Audit: Kreis Ostholstein
Prüfnummer 01/2002
Befristet bis 18.01.2005
Anschluss des internen Netzes der Kreisverwaltung Ostholstein an das Internet
Prüfnummer 01/2002
Befristet bis 18.01.2005
Anschluss des internen Netzes der Kreisverwaltung Ostholstein an das Internet
Zum Beginn der in Zusammenarbeit mit der Ärzte- und Zahnärztekammer Schleswig-Holstein durchgeführten Aktion "Datenschutz in meiner Arztpraxis" werden hier den (Zahn)Ärztinnen und (Zahn)Ärzten die rechtlichen Grundlagen zum Datenschutz im medizinischen Bereich und praktische Hinweise zur Umsetzung des Datenschutzes für ihre eigene Praxis gegeben.
Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz hat heute ein neues Positionspapier zum Antiterrorgesetz der Bundesregierung veröffentlicht. Darin kommt das ULD zum Ergebnis, dass der Gesetzentwurf der Bundesregierung vor der endgültigen Verabschiedung in einer Reihe von Punkten dringend verbessert werden muss.
Wenn im Rahmen der Auflösung einer Arztpraxis ein Insolvenzverwalter tätig wird, stellen sich zwei Probleme. Zum einen ist fraglich, in welchem Umfang der Verwalter Einblick in die ärztlichen Unterlagen nehmen darf. Zum anderen muss geklärt werden, wer für die Aufbewahrung der Dokumentation verantwortlich ist.
Entbindungen von der Schweigepflicht sind zweckmäßigerweise schriftlich einzuholen. Die Schweigepflichtentbindung muss auf der freien Entscheidung des Patienten beruhen, der auf die Folgen einer Verweigerung einer Einwilligung hinzuweisen ist. Sollte bereits eine ältere Einwilligungserklärung vorliegen, überzeugen Sie sich, dass diese nicht inzwischen vom Patienten widerrufen wurde. Im Folgenden listen wir die Punkte auf, die in jeder Erklärung zur Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht enthalten sein müssen.
Patienten steht grundsätzlich gegenüber dem behandelnden Arzt ein Anspruch auf Auskunftserteilung über die zu ihrer Person gespeicherten Daten bzw. Einsichtnahme in ärztliche Krankenunterlagen zu. Patienten, für die ein Betreuer gemäß § 1896, 1897 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gerichtlich bestellt wurde, machen diese Ansprüche gegenüber dem behandelnden Arzt meist nicht selbst geltend. Statt dessen nimmt der Betreuer diese Rechte im Namen des Patienten wahr.
Ob durch die Auskunftserteilung an einen Betreuer die ärztliche Schweigepflicht nach § 203 StGB verletzt wird, hängt im Einzelfall davon ab, ob der Betreuer befugt ist, die gewünschten Informationen zu verlangen und zu erhalten.
Wie ist im Falle des Todes eines Arztes mit den Patientendaten zu verfahren? Was haben Erben zu beachten, und wie verhält es sich, wenn keine Erben vorhanden sind? Der vorliegende Beitrag erläutert diese Fragen aus rechtlicher Sicht und gibt Erben eine erste Hilfestellung.
Wenn sich eine Gemeinschaftspraxis auflöst, stellt sich für die Ärzte u.a. die Frage, wer welche Patientendaten verwahren darf. Diese Empfehlung des ULD zeigt aus standes- und datenschutzrechtlicher Sicht die Möglichkeiten auf, wie mit den Patientendaten zu verfahren ist.