Audit: Stadt Bad Schwartau
Prüfnummer 32/2018
Befristet bis 18.04.2021
Datenschutzkonzept für die automatisierte Datenverarbeitung
Prüfnummer 32/2018
Befristet bis 18.04.2021
Datenschutzkonzept für die automatisierte Datenverarbeitung
Dieses Kurzpapier der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (Datenschutzkonferenz – DSK) dient als erste Orientierung insbesondere für den nicht-öffentlichen Bereich, wie nach Auffassung der DSK die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) im praktischen Vollzug angewendet werden sollte. Diese Auffassung steht unter dem Vorbehalt einer zukünftigen - möglicherweise abweichenden - Auslegung des Europäischen Datenschutzausschusses.
Dieses Kurzpapier der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (Datenschutzkonferenz – DSK) dient als erste Orientierung insbesondere für den nicht-öffentlichen Bereich, wie nach Auffassung der DSK die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) im praktischen Vollzug angewendet werden sollte. Diese Auffassung steht unter dem Vorbehalt einer zukünftigen - möglicherweise abweichenden - Auslegung des Europäischen Datenschutzausschusses.
Registernummer 2-4/2015
Rezertifiziert am 21.03.2018
Befristet bis 21.03.2020
Erstzertifizierung: 27.04.2015
DRACOON (ehem. Secure Data Space)
Varianten: Online, Branded Cloud (ehem. Dedicated) und OEM (ehem. Virtual Appliance)
Version 4.5.0
Webbasierter, virtueller Datenraum, in welchen Daten hochgeladen, gespeichert, verwaltet und ausgetauscht werden können.
Alle Menschen sind Teil unserer Gesellschaft. „Dabei haben wir nicht nur den Beobachterstatus, der uns dazu verdammen würde, die Entwicklungen, die andere voranbringen, hinzunehmen. Sondern wir können unsere Gesellschaft aktiv gestalten […] Eine aktive Rolle spielt (dabei) die Kultur im Umgang miteinander […] Das Fundament dafür sind unsere Werte, die sich in den Menschenrechten manifestieren.“
(Marit Hansen in: Tätigkeitsbericht 2017, S.10/11)
Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) fordert in Artikel 5, dass Verantwortliche nicht nur die Grundsätze der Datenverarbeitung (Artikel 5 Abs.1) einhalten, sondern die Einhaltung auch nachweisen können müssen (Artikel 5 Abs. 2, „Rechenschaftspflicht“).
„Verantwortlicher“ ist nach Artikel 4 Nr. 7 (DSGVO) „die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet“.
Die Nachweispflicht erstreckt sich auch auf die Umsetzung technisch-organisatorischer Sicherheits- und Datenschutzmaßnahmen (Artikel 24 Abs. 1). Bedient sich ein Verantwortlicher eines Auftragsverarbeiters (Artikel 4 Nr. 8), so bleibt er für die Einhaltung der Grundsätze verantwortlich (Artikel 28); der Auftragsverarbeiter hat entsprechende Informationen zuzuliefern. Dazu gehört auch der Nachweis, dass die Verarbeitung nur gemäß den Weisungen des Auftraggebers erfolgt (Artikel 28 Abs. 3 lit 3).
begleitende Vortragsfolien
Vortrag von Marit Hansen
Landesbeauftragte für Datenschutz Schleswig-Holstein
am 14.03.2018
an der Fachhochschule Kiel zur Vortragsreihe
„Vom Elektronengehirn zu Smart Data“ des Computermuseums