Dienstag, 12. Juli 2022

Grundsteuerreform 2022 – Zuständigkeit des BfDI

Die Menschen in Schleswig-Holstein, denen Immobilien oder Grundstücke gehören, erhalten in diesen Wochen Schreiben der Steuerverwaltung. Im Rahmen der Grundsteuerreform werden sie aufgefordert, bis zum 31.10.2022 Informationen zu liefern, die zur Neubewertung der Grundstücke dienen sollen.

Hier erhalten Sie weitere Informationen:

https://www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/themen/finanzen/grundsteuerreform/grundsteuerreform_node.html [Extern]

Der Vollzug der Steuergesetze erfolgt in erster Linie durch die Länderbehörden, zu denen auch die Finanzämter zählen. Deren datenschutzrechtliche Kontrolle obliegt dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), soweit die Finanzämter personenbezogene Daten im Anwendungsbereich der Abgabenordnung (AO) verarbeiten (§ 32h Absatz 1 AO). Ebenfalls ist der BfDI zuständig für kommunale Steuerämter, soweit diese die Gewerbesteuer und die Grundsteuer festsetzen (§ 32h Absatz 1, § 1 Absatz 2 Nummer 1 AO).
Im Detail: https://www.bfdi.bund.de/DE/Buerger/Inhalte/Finanzen-Steuern/Zust%C3%A4ndigkeit_Finanzbeh%C3%B6rden.html [Extern]

Bei datenschutzrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Grundsteuererklärung wenden Sie sich daher bitte an den BfDI:

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Graurheindorfer Str. 153
53117 Bonn

Tel.: 0228-997799-0
Fax: 0228-997799-5550
E-Mail: poststelle@bfdi.bund.de