVerfG, NJW 2001, 1633 (1634)).

2. Schranken der Rundfunkfreiheit

Ihre Schranken findet die Rundfunkfreiheit nach Artikel 5 Abs. 2 GG in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und im Recht der persönlichen Ehre. Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG darf die durch die Schranke der allgemeinen Gesetze gebotene Rücksicht auf andere Rechtsgüter jedoch die Rundfunkfreiheit nicht relativieren; vielmehr sind die die Rundfunkfreiheit beschränkenden Gesetze ihrerseits im Blick auf die Verfassungsgarantie auszulegen und gegebenenfalls selbst wieder einzuschränken, um der Rundfunkfreiheit angemessene Verwirklichung zu sichern (BVerfGE 35, 223 f.). Dies erfordert im Einzelfall eine generelle und konkrete Abwägung der sich gegenüberstehenden Rechtsgüter (BVerfGE 35, 224).

a) Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Recht auf informationelle Selbstbestimmung

In der vorliegenden Konstellation steht der Rundfunkfreiheit in erster Linie das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen entgegen, und zwar in der Ausprägung des Rechts am eigenen Bild und des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung.

Das Recht am eigenen Bild gewährt die Verfügungsbefugnis darüber, ob und inwieweit das Bild einer Person verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden darf (BVerfGE 97, 268).

Das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in Verbindung mit der Menschenwürdegarantie abgeleitete Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewährt jedermann grundsätzlich das Recht, selbst darüber zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (BVerfGE 65, 1 (41 f.)). Einschränkungen dieses Rechts sind nur auf einer verfassungsmäßigen, normenklaren, gesetzlichen Grundlage zulässig, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar und für den Bürger erkennbar ergeben.

b) Unverletzlichkeit der Wohnung, Artikel 13 GG

Schließt die Rundfunkberichterstattung auch Darstellungen aus der Wohnung des Betroffenen ein, so ist zusätzlich das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Artikel 13 GG zu berücksichtigen.

III. Einfachgesetzliche Regelungen

Die oben dargelegte verfassungsrechtliche Lage, die eine Abwägung der unterschiedlichen grundrechtlich geschützten Interessen erfordert, ist einfachgesetzlich u.a. in § 9a des Rundfunkstaatsvertrags abgebildet.

Nach § 9a Abs. 1 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV), der § 4 der Landespressegesetze nachgebildet ist, haben Rundfunkveranstalter gegenüber Behörden ein Recht auf Auskunft. Diese Auskunft kann nach Absatz 1 Satz 2 verweigert werden, wenn u.a. Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen oder ein schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde.

 

IV. Rechtliche Bewertung

Im Folgenden soll untersucht werden, ob und inwieweit die Mitwirkung von Stellen der Justiz an der Berichterstattung in Form des Reality-TV zulässig ist. Die Untersuchung beschränkt sich dabei auf die Gewährung von Teilhabe des Rundfunkveranstalters an der justiziellen Tätigkeit außerhalb von Gerichtsverhandlungen. Letztere sind von der folgenden Betrachtung ausgenommen, da hierfür aufgrund des Grundsatzes der Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung andere Maßstäbe gelten.

Fernsehsendungen im Bereich des Reality-TV berichten oftmals über Ereignisse, die im nichtöffentlichen Raum stattfinden. Die Stellen der Justiz, die dem Rundfunkveranstalter Teilhabe an den Ereignissen verschaffen, ermöglichen diesem meist überhaupt erst die Kenntnis von diesem Ereignis und dessen näheren Umständen (z.B. Verschaffung des Zugangs zu einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme, einer Wohnungsdurchsuchung, einem Gespräch zwischen Bewährungshelfer und Betroffenem). Die Justiz ist in diesen Fällen verantwortlich für die Übermittlung von personenbezogenen Daten an den Rundfunkveranstalter. Betrifft das Ereignis, zu dem dem Rundfunkveranstalter Zugang verschafft wird, natürliche Personen, wird der Rundfunkveranstalter in der Regel durch die Justiz über personenbezogene Daten informiert. So ist beispielsweise die Begleitung einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme damit verbunden, dass der Rundfunkveranstalter zumindest den Namen und die Anschrift des Schuldners sowie die Tatsache erfährt, dass bei diesem eine Zwangsvollstreckung durchgeführt wird.

Es handelt sich dabei um eine Übermittlung personenbezogener Daten, für die es nach verfassungsrechtlichen Grundsätzen einer gesetzlichen Befugnis bedarf. Als solche kommt hier § 9a RStV in Verbindung mit den Übermittlungsvorschriften des allgemeinen Datenschutzrechts in Betracht. § 9a RStV verleiht dem Rundfunkveranstalter grundsätzlich einen Auskunftsanspruch gegenüber Behörden.

1. Verantwortung der Justiz

Die Justiz ist in der beschriebenen Konstellation der Zusammenarbeit mit einem Rundfunkveranstalter verantwortlich für die Übermittlung personenbezogener Daten an diesen. Für die weitere Verwendung der übermittelten Daten durch den Rundfunkveranstalter sowie die selbstständige Erhebung weiterer Daten und deren Verwendung durch den Rundfunkveranstalter trägt die Justiz keine datenschutzrechtliche Verantwortung. Hierfür ist ausschließlich der Rundfunkveranstalter verantwortlich im Sinne des Datenschutzrechts.

Gleichwohl sind die Möglichkeiten der weiteren Verwendung der übermittelten Informationen bei der Übermittlung zu berücksichtigen. Durch die Übermittlung verlassen die Daten stets die verantwortliche Stelle und werden einem größeren Personenkreis bekannt. In der vorliegenden Konstellation werden sie darüber hinaus einem anderen Verwendungszweck, hier sogar dem Zweck der Veröffentlichung, zugeführt. Die mit der konkret beabsichtigten Übermittlung verbundenen Konsequenzen für die Interessen des Betroffenen sind bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen, die Voraussetzung jeglicher in Betracht kommender gesetzlichen Übermittlungsbefugnis ist.

Erfolgt die Übermittlung auf Grundlage einer Einwilligung, benötigt die Justiz eine Einwilligung des Betroffenen nur für diese Übermittlung. Die Einwilligung setzt voraus, dass der Betroffene die Bedeutung und Tragweite seiner Entscheidung abschätzen kann. Hier sind also wiederum die Folgen der Einwilligung, d.h. die weitere Verwendung der Daten durch den Rundfunkveranstalter, zu berücksichtigen. Der Betroffene muss über die wesentlichen Folgen seiner Einwilligung aufgeklärt werden.

2. Rechtsgrundlage für die Übermittlung personenbezogener Daten

a) Verfassungsrechtlicher Anspruch

Wie oben erläutert, kann ein Informationsanspruch nicht unmittelbar aus der Verfassung hergeleitet werden.

Diskutiert wird die Reichweite der Rundfunkfreiheit vor allem für die Verhandlung vor den Gerichten, für die nach § 169 Satz 1 GVG der Öffentlichkeitsgrundsatz gilt. Hierbei handelt es sich um eine öffentlich zugängliche Informationsquelle, deren ungehinderter Zugang von der Rundfunkfreiheit geschützt ist. Das BVerfG hat die Beschränkung des Zugangs für den Rundfunk in § 169 Satz 2 GVG als mit Artikel 5 GG vereinbar angesehen (BVerfG NJW 2001, 1633). Für andere Bereiche der Justiz fehlt es in der Regel bereits an der öffentlichen Zugänglichkeit, da diese im Gesetz ausdrücklich nur für die Gerichtsverhandlung vorgesehen ist. Die Grundsätze der Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung lassen sich auch nicht auf andere Bereiche der Justiz übertragen. Denn das Gesetz hat den Grundsatz der Öffentlichkeit ausdrücklich nur für die Gerichtsverhandlung hervorgehoben. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Grundsatz nach dem Willen des Gesetzgebers oder nach seinem Sinn und Zweck auch für andere Bereiche gelten soll, und die daher in der fehlenden Regelung eine planwidrige Regelungslücke erkennen ließen, sind nicht ersichtlich. Somit handelt es sich bei dem überwiegenden Teil der Maßnahmen nicht um allgemein zugängliche Informationsquellen, es sei denn die Maßnahmen werden im öffentlichen Raum vorgenommen. Soweit es sich nicht um allgemein zugängliche Informationen handelt, kann aus der Rundfunkfreiheit kein Anspruch auf Zugang hierauf hergeleitet werden.

b) Anspruch aus dem Rundfunkstaatsvertrag

Einfachgesetzlich ist ein Auskunftsanspruch des Rundfunkveranstalters in § 9a Abs. 1 RStV geregelt. Danach haben alle Rundfunkveranstalter, des öffentlichen Rechts wie des privaten Rundfunks, gegenüber Behörden ein Recht auf Auskunft.

Das Ersuchen des Rundfunkveranstalters auf Mitwirkung der Justiz bei der Erstellung von Berichten des Reality-TV kann insoweit als ein Auskunftsersuchen betrachtet werden, als er damit die Mitteilung über bestimmte nicht öffentlich zugängliche Ereignisse und die betroffenen Personen erfragt. Eine darüber hinaus gehende Mitwirkung der betroffenen Stellen der Justiz, wie etwa die Bereitschaft, die eigene Tätigkeit filmen zu lassen und in Interviews zu kommentieren, ist vom Auskunftsanspruch nicht mehr umfasst. Denn das Auskunftsrecht nach § 9a Abs. 1 bezieht sich nur auf die Mitteilung von Tatsachen, es verleiht keinen Anspruch auf die Bewertung oder Kommentierung von Sachverhalten und erst recht nicht das Recht, von Behördenleitern oder -mitarbeitern Interviews zu verlangen (Holznagel/Krone, a.a.O. Rn. 25 m.w.N.).

Nach § 9a Abs. 1 Satz 2 RStV kann die Auskunft verweigert werden, soweit u.a. Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen (Nr. 2) oder ein schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde (Nr. 3). Die Regelung stimmt weitgehend mit § 4 des Landespressegesetzes Schleswig-Holstein überein.

aa) Vorschriften über die Geheimhaltung

Geheimhaltungsvorschriften im Sinne des § 9a Abs. 1 Nr. 2 RStV sind solche Vorschriften, die öffentliche Geheimnisse schützen sollen und zumindest auch die auskunftspflichtige Behörde zum Adressaten haben. Dazu zählen etwa §§ 202, 203 und 353b StGB, § 43 DRiG. Nach dem Wortlaut des § 9a Abs. 1 Satz 2 RStV kann in den dort genannten Fällen von einer Auskunftserteilung abgesehen werden. Die Literatur geht bei Vorliegen einer Geheimhaltungsvorschrift nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 jedoch regelmäßig von einer Ermessensreduktion „auf Null“ aus. Das Informationsrecht sei prinzipiell nicht geeignet, Geheimhaltungsvorschriften zu durchbrechen (siehe Holznagel/Krone, a.a.O. Rn. 49 m.w.N.).

Unterliegt die von einem Rundfunkveranstalter erbetene Information daher einer besonderen Geheimhaltungsvorschrift, dann darf die ersuchte Stelle der Justiz die Information nicht erteilen. Als Beispiele für solche Informationen sind folgende zu nennen:

- Ein Richter darf keine Auskunft über den Hergang und die Abstimmung bei der Beratung erteilen, da § 43 DRiG diese Information als Geheimnis schützt.

- Ein Bewährungshelfer ist Berufsgeheimnisträger nach § 203 Abs. 1 Nr. 5 StGB. Dieser darf über Geheimnisse, die ihm die von ihm zu betreuenden Straftäter anvertraut haben oder die ihm bei Ausübung seiner Tätigkeit über diese Personen bekannt geworden sind, keine Auskunft an Rundfunkveranstalter erteilen. Als Geheimnisse gelten Tatsachen, die nur einer beschränkten Zahl von Personen bekannt oder zugänglich sind. Was Gegenstand einer öffentlichen Gerichtsverhandlung ist, ist daher unabhängig davon, ob und wie viele Zuschauer anwesend sind, nicht mehr geheim (BGHZ 122, 118; Schönke/Schröder-Lenckner, StGB, § 203 Rn. 6; Tröndle/Fischer, StGB, 53. Aufl., § 203 Rn. 5). Die Tatsache der Strafaussetzung zur Bewährung unterfällt daher nicht dem Schutz des § 203 StGB, wenn das Urteil öffentlich verkündet wurde. Darüber hinausgehende Tatsachen, die nicht Gegenstand der öffentlichen Verhandlung waren, sind dagegen stets von § 203 StGB geschützt und damit nicht Gegenstand des Auskunftsanspruchs nach § 9a Abs. 1 RStV.

bb) Schutzwürdige private Interessen

Nach § 9a Satz 2 Nr. 3 kann die Auskunft verweigert werden, wenn dadurch ein schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde. Anders als die ebenfalls durch Nr. 3 geschützten öffentlichen Interessen muss das private Interesse das Interesse des Rundfunkveranstalters an der Erlangung der Information nicht überwiegen. Der Wortlaut der Vorschrift verlangt lediglich, dass es sich um ein schutzwürdiges privates Interesse handelt. Die Beurteilung der Schutzwürdigkeit des Interesses erfordert allerdings ähnlich wie die Beurteilung des Überwiegens eine umfassende Güter- und Interessenabwägung, wobei weder der einen noch der anderen Seite von vornherein der Vorrang gebührt (Holznagel/Krone, a.a.O. Rn. 44 m.w.N.). Besonderes Gewicht kommt dem privaten Interesse vor allem dann zu, wenn in Grundrechtspositionen der Betroffenen eingegriffen wird. Auskünfte zu Lasten natürlicher Personen stellen stets einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen, namentlich in sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung, dar. Solche Eingriffe bedürfen ihrerseits einer gesetzlichen Grundlage oder der Einwilligung des Betroffenen.

Als allgemeine Übermittlungsbefugnis für die öffentliche Stelle kommt § 15 LDSG in Betracht. Danach ist die Übermittlung personenbezogener Daten an nichtöffentliche Stellen zulässig, soweit diese ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der Daten haben. Die öffentliche Berichterstattung durch den Rundfunk ist zwar grundrechtlich geschützt, stellt aber kein rechtliches Interesse in diesem Sinne dar. Ein lediglich berechtigtes Interesse des Empfängers ist für die Übermittlung - anders als nach dem Bundesdatenschutzgesetz und den Datenschutzgesetzen der anderen Länder - nicht ausreichend. Legt man § 15 Abs. 1 Nr. 1 LDSG verfassungskonform in der Weise aus, dass auch gewichtige öffentliche Interessen eine Übermittlung grundsätzlich rechtfertigen können, dann kommt es im Ergebnis wiederum wie bei § 9a Abs. 1 Satz 2 RStV auf eine Interessenabwägung an. Denn § 15 Abs. 1 Nr. 1 LDSG erlaubt eine Übermittlung nur dann, wenn schutzwürdige Belange des Betroffenen dadurch nicht beeinträchtigt werden und entspricht insoweit § 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 RStV.

Ein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen in diesem Sinne wird umso eher anzunehmen sein, je mehr eine Information den Bereich der privaten Lebensgestaltung oder sonstige, durch die Verfassung anerkannte Schutzgüter betrifft. Zu berücksichtigen sind dabei auch das Recht am gesprochenen Wort und das - auch einfachgesetzlich in §§ 22 ff. KunstUrhG geschützte - Recht am eigenen Bild.

Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist auf der einen Seite das Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der personenbezogenen Berichterstattung zu berücksichtigen. In vielen Bereichen der Justiz geht es um sensible Angelegenheiten, deren öffentliche Erörterung den Betroffenen erheblich beeinträchtigen würde. Dies gilt zweifelsfrei für Maßnahmen der Justiz und daran anknüpfende Medienberichterstattungen, die die private Lebensgestaltung oder gar den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen. Beispiele hierfür sind: Aufnahmen in der Wohnung des Betroffenen, Berichte über familiäre oder freundschaftliche Verhältnisse des Betroffenen (etwa in familiengerichtlichen Verfahren oder Kindschaftssachen), Berichte über Angelegenheiten, in denen die psychische oder physische Verfassung des Betroffenen eine Rolle spielt. Aber auch Berichte über Angelegenheiten, in denen nicht die private Lebensgestaltung im Vordergrund steht, können den Betroffenen erheblich belasten. Dies gilt etwa für Berichte über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen, wie z. B. Reportagen über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Bereits die Verbreitung der Tatsache, dass eine Person Schulden hat, die zu begleichen sie nicht in der Lage ist, kann dem Betroffenen erheblichen Schaden zufügen. Auch hier handelt es sich mithin für den Betroffenen um sensible Angelegenheiten, gegen deren Verbreitung in der Öffentlichkeit schutzwürdige Interessen des Betroffenen bestehen. Werden zusätzlich noch die Gründe für die wirtschaftliche Lage des Betroffenen beleuchtet und liegen diese im persönlichen, privaten Bereich, dann ist wiederum der Bereich der privaten Lebensgestaltung betroffen, wodurch sich die Intensität der Betroffenheit noch erhöht.

Geringer ist das Interesse der Betroffenen allerdings dann zu bewerten, wenn es sich um Personen der Zeitgeschichte handelt. In diesem Fall ist beispielsweise auch einfachgesetzlich nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG die Veröffentlichung der Bilder ohne Einwilligung des Betroffenen erlaubt. Für den Bereich des Reality-TV spielt diese Ausnahme allerdings nur eine geringe Rolle, da sich die Beiträge üblicherweise auf bislang unbekannte Personen beziehen.

Auf der anderen Seite ist das öffentliche Interesse an der Berichterstattung durch den Rundfunkveranstalter zu berücksichtigen. Kriterien für die Gewichtung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit hat das BVerfG vor allem für die Berichterstattung über Gerichtsverhandlungen entwickelt. So hat das BVerfG für das öffentliche Informationsinteresse an der Verfolgung von Straftaten ausgeführt: „Straftaten gehören zum Zeitgeschehen, deren Vermittlung Aufgabe der Medien ist. Die Beeinträchtigung von Rechtsgütern der von der Tat Betroffenen und die Verletzung der Rechtsordnung, die Sympathie mit Opfern und ihren Angehörigen, die Furcht vor Wiederholungen und das Bestreben, dem vorzubeugen, begründen ein anzuerkennendes Interesse an näherer Information über Tat und Täter. Dieses wird umso stärker sein, je mehr sich die Straftat durch ihre besondere Begehungsweise oder die Schwere ihrer Folgen von der gewöhnlichen Kriminalität abhebt“ (BVerfG, NJW 2009, 350, 351; BVerfG 1 BvR 654/09 vom 3.4.2009, Abs.-Nr. 20). Ein mindestens ebenso hohes Gewicht misst das BVerfG dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit bei, wenn es um Verfahren geht, die politisch oder historisch von Bedeutung sind (siehe BVerfG, NJW 1995, 184, 186 zum Strafverfahren gegen Erich Honnecker, Erich Mielke u.a. vor dem LG Berlin).

Diese Kriterien erfüllen die als Reality-TV bezeichneten Reportagen im Regelfall nicht, denn es geht hierbei nicht um die Berichterstattung zu bestimmten Fällen, die aufgrund ihrer Besonderheiten bereits öffentliche Aufmerksamkeit gefunden haben. Vielmehr geht es darum, typische „alltägliche“ Verfahren einer breiten Öffentlichkeit zu präsentieren. Die Auswahl dieser Verfahren erscheint beliebig. Die Berichterstattung hat hier weniger die Aufgabe, die Öffentlichkeit über bestimmte Verfahren und bestimmte Personen zu informieren, sondern vielmehr exemplarisch an ausgewählten Fällen den Zuschauern die Tätigkeit bestimmter Berufsgruppen bzw. den Ablauf bestimmter Verfahren nahezubringen. Ohne Zweifel kann auch eine solche Berichterstattung über die Tätigkeit und Arbeitsweise der Justiz im öffentlichen Interesse liegen. Gleichzeitig wird hierdurch eine Kontrolle durch den Rundfunk ausgeübt, die ebenso wie die reine Information im öffentlichen Interesse liegt. Angesichts dieser Zielrichtung stellt sich aber die Frage, inwieweit der Rundfunkveranstalter für die Berichterstattung auf personenbezogene Daten angewiesen ist.

Da es auf eine bestimmte Person nicht ankommt, sondern die Darstellung von Fällen nur für die Anschaulichkeit der Beiträge wichtig ist, kommen alternative Lösungen in Betracht. Sollen reale Personen in die Berichterstattung einbezogen werden, wird es ausreichend sein, sich auf Personen zu beschränken, die damit einverstanden sind. Kommt es dem Rundfunkveranstalter nicht auf die Darstellung realer Personen, sondern nur auf die szenische Aufbereitung des Falles an, können Schauspieler eingesetzt werden.

Die Abwägung wird bei den so genannten Reality-TV-Berichten daher im Regelfall dazu führen, dass das Interesse des Betroffenen am Ausschluss der personenbezogenen Berichterstattung das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der personenbezogenen Berichterstattung überwiegt und daher das Interesse des Betroffenen als schutzwürdig im Sinne des § 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 RStV anzusehen ist. Eine Auskunftserteilung über bestimmte Personen an Rundfunkveranstalter wird den Stellen der Justiz in diesen Fällen daher in der Regel nicht auf gesetzlicher Grundlage, sondern nur mit einer Einwilligung des Betroffenen möglich sein.

3. Andere als personenbezogene Daten

Ist das Informationsersuchen des Rundfunkveranstalters nicht auf personenbezogene Daten gerichtet, dann gelten die oben genannten Beschränkungen nicht. Personenbezogene Daten sind nach § 2 Abs. 1 LDSG Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person.

Die Beteiligung von Rundfunkveranstaltern an realen Vorgängen ist allerdings ohne Übermittlung von personenbezogenen Daten nicht vorstellbar. Ohne Übermittlung von personenbezogenen Daten wären nur Interviews mit Beschäftigten der Justiz (wie etwa Gerichtsvollziehern) über ihre Tätigkeit denkbar, die auch die Schilderung von anonymisierten Fällen einschließen könnte. Auch nachgestellte fiktive Szenen, die durch Schauspieler dargestellt werden, sind nicht als personenbezogen anzusehen.

Das Format des Reality-TV begnügt sich mit diesen nicht personenbezogenen Darstellungsformen gerade nicht, sondern es geht hier darum, die Justiz im „Echteinsatz“ zu zeigen. Dabei ist in den meisten Fällen der Betroffene selbst Gegenstand des Berichts. Werden dem Aufnahmeteam aber bei der Produktion des Beitrags Informationen über den Betroffenen bekannt - etwa durch den Zugang zur Wohnung des Betroffenen - gelten die oben genannten Grundsätze zur Weitergabe personenbezogener Daten. Entscheidend ist die Bekanntgabe der Daten über den Betroffenen an den Rundfunkveranstalter. Es kommt nicht darauf an, ob der Rundfunkveranstalter die ihm bekannt gewordenen Daten für den Beitrag tatsächlich verwendet oder nicht. Denn durch die Bekanntgabe der Informationen sind diese bereits an einen Dritten, den Rundfunkveranstalter, übermittelt. Hierin, und nicht erst in der Berichterstattung, liegt bereits ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Betroffenen. Informationen über den Betroffenen werden hierdurch einem Empfängerkreis, dem Rundfunkveranstalter, offenbart, für den sie nicht bestimmt sind. Dies ist für den Betroffenen ein Eingriff von erheblichem Gewicht, da hierdurch das Risiko einer Verbreitung dieser Informationen in der Öffentlichkeit begründet wird. Eine Kontrolle über die weitere Verwendung durch den Rundfunkveranstalter ist der Justiz nach der Offenbarung der Daten nicht mehr möglich.

V. Lösung

Für eine Übermittlung von personenbezogenen Daten durch die Justiz an Rundfunkveranstalter fehlt es in den Fällen des Reality-TV an einer Rechtsgrundlage, so dass nur eine Einwilligung des Betroffenen eine solche Übermittlung legitimieren kann. Diese Einwilligung muss den datenschutzrechtlichen Anforderungen entsprechen, die sich aus § 12 LDSG ergeben. Eine Einwilligung muss stets vorliegen, bevor personenbezogene Daten erhoben und verarbeitet werden. Eine nachträgliche Genehmigung ist im Datenschutzrecht nicht vorgesehen. Die Einwilligung muss freiwillig sein, d.h. auf einer freien Entscheidung des Betroffenen beruhen. Dies ist nicht mehr gewährleistet, wenn der Betroffene sich in einer Drucksituation befindet und dadurch an einer freien Willensbildung gehindert ist oder dem Betroffenen aus der Verweigerung der Einwilligung Nachteile entstehen und die Einwilligung nur erklärt wird, um diese Nachteile zu vermeiden. Die freie Entscheidung setzt außerdem voraus, dass der Betroffene sich über den Umfang und die Tragweite seiner Entscheidung im Klaren ist. Er muss daher über die wesentlichen Merkmale der Datenverarbeitung informiert sein. Über die Möglichkeit, die Einwilligung zu verweigern oder später zu widerrufen, ist er unter Darlegung der Rechtsfolgen hinzuweisen. Des Weiteren bedarf die Einwilligung zunächst der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist.

Um die Einhaltung dieser Voraussetzungen zu gewährleisten, sollte der Betroffene zunächst frühzeitig über die beabsichtigten Aufnahmen informiert werden. Andernfalls kann eine Überrumpelungssituation entstehen, die auch auf die Widerrufbarkeit der gegenüber dem Rundfunkbetreiber zu erteilenden Einwilligungserklärung Einfluss haben kann (siehe dazu LG Hamburg, Urteil vom 21.1.2005, NJW-RR 2005, 1357 [1358]). Des Weiteren sollte der Betroffene ausdrücklich auf die Freiwilligkeit der Einwilligung hingewiesen werden.

Die Einwilligung gegenüber der Justiz kann sich nur auf die Übermittlung personenbezogener Daten durch die Justiz an den Rundfunkveranstalter beziehen. Der Rundfunkveranstalter wird für die Aufnahme und die Ausstrahlung des Beitrags eine eigenständige Einwilligung einholen müssen. Dies liegt nicht mehr in der Verantwortung der Justiz. Sie sollte sich beim Rundfunkveranstalter allerdings über die übliche Praxis informieren, um dem Betroffenen vorab so weit wie möglich über die Folgen seiner Entscheidung informieren zu können.