Hinweise des ULD zur datenschutzgerechten Ausgestaltung von Hausbesuchen durch die Sozialleistungsträger im Bereich der Leistungsgewährung nach den Vorschriften des SGB II und SGB XII
Stand 01.09.2007
Datenschutz und Verbraucherschutz im Schulterschluss: Der G20-Verbraucher-Gipfel zeigt, wie das gemeinsame Ziel einer vertrauenswürdigen digitalen Welt zusammen erreicht werden kann.
Jedes Jahr am 15. März wird am Weltverbrauchertag in zahlreichen Veranstaltungen international auf drängende Herausforderungen im Verbraucherschutz aufmerksam gemacht und auf mögliche Lösungen hingewiesen. In Deutschland wird dies kombiniert mit einem G20-Verbraucher-Gipfel in Berlin, zu dem sich Vertreterinnen und Vertreter aus 50 Ländern angemeldet haben. Ausrichter sind das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV), der internationale Dachverband von Verbraucherorganisationen Consumers International (CI) und der Verbraucherzentrale Bundesverband vzbv. Das gewählte Motto für 2017: „Aufbau einer digitalen Welt, der Verbraucher trauen können“.
Im Rahmen der Vorbereitung zur Beantwortung des Antrags der Fraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen, CDU, F.D.P. und der Abgeordneten des SSW im Landtag Schleswig-Holstein (vom 15.12.2000; LT-Drs. 15/567 - neu) wurde das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz gebeten, aus seiner Sicht die datenschutzrechtlichen Anforderungen der Zusammenarbeit von Schule und Jugendhilfe darzustellen. Der Beitrag wurde den zuständigen Landesministerien als Diskussionsgrundlage zur Verfügung gestellt.
Gemeinsame Hinweise der Landesbeauftragten für den Datenschutz der Länder Berlin, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein
Dem Antragsteller obliegt bei der Beantragung von Sozialleistungen eine Mitwirkungspflicht. Gemäß § 60 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Erstes Buch (SGB I) hat, wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen (Nr. 1) und Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen (Nr. 3).
Fragestellung
Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. So sieht es der § 1605 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vor.
Wie ist die zeitgleiche Behandlung mehrerer Patienten in einem Behandlungsraum datenschutzrechtlich zu bewerten? Welche Anforderungen werden an eine wirksame Einwilligungserklärung der Patienten in diese Behandlungsform gestellt? Welche Daten dürfen keinesfalls an Dritte übermittelt werden? Dieser Bericht soll aufzeigen, was bei einer Behandlung von mehreren Patienten in einem Behandlungsraum beachtet werden muss.
Die OH KIS enthält im Teil 1 eine Darstellung der rechtlichen Rahmenbedingungen für den Einsatz von Krankenhausinformationssytemen. Im Teil 2 erfolgt eine Darstellung der technischen Anforderungen an die Gestaltung und den Betrieb von Krankenhausinformatiossystemen.
In Feststellungsverfahren nach dem Schwerbehindertenrecht ist das zuständige Landesamt für soziale Dienste (LAsD) zur Entscheidung über die Feststellung der Behinderung häufig auf Auskünfte der behandelnden Ärzte angewiesen. Die Antragsteller werden daher regelmäßig gebeten, mit ihrem Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft die in dieser Angelegenheit behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden. Auf der Grundlage dieser Schweigepflichtentbindungserklärungen fordert das LAsD von den Ärzten medizinische Auskünfte und Unterlagen an. Hat der Antragsteller die Ärzte von ihrer Schweigepflicht entbunden, so sind diese gemäß § 100 Sozialgesetzbuch X (SGB X) verpflichtet, dem LAsD auf Verlangen Auskunft im erforderlichen Umfang zu erteilen.