Mittwoch, 14. Oktober 2015

2: Pressemitteilungen

Gerichtshof der Europäischen Union erklärt „Safe Harbor“ für ungültig – was müssen Unternehmen und öffentliche Stellen in Schleswig-Holstein nun beachten?

Nachdem der Generalanwalt des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) bereits mit deutlichen Worten die Safe-Harbor-Grundsätze für unzureichend befunden hat (siehe Pressemitteilung des ULD vom 23.09.2015), hat der EuGH mit Urteil vom 06.10.2015 die Safe-Harbor-Entscheidung ausdrücklich für ungültig erklärt. Unternehmen, die personenbezogene Daten an US-amerikanische Geschäftspartner und Auftragnehmer übermitteln, können sich von nun an nicht mehr auf die Safe-Harbor-Grundsätze stützen. 

Ohne das Datenschutzniveau in den Vereinigten Staaten von Amerika konkret selbst zu bewerten, hat der EuGH mit diesem Grundsatzurteil hohe Maßstäbe für jedwede Datenübermittlung in Staaten außerhalb der Europäischen Union und Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufgestellt. In dem Urteil wird deutlich, dass die Safe-Harbor-Entscheidung aus dem Jahr 2000 diesen Maßstäben nicht gerecht wird: Weder habe die Europäische Kommission bei dieser Entscheidung das Datenschutzniveau in den USA ausreichend mit Blick auf die dortige Rechtslage geprüft, noch enthalte die Safe-Harbor-Entscheidung die erforderlichen Schutzmöglichkeiten für europäische Bürgerinnen und Bürger.

Das Urteil des EuGH hat über „Safe Harbor“ hinaus Folgen für andere rechtliche Instrumente, die bisher zur Rechtfertigung einer Datenübermittlung in die Vereinigten Staaten herangezogen wurden. Die vom EuGH aufgestellten Grundsätze bezüglich des notwendigen Schutzniveaus machen auch eine Neubewertung solcher Übermittlungen nötig, die auf einer Einwilligung beruhen oder auf Grundlage von Standardvertragsklauseln durchgeführt werden.

Marit Hansen, Leiterin des ULD: „Mit Blick auf die hohen Anforderungen, die der EuGH in seinem Urteil aufgestellt hat, kann eine dauerhafte Lösung nur in einer wesentlichen Änderung im US-amerikanischen Recht liegen. Unternehmen in Schleswig-Holstein, die personenbezogene Daten in die USA übermitteln, sollten ihre Verfahren schnellstmöglich überprüfen und Alternativen für eine Verarbeitung personenbezogener Daten in den USA erwägen. Dies gilt nicht nur für solche Übermittlungen, die sich bisher auf die Safe-Harbor-Grundsätze gestützt haben, sondern für sämtliche Übermittlungen in die USA.“

Das ULD hat in einem ersten Positionspapier die wesentlichen Folgen des EuGH-Urteils für Unternehmen und öffentliche Stellen in Schleswig-Holstein zusammengefasst. Das Positionspapier kann abgerufen werden unter:
https://www.datenschutzzentrum.de/artikel/967-.html

Pressemitteilung des ULD vom 23.09.2015:
https://www.datenschutzzentrum.de/artikel/952-.html

 

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