Freitag, 5. September 2014

2: Pressemitteilungen

Schleswig-Holsteinisches OVG: Rechtssicherheit für Betreiber – nicht für die Betroffenen

Mit Urteil vom 04.09.2014 entschied das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht (OVG) nach mündlicher Verhandlung, dass Betreiber von Facebook-Fanpages in keiner Weise eine Verantwortung für die hierüber ausgelöste Verarbeitung von Nutzungsdaten bei Facebook tragen. Sie seien weder verantwortliche Stelle im Sinne des Datenschutzrechts noch als Störer verantwortlich zu machen. Hintergrund des Urteils ist eine Musterverfügung, mit der das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) der Wirtschaftsakademie der Industrie- und Handelskammer (WAK) auferlegt hatte, ihre Fanpage bei Facebook zu deaktivieren. Hiergegen hatte die WAK erfolgreich beim Verwaltungsgericht Schleswig (VG) geklagt.

Nun wurde die Berufung des ULD gegen das Urteil des VG vom OVG zurückgewiesen. Der vorsitzende Richter verwies Betroffene wie auch Aufsichtsbehörden darauf, sich wegen Datenschutzverstößen an Facebook zu halten, wobei während der Verhandlung nicht geklärt wurde, ob dies Facebook Inc. in den USA, Facebook Ltd. in Dublin/Irland oder Facebook Germany in Hamburg sei. Obwohl die Betreiber von Fanpages die Datenverarbeitung durch Facebook auslösen, kann es ihnen demnach völlig egal sein, ob die Datenverarbeitung durch Facebook in rechtmäßiger oder rechtswidriger Weise geschieht. Die Fanpage-Betreiber sollen sich darauf berufen können, dass sie keinerlei Kontrolle und Einflussmöglichkeit gegenüber Facebook hätten. Die von Facebook gesetzten Fakten stelle sie von der Verantwortung für die Verletzung der Rechte der Nutzer frei.

Die schriftlichen Gründe des Urteils liegen noch nicht vor.

Thilo Weichert, Leiter des ULD, zeigte sich vom Verhandlungsverlauf und dem Urteil schwer enttäuscht: „Das Rechtsgespräch während des Prozesses beschränkte sich auf die Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen. Eine Auseinandersetzung war nicht gewünscht, zumal für die Verhandlung nur eine Stunde veranschlagt war. Die Berufsrichter waren auf die Abweisung der Berufung von Anfang an festgelegt. Die Botschaft des Urteils gibt behördlichen oder kommerziellen Seitenbetreibern auf illegalen Portalen aus den USA wie z. B. Facebook zwar vorläufig Rechtssicherheit, lässt aber die User als Betroffene im Regen stehen – eine Katastrophe und ein Rückschlag für den Datenschutz. Hat dieses Urteil Bestand, so bleibt der Verantwortungslosigkeit im Internet Tür und Tor geöffnet. Das ULD wartet auf die schriftliche Begründung des Urteils, um zu entscheiden, ob es sinnvoll ist, beim Bundesverwaltungsgericht Revision einzulegen.“

Die Medieninformation der IHK zum Urteil finden Sie unter

http://www.ihk-schleswig-holstein.de/recht/Recht_im_Internet/3041678/fansites_weiter_zulaessig.html