Facebook, der Datenschutz und die öffentliche Sicherheit
Thilo Weichert: Facebook, der Datenschutz und die öffentliche Sicherheit
Sonderdruck aus Möllers/van Ooyen (Hrsg.),
Jahrbuch Öffentliche Sicherheit 2012/2013
Thilo Weichert: Facebook, der Datenschutz und die öffentliche Sicherheit
Sonderdruck aus Möllers/van Ooyen (Hrsg.),
Jahrbuch Öffentliche Sicherheit 2012/2013
Stellungnahme des ULD zum Antrag der Fraktion der PIRATEN in Schleswig-Holsteinischen Landtag vom 27.11.2012
PDF-Dokument veröffentlicht als Umdruck 18/553 des Schleswig-Holsteinischen Landtags unter
www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl18/umdrucke/0500/umdruck-18-0553.pdf
| ULD . Postfach 71 16 . 24171 Kiel Internationales Einschreiben mit Rückschein
| Holstenstraße 98
Kiel, 14. Dezember 2012 |
Mit Beschluss vom 24.01.2012, 1 BvR 1299/05, hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit des § 113 Abs. 1 Satz 2 Telekommunikationsgesetz (TKG) festgestellt. Die Regelung wurde zugleich nur noch für eine Übergangsfrist bis zum 30.06.2013 für anwendbar erklärt. Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass die Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 2 TKG das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt, weil sie nicht den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes genügt. Mit dem Gesetzentwurf zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Neuregelung der Bestandsdatenauskunft soll der vom Bundesverfassungsgericht geforderten verfassungskonformen Ausgestaltung Rechnung getragen werden. Dazu sieht der Entwurf eine Änderung des § 113 TKG sowie Änderungen diverser Fachgesetze vor. Zu diesem Gesetzentwurf nehmen wir Stellung, wobei wir unsere Stellungnahme auf einige grundlegende Aspekte beschränken:
Nach der nochmaligen Erörterung des Falls einer Kindeswohlgefährdung im Kreis Segeberg im Sozialausschuss des Landtags Schleswig-Holstein am 15.11.2012 und nach öffentlicher Kritik an der Bereitstellung nur eines teilanonymisierten, also „geschwärzten“ Gutachtens von Prof. Reinhard Wolff machte das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) einen Verfahrensvorschlag, über den einerseits der Sozialdatenschutz gewahrt, andererseits größtmögliche Transparenz und Kontrolle in dem heftig diskutierten Fall hergestellt werden soll: