Montag, 11. Dezember 2017

Was müssen die Schulleiterinnen und Schulleiter generell beachten, wenn in der Schule neue IT-Verfahren oder Programme für die unterrichtliche Nutzung eingeführt werden sollen?

IT-Verfahren und Programme für die unterrichtliche Nutzung sind Lernmittel.
Nach § 127 Satz 2 SchulG dürfen Lernmittel allgemeinen Verfassungsgrundsätzen und Rechtsvorschriften nicht widersprechen.
Dies bedeutet, dass Lernmittel nicht nur z. B. unter dem Gesichtspunkt des Jugendschutzes zu betrachten sind.

Lernmittel müssen auch die datenschutzrechtlichen Vorgaben erfüllen.

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Dienstag, 24. Oktober 2017

Weitergabe von Patientendaten über Unfallbetroffene an Polizei

Zwischen Krankenhausärzten bzw. Krankenhausverwaltungen und der Polizei kommt es immer wieder zu Konflikten bzgl. der Frage, unter welchen Voraussetzungen Patienteninformationen über Beteiligte an Verkehrsunfällen an die Polizei offenbart werden dürfen oder gar müssen. Der Beitrag zeigt die Möglichkeiten der Information, aber auch deren Grenzen auf.

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Donnerstag, 4. Mai 2017

Leistungsbescheid als Wohnberechtigungsschein verwenden - nicht immer eine gute Idee!

Empfänger von Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Wohngeld können unter bestimmten Bedingungen einem Vermieter von sozialen Wohnraum anstelle eines Wohnberechtigungsscheines ihren Leistungsbescheid vorlegen. Nicht immer eine gute Idee, da der Leistungsbescheid oftmals Informationen beinhaltet, die ein Vermieter lieber nicht erfahren sollte.

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Freitag, 28. April 2017

Sozialdaten dürfen nicht per unverschlüsselter E-Mail via Internet übermittelt werden!

Eine Übermittlung von Sozialdaten per unverschlüsselter E-Mail via Internet ist schnell, unkomplizert, günstig, aber auch unsicher. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Unbefugte Kenntnis von den Inhalten unverschlüsselter E-Mails erhalten bzw. nehmen. Sozialleistungsträger dürfen daher Sozialdaten grundsätzlich nicht per unverschlüsselter E-Mail via Internet übermitteln, auch dann nicht, wenn der Betroffene sich mit diesem unsicheren Kommunikationsweg einverstanden erklärt, oder diesen sogar wünscht bzw. fordert.

 

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Dienstag, 14. März 2017

Zusammenarbeit von Schule und Jugendhilfe - hier insbes. zu den datenschutzrechtlichen Anforderungen an die personenbezogene Zusammenarbeit

Im Rahmen der Vorbereitung zur Beantwortung des Antrags der Fraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen, CDU, F.D.P. und der Abgeordneten des SSW im Landtag Schleswig-Holstein (vom 15.12.2000; LT-Drs. 15/567 - neu) wurde das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz gebeten, aus seiner Sicht die datenschutzrechtlichen Anforderungen der Zusammenarbeit von Schule und Jugendhilfe darzustellen. Der Beitrag wurde den zuständigen Landesministerien als Diskussionsgrundlage zur Verfügung gestellt.

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Montag, 13. März 2017

Hinweise zur datenschutzgerechten Ausgestaltung der Anforderung von Kontoauszügen bei der Beantragung von Sozialleistungen

Gemeinsame Hinweise der Landesbeauftragten für den Datenschutz der Länder Berlin, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein

Dem Antragsteller obliegt bei der Beantragung von Sozialleistungen eine Mitwirkungspflicht. Gemäß § 60 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Erstes Buch (SGB I) hat, wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen (Nr. 1) und Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen (Nr. 3).

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Montag, 13. März 2017

Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge § 18 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII)

Fragestellung

Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. So sieht es der § 1605 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vor.

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Freitag, 10. März 2017

Kieferorthopädische Behandlung mit Zuhörern und Zuschauern

Wie ist die zeitgleiche Behandlung mehrerer Patienten in einem Behandlungsraum datenschutzrechtlich zu bewerten? Welche Anforderungen werden an eine wirksame Einwilligungserklärung der Patienten in diese Behandlungsform gestellt? Welche Daten dürfen keinesfalls an Dritte übermittelt werden? Dieser Bericht soll aufzeigen, was bei einer Behandlung von mehreren Patienten in einem Behandlungsraum beachtet werden muss.

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Donnerstag, 9. März 2017

Verfahren beim Landesamt für soziale Dienste (LAsD) für ärztliche Auskunftsersuchen in Verfahren nach dem Schwerbehindertenrecht

In Feststellungsverfahren nach dem Schwerbehindertenrecht ist das zuständige Landesamt für soziale Dienste (LAsD) zur Entscheidung über die Feststellung der Behinderung häufig auf Auskünfte der behandelnden Ärzte angewiesen. Die Antragsteller werden daher regelmäßig gebeten, mit ihrem Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft die in dieser Angelegenheit behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden. Auf der Grundlage dieser Schweigepflichtentbindungserklärungen fordert das LAsD von den Ärzten medizinische Auskünfte und Unterlagen an. Hat der Antragsteller die Ärzte von ihrer Schweigepflicht entbunden, so sind diese gemäß § 100 Sozialgesetzbuch X (SGB X) verpflichtet, dem LAsD auf Verlangen Auskunft im erforderlichen Umfang zu erteilen.

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Dienstag, 17. Januar 2017

Was ist eigentlich unter dem Begriff „Bildungs-Cloud“ zu verstehen?

Der Begriff „Cloud“ ist mittlerweile in der Schule angekommen. „Bildungs-Clouds“, also automatisierte Verfahren – auch IT-Verfahren genannt – sollen den Schülerinnen, Schülern und Lehrkräften digitale Lerninhalte zur Verfügung stellen, dienen als Dateiablagen, haben Kalenderfunktionen usw. Die Funktionalitäten sind von IT-Verfahren zu IT-Verfahren zwar sehr unterschiedlich, werden aber in der Regel als „Cloud“ tituliert. Eine „Cloud“ verbirgt sich aber oft auch hinter als "Lernplattform" oder "Informationsplattform" bezeichneten Anwendungen, wie z. B. bettermarks oder SchulCommSy.

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