Zusammenarbeit von Schule und Jugendhilfe - hier insbes. zu den datenschutzrechtlichen Anforderungen an die personenbezogene Zusammenarbeit
Im Rahmen der Vorbereitung zur Beantwortung des Antrags der Fraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen, CDU, F.D.P. und der Abgeordneten des SSW im Landtag Schleswig-Holstein (vom 15.12.2000; LT-Drs. 15/567 - neu) wurde das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz gebeten, aus seiner Sicht die datenschutzrechtlichen Anforderungen der Zusammenarbeit von Schule und Jugendhilfe darzustellen. Der Beitrag wurde den zuständigen Landesministerien als Diskussionsgrundlage zur Verfügung gestellt.
Hinweise zur datenschutzgerechten Ausgestaltung der Anforderung von Kontoauszügen bei der Beantragung von Sozialleistungen
Gemeinsame Hinweise der Landesbeauftragten für den Datenschutz der Länder Berlin, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein
Dem Antragsteller obliegt bei der Beantragung von Sozialleistungen eine Mitwirkungspflicht. Gemäß § 60 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Erstes Buch (SGB I) hat, wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen (Nr. 1) und Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen (Nr. 3).
Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge § 18 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII)
Fragestellung
Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. So sieht es der § 1605 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vor.
Kieferorthopädische Behandlung mit Zuhörern und Zuschauern
Wie ist die zeitgleiche Behandlung mehrerer Patienten in einem Behandlungsraum datenschutzrechtlich zu bewerten? Welche Anforderungen werden an eine wirksame Einwilligungserklärung der Patienten in diese Behandlungsform gestellt? Welche Daten dürfen keinesfalls an Dritte übermittelt werden? Dieser Bericht soll aufzeigen, was bei einer Behandlung von mehreren Patienten in einem Behandlungsraum beachtet werden muss.
OH KIS - Orientierungshilfe Krankenhausinformationssysteme
Die OH KIS enthält im Teil 1 eine Darstellung der rechtlichen Rahmenbedingungen für den Einsatz von Krankenhausinformationssytemen. Im Teil 2 erfolgt eine Darstellung der technischen Anforderungen an die Gestaltung und den Betrieb von Krankenhausinformatiossystemen.
Verfahren beim Landesamt für soziale Dienste (LAsD) für ärztliche Auskunftsersuchen in Verfahren nach dem Schwerbehindertenrecht
In Feststellungsverfahren nach dem Schwerbehindertenrecht ist das zuständige Landesamt für soziale Dienste (LAsD) zur Entscheidung über die Feststellung der Behinderung häufig auf Auskünfte der behandelnden Ärzte angewiesen. Die Antragsteller werden daher regelmäßig gebeten, mit ihrem Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft die in dieser Angelegenheit behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden. Auf der Grundlage dieser Schweigepflichtentbindungserklärungen fordert das LAsD von den Ärzten medizinische Auskünfte und Unterlagen an. Hat der Antragsteller die Ärzte von ihrer Schweigepflicht entbunden, so sind diese gemäß § 100 Sozialgesetzbuch X (SGB X) verpflichtet, dem LAsD auf Verlangen Auskunft im erforderlichen Umfang zu erteilen.
Patientengeheimnis: Vertrauen ist gut – doch eine Kontrolle soll wegfallen!? Drohende Verschlechterungen im Entwurf für das neue Bundesdatenschutzgesetz
3: Vorträge, Vorlesungen, Aufsätze
Technischer Datenschutz – Anforderungen aus Europa
ULD auf der CeBIT am 20. und 21. März 2017
Das ULD ist auch in diesem Jahr mit den folgenden Vorträgen auf der CeBIT vertreten:
Montag, 20. März 2017
Halle 7, Stand B42
Bühne auf dem Stand des IT-Planungsrats, BMI
11:30-12:00 Uhr
"Anonymität im Internet – PETs gegen Tracing, Tracking, Targeting"
Referent: Wolfram Felber, Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz (ULD)
Dienstag, 21. März 2017
Halle 7, Stand B42
Bühne auf dem Stand des IT-Planungsrats, BMI
10:30-11:00 Uhr
"Smart Cars mit smartem Datenschutz"
Referent: Henry Krasemann, Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz (ULD)
Wir freuen uns auf Ihren Besuch!
Einen Hallenplan der CeBIT finden Sie hier (extern).
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