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Klingelschild kein Datenschutzverstoß - von der Mücke zum Elefanten
Die Posse um Klingelschilder an Häusern schlägt hohe Wellen. Ist es wirklich so, dass die Datenschutz-Grundverordnung den Namen am Klingelschild verhindert? Muss der Vermieter erst schriftliche Einwilligungen einsammeln? Wie sieht die datenschutzgerechte Praxis aus?
Marit Hansen, Landesbeauftragte für Datenschutz Schleswig-Holstein, und ihre Stellvertreterin Barbara Körffer sind in den letzten Tagen dazu immer wieder gefragt worden. Marit Hansen sagt dazu: „Ein Sturm im Wasserglas – denn die Datenschutz-Grundverordnung hat hier nichts geändert. Weiterhin sind Namen am Klingelschild erlaubt, und weiterhin kann es in berechtigten Einzelfällen Ausnahmen geben.“
Die beiden Datenschützerinnen Hansen und Körffer erklären die Rechtslage: „Eine Einwilligung der Mieter ist nicht erforderlich. Vermieter, die eine Beschilderung an der Wohnungsanlage gestalten und für ihre Mieter Klingelschilder anfertigen wollen, können sich auf ein berechtigtes Interesse berufen: Dass die Namen der Mieter dort genannt werden, liegt nicht nur im Interesse der Mieter, die besucht werden oder Postzustellungen oder Lieferungen erhalten wollen, sondern dient auch dem Einsatz von Rettungskräften oder der Polizei. Es entspricht auch den vernünftigen Erwartungen der Mieter. Wichtig ist aber, dass die Vermieter schutzwürdige Interessen der Mieter berücksichtigen müssen, die im Einzelfall bestehen. Das ist ganz deutlich im Fall eines Stalking-Opfers: Wer gerade seine Wohnung wechseln musste, weil er oder sie vorher einem Stalking ausgesetzt war, muss vielleicht um Leib und Leben fürchten – hier sollte man nicht den vollständigen Namen angeben. Natürlich gilt dies auch für Zeugenschutzprogramme.“
„In der Praxis ist dies alles kein Problem“, betonen Hansen und Körffer, denn: „Wenn nicht ohnehin die Mieter für ihr eigenes Klingelschild zuständig sind, ist es auf jeden Fall sinnvoll, dass der Vermieter vorab die Mieter über die Planungen für ein bereitgestelltes Klingelschild informiert:
- damit die korrekte Schreibweise des Namens kontrolliert wird oder bevorstehende Namensänderungen, z.B. nach einer Heirat oder Scheidung, sofort umgesetzt werden,
- damit bei mehreren Mitbewohnern entschieden werden kann, welche Namen aufgeführt werden,
- damit bei Namensdopplungen abgekürzte oder vollständige Vornamen ergänzt werden können.“
Im Ergebnis: Die Datenschutz-Grundverordnung ändert in dieser Sache nichts und gibt keinen Anlass, Namen auf Klingelschildern zu entfernen oder Einwilligungen von Mietern einzuholen.
Bei Nachfragen wenden Sie sich bitte an:
Die Landesbeauftragte für Datenschutz Schleswig-Holstein
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
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Tel: 0431 988-1200, Fax: -1223
E-Mail: mail@datenschutzzentrum.de