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Donnerstag, 4. Mai 2017

Leistungsbescheid als Wohnberechtigungsschein verwenden - nicht immer eine gute Idee!

Empfänger von Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Wohngeld können unter bestimmten Bedingungen einem Vermieter von sozialen Wohnraum anstelle eines Wohnberechtigungsscheines ihren Leistungsbescheid vorlegen. Nicht immer eine gute Idee, da der Leistungsbescheid oftmals Informationen beinhaltet, die ein Vermieter lieber nicht erfahren sollte.

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Dienstag, 28. März 2017

Einladung zur Veranstaltung "Nimmt Facebook uns die Wahl?" am 3. April 2017

Die politische Meinungsbildung findet nicht mehr ausschließlich über Wahlplakate und bei Wahlkampfveranstaltungen statt. Wie in anderen Bereichen, hat das Internet auch für die Information über Politik eine bedeutende Rolle eingenommen. Aber anders als in der analogen Welt sind an der digitalen Informationbeschaffung eine Reihe von Akteuren beteiligt, die teilweise weit mehr tun als nur Inhalte weiterzureichen. Welchen Einfluss haben Plattform-Betreiber bei der politischen Meinungsbildung? Dieser Frage geht die Veranstaltung "Nimmt Facebook uns die Wahl?" nach, zu der die Landesbeauftragte für Datenschutz Marit Hansen und der Landesbeauftragte für politische Bildung Dr. Christian Meyer-Heidemann einladen.
 

Zeit: Montag, 3. April 2017, 11.00 Uhr
Ort: STUDIO Filmtheater am Dreiecksplatz, Wilhelminenstraße 10, Kiel

Alle weiteren Informationen zur Veranstaltung finden Sie im zugehörigen Faltblatt.

Montag, 13. März 2017

Hinweise zur datenschutzgerechten Ausgestaltung der Anforderung von Kontoauszügen bei der Beantragung von Sozialleistungen

Gemeinsame Hinweise der Landesbeauftragten für den Datenschutz der Länder Berlin, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein

Dem Antragsteller obliegt bei der Beantragung von Sozialleistungen eine Mitwirkungspflicht. Gemäß § 60 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Erstes Buch (SGB I) hat, wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen (Nr. 1) und Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen (Nr. 3).

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Dienstag, 17. Januar 2017

Was ist eigentlich unter dem Begriff „Bildungs-Cloud“ zu verstehen?

Der Begriff „Cloud“ ist mittlerweile in der Schule angekommen. „Bildungs-Clouds“, also automatisierte Verfahren – auch IT-Verfahren genannt – sollen den Schülerinnen, Schülern und Lehrkräften digitale Lerninhalte zur Verfügung stellen, dienen als Dateiablagen, haben Kalenderfunktionen usw. Die Funktionalitäten sind von IT-Verfahren zu IT-Verfahren zwar sehr unterschiedlich, werden aber in der Regel als „Cloud“ tituliert. Eine „Cloud“ verbirgt sich aber oft auch hinter als "Lernplattform" oder "Informationsplattform" bezeichneten Anwendungen, wie z. B. bettermarks oder SchulCommSy.

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Dienstag, 6. Dezember 2016

Smart Home-Anwendungen: Per Internet ins Kinderzimmer blicken

Auch Geräte zur Absicherung der eigenen vier Wände bieten inzwischen Online-Funktionen. Alarmanlagen melden die überraschende Öffnung eines Fensters per Smartphone, und Kameras erkennen, ob die Familie oder ein Einbrecher im Wohnzimmer steht – per Livestream auf dem Handy. Insbesondere Kameras haben sich dabei in der Vergangenheit als anfällig für herstellerseitige Schlamperei erwiesen. Noch immer hängen unzählige Überwachungskameras am Netz, die ihre Bilder nicht nur dem Besitzer, sondern jedem interessierten Internet-Nutzer zur Verfügung stellen.

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Dienstag, 6. Dezember 2016

Online-Einkauf: Bezahlen per Klick

Wer per Computer online shoppen will, muss sich dessen bewusst sein, dass er Datenspuren hinterlässt – viel mehr als beim Einkaufen im Laden vor Ort! Die Händler können sich mit Hilfe solcher Daten oft ein sehr genaues Bild von ihren Käufern machen und sie leichter dazu bringen, etwas zu kaufen. Auch wenn man kein Nutzerkonto anlegt, können Online-Shops wiederkehrende Kunden erkennen, wenn sie beispielsweise Cookies (kleine Text-Dateien auf dem eigenen Gerät) oder andere Techniken zum Verfolgen der Käufer (sogenanntes „Tracking“) einsetzen. So können Anbieter Profile über ihre Kunden anlegen und daraus Informationen über Vorlieben für Marken oder Sonderangebote, Familienverhältnisse, Hobbies oder etwa Krankheiten ableiten. Die Konfiguration des Internet-Browsers in den Datenschutz- oder Datensicherheitseinstellungen oder spezielle Datenschutz-Zusatzprogramme („Add-Ons“) können vor solcher Profilbildung schützen.

Am besten kauft man online nur bei Händlern ein, denen man vertraut. Dafür lohnt es sich, einen Blick in die AGB und die Datenschutzerklärung zu werfen: Versteht man, was dort steht? Ist es plausibel? Wie würde man im Streitfall behandelt? Achtung: Einige Anbieter ignorieren unser Datenschutzrecht und werten die persönlichen Daten zu beliebigen Zwecken aus oder geben sie ohne Rechtsgrundlage oder Einwilligung weiter.

Einige Online-Shop-Betreiber bieten an, dass gekaufte Geschenke gleich an den richtigen Empfänger gesandt werden – vielleicht noch mit einem persönlichen Text auf einer Grußkarte. Eigentlich eine nette Idee, doch sollte man die Adressdaten des Beschenkten nicht weitergeben, wenn man sich nicht sicher ist, dass er damit einverstanden ist.

Bei der Auswahl des Bezahlverfahrens kommen weitere Dienstleister ins Spiel: Am datensparsamsten ist zumeist das Bezahlen per Vorauskasse. Schon beim Kauf auf Rechnung fordert der Anbieter Daten wie Namen und Geburtsdatum der Kunden ab, mit denen er ihre Kreditwürdigkeit bei weiteren Unternehmen abfragt. Verwendet man Online-Bezahlverfahren, muss man bei den jeweiligen Dienstleistern prüfen, was sie mit den Daten machen – also wieder die AGB und die Datenschutzerklärung lesen. Beachtet werden sollte auch, dass einige dieser Anbieter ihre Daten nicht nur in der EU verarbeiten.

Sensible Daten wie Passwörter oder Kreditkartennummern sollte man nur dann eingeben, wenn die Verbindung verschlüsselt ist. Dann ist man gegen ein Mitlesen auf den Leitungen geschützt. Die Internet-Browser stellen die Verschlüsselung durch ein kleines Schloss in der Adressleiste dar, und die Webseiten-Adressen beginnen mit „https“ statt „http“.

Einige Online-Händler speichern die Interessen und Käufe ihrer Kunden sehr lange und gleichen diese Daten mit anderen Kunden ab. Mögen einige die darauf beruhenden Kaufempfehlungen begrüßen, machen sie anderen Angst. Gehört man zur zweiten Gruppe, sollte man solche Händler meiden. In jedem Fall haben Sie das Recht, beim Anbieter Auskunft über alle über Sie gespeicherten Daten zu erhalten. Auch können Sie fordern, dass falsche Daten berichtigt und nicht mehr erforderliche Daten gelöscht werden. 

Dienstag, 6. Dezember 2016

Weihnachtsgrüße: Hätte Maria ein Selfie mit Baby gepostet?

Wer glücklich ist, möchte oftmals die ganze Welt umarmen … oder es dieser zumindest mitteilen. Das gilt insbesondere an Feiertagen, an denen in der Vergangenheit Messaging-Dienste und soziale Netzwerke an ihre Kapazitätsgrenzen getrieben wurden. Auch wenn die üblichen Grüße ggf. nur wenig Sensibles enthalten und bei vielen Anbietern inzwischen auch verschlüsselt werden, so können die oftmals mitgesendeten „Metadaten“ brisant sein, die in der Regel für die Betreiber des Dienstes und den Empfänger einsehbar sind. Viele Messaging-Dienste etwa verarbeiten zu jeder Nachricht den Standort des Nutzers und genaue Uhrzeiten. Hinzu kommt, dass einige Anbieter weitere soziale Netzwerke betreiben und sich über die Interaktionen Rückschlüsse auf Sozialbeziehungen ziehen lassen.

Postet man seine Grüße in sozialen Netzwerken oder größeren Gruppenunterhaltungen, so sind insbesondere bei Fotos auch die Rechte der mit abgebildeten Personen zu beachten. Gerade bei Kinderfotos sollte man sich fragen, ob diese wirklich veröffentlicht werden sollen. Auch Kinder haben grundsätzlich Persönlichkeitsrechte und ein Recht am eigenen Bild, und Eltern sind aufgefordert, diese zum Wohle der Kinder auszuüben. Gesichtserkennungsprogramme ermöglichen es, auch noch in vielen Jahren Bilder einzelnen Personen zuzuordnen. Und man kann sich nie sicher sein, ob Fotos wirklich gelöscht sind. Zu einfach ist das Speichern und Nutzen für jedermann.

Montag, 5. Dezember 2016

2: Pressemitteilungen

Datenschutzaufsichtsbehörden prüften Wearables: Datenschutz-Mängel bei Fitness-Armbändern und Smart Watches

Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD) Schleswig-Holstein beteiligte sich an einer deutschlandweiten Prüfaktion und prüfte gemeinsam mit sechs weiteren Aufsichtsbehörden Wearables. Auf dem Prüfstand waren sowohl Fitness-Armbänder als auch Smart Watches mit Gesundheitsfunktionen. Außerdem wurden die Apps der Hersteller einer technischen Analyse unterzogen. Das Ergebnis war eindeutig: Kein Gerät erfüllt vollständig die datenschutzrechtlichen Anforderungen.

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Freitag, 2. Dezember 2016

Gütesiegel für Easybooth Modell 37, Easybooth V3 Modell 36, Minicabine3 Modell 38 und UPB Modell 3 (ehemals "FOTOFIX EB digital")

3-6/2008

Rezertifiziert am 02.12.2016
Befristet bis 02.12.2018
Erstzertifizierung 18.06.2008

Digitale Fotokabine mit integrierter biometrischer Bildbearbeitung zur Nutzung in Meldebehörden

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Montag, 7. November 2016

Informationsabend des ULD zum Selbstdatenschutz in Windbergen

Ort: Gaststätte „Zur Linde“, Lindenstr. 4, 25729 Windbergen

Seit vielen Jahren berät das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) Bürgerinnen und Bürger zum Thema Selbstdatenschutz. Darunter versteht man die Möglichkeiten für jede Nutzerin und jeden Nutzer, selbst Maßnahmen für Datenschutz zu ergreifen. Selbstdatenschutz beginnt beim Entscheiden, welche Daten man gegenüber anderen preisgibt.

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