19. Tätigkeitsbericht (1997)



3.

Datenschutz im Landtag

3.1

Gesetzgebung

Der Landtag hat das schleswig-holsteinische Krebsregistergesetz verabschiedet. Es sieht eine Pflicht für alle Ärzte vor, Krebserkrankungen an das Register zu melden. Ist ein Patient damit nicht einverstanden oder kann er nicht um Einwilligung gebeten werden, wird sein Fall anonym gemeldet. Auf diesem Weg soll ein möglichst hoher Prozentsatz an Meldungen erreicht und zugleich das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewahrt werden (zu den Einzelheiten vgl. Tz. 4.8.1). Im Ergebnis ist es gelungen, die Grundlage für ein wissenschaftlich aussagefähiges Register zu schaffen und zugleich die Belastung der Betroffenen durch die Möglichkeit der Anonymisierung gering zu halten. Allerdings ist es nicht ausgeschlossen, daß bei einzelnen Datensätzen auch ein Risiko der Deanonymisierung entstehen kann, wenn ein entsprechendes Zusatzwissen vorhanden ist. Die Registerstelle muß gewährleisten, daß bei Bestehen derartiger Risiken auch anonymisierte epidemiologische Daten nicht herausgegeben werden.

Das Gesetz weist auch dem Landesbeauftragten für den Datenschutz eine neue Rolle zu: In bestimmten Fällen hat er die Referenzlisten gemeldeter Krebspatienten treuhänderisch und sicher zu verwahren. Erstmals hat das Gesetz auch im Datenschutzrecht das Verursacherprinzip zur Geltung gebracht. Diejenigen Stellen, die Daten aus dem Krebsregister für Forschungszwecke erhalten, müssen sich der Kontrolle durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz unterwerfen. Die Kosten der Kontrolle können durch Gebühren bis zur Höhe von 20.000,­ DM auf die geprüfte Stelle umgelegt werden.

Mit dem Innenministerium haben erste Gespräche über ein Sicherheitsüberprüfungsgesetz stattgefunden. Hinsichtlich der aufgrund der EU-Datenschutzrichtlinie (vgl. 18. TB, Tz. 1.1.1) bis 01.10.1998 notwendigen Novellierung des Landesdatenschutzgesetzes sind noch keine Entwürfe des Parlaments oder der Regierung bekanntgeworden. Umfangreiche Vorüberlegungen für ein neues Landesmeldegesetz (vgl. Tz. 4.1.2) sowie für eine Novellierung des Schulgesetzes (vgl. Tz. 4.9.1) lassen erwarten , daß in diesen Bereichen die Datenverarbeitung neu geregelt wird.

3.2

Datenschutzordnung

Nachdem wir in früheren Tätigkeitsberichten (vgl. 17. TB, Tz. 3.3, 18. TB, Tz. 3.3) die Notwendigkeit und den Inhalt parlamentarischer Datenschutzregelungen erörtert hatten, wurde das Thema auch von der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder aufgegriffen. Ausgangspunkt waren die Vorarbeiten, die die Konferenz der Parlamentsdirektoren geleistet hat.

Es wurde deutlich, daß die Rechtsgrundlagen in den Bundesländern nicht einheitlich sind. Dennoch zeigen sich einige Gemeinsamkeiten:

  • Wenn die Datenschutzregelung Außenwirkungen zugunsten der betroffenen Menschen entfalten soll, ist zumindest eine für Abgeordnete und Fraktionen verbindliche und im Gesetzblatt veröffentlichte Datenschutzordnung vonnöten.

  • Das Kontrollverfahren muß zwar substantielle datenschutzrechtliche Prüfungsmöglichkeiten sicherstellen, aber auch den besonderen verfassungsrechtlichen Status der Abgeordneten, insbesondere die Freiheit des Mandats, berücksichtigen.

  • Von der Möglichkeit, im Landtag die personenbezogene Verarbeitung von Informationen, die Abgeordneten ausschließlich zweckgebunden und freiwillig übermittelt werden, einzuschränken oder auf einen kleineren Kreis von Informationsempfängern zu begrenzen, sollte Gebrauch gemacht werden.

  • Bei der Veröffentlichung personenbezogener Daten der Abgeordneten können im Einzelfall überwiegende Gesichtspunkte des Persönlichkeitsschutzes Einschränkungen rechtfertigen.

Diese Überlegungen haben auch in den Erörterungen einer Datenschutzordnung für den Schleswig-Holsteinischen Landtag eine wesentliche Rolle gespielt. Die Arbeiten an einem entsprechenden Entwurf sind zu einem vorläufigen Abschluß gekommen. Er wurde mittlerweile dem Parlament zugeleitet und soll zügig beraten werden.

Was ist zu tun?
Die Datenschutzordnung sollte möglichst bald in Kraft treten.


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