4.4 Soziales
4.4.1 Befreiung vom Bankgeheimnis – eine Blankovollmacht wird nicht benötigt
§ 60 Abs. 2 Satz 1 SGB II – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende – Auskunftspflicht
Wer jemandem, der eine Leistung nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist, die geeignet sind, Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, oder wer für ihn Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber sowie über damit im Zusammenhang stehendes Einkommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.
§ 117 Abs. 3 Satz 1 SGB XII – Sozialhilfe – Auskunftspflicht
Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist oder war, die geeignet sind oder waren, Leistungen auszuschließen oder zu mindern, oder für ihn Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat dem Träger der Sozialhilfe auf Verlangen hierüber sowie über damit im Zusammenhang stehendes Einkommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Leistungen nach diesem Buch im Einzelfall erforderlich ist.
Immer wieder berichten Antragstellerinnen und Antragsteller von Sozialleistungen, dass sie aufgefordert wurden, ihre Kreditinstitute vom Bankgeheimnis zu befreien. Mit einer vorgefertigten Erklärung sollen sich die Betroffenen damit einverstanden erklären, dass die Kreditinstitute der Sozialleistungsbehörde jederzeit und ohne Einschränkung Auskunft über den Kontostand und über Kontobewegungen geben.
Diese pauschale Befugnis zur Datenerhebung ist jedoch weder gesetzlich vorgesehen noch unterliegt es der Mitwirkungspflicht der betroffenen Personen, diese Erklärung zu unterschreiben.
Sozialleistungsträger, die diese Erklärungen (noch) verwenden, scheinen zudem ihre eigenen gesetzlich vorgesehenen Befugnisse nicht zu kennen.
So sieht sowohl das SGB II als auch das SGB XII vor, dass Kreditinstitute unabhängig von einer Einwilligung der Betroffenen den Sozialleistungsbehörden auf Verlangen über Einkommen und Vermögen Auskunft zu erteilen haben, soweit dies zur Durchführung der Leistungen im Einzelfall erforderlich ist.
Das Auskunftsersuchen der Sozialleistungsbehörde muss also unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles zur Aufgabenerfüllung erforderlich sein. Ein pauschales, unbegründetes und somit nicht erforderliches Auskunftsverlangen wird durch die gesetzlichen Regelungen nicht gedeckt.
Was ist zu tun?
Sozialleistungsbehörden müssen ihre Vordrucke regelmäßig überprüfen und bei Bedarf an die aktuelle Gesetzeslage anpassen.
4.4.2 Sozialdaten zum Mitlesen – unverschlüsselter Versand
Die Arbeit in den Jugendämtern, Wohngeldstellen oder Grundsicherungsbehörden kann stressig sein. Nachfragen bei Antragstellenden, fehlende Unterlagen anfordern oder sich mit den Kolleginnen und Kollegen austauschen. Alles muss schnell gehen. Einfach und schnell kann man per EMail kommunizieren. Aber was ist dabei zu beachten?
Die personenbezogenen Daten der Antragstellenden und Leistungsempfangenden unterliegen als Sozialdaten den hohen Anforderungen des Sozialdatenschutzes. Die Sozialleistungsträger sind in der Pflicht, auch bei der Übermittlung von Sozialdaten durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass Unbefugte von diesen keine Kenntnis erlangen können.
Eine unverschlüsselte E-Mail via Internet wird diesen gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht und ist regelhaft als Datenschutzverletzung zu bewerten.
2017 wiesen wir in unserem Informationsbeitrag „Sozialdaten dürfen nicht per unverschlüsselter E-Mail via Internet übermittelt werden!“ auf die Gefahren dieser unsicheren Kommunikation und die möglichen Alternativen hin. Die Anforderungen haben sich durch die DSGVO noch einmal konkretisiert (36. TB, Tz. 4.5.1).
Übrigens, auch mit Kenntnis oder der Einwilligung der Betroffenen ist die Nutzung eines unsicheren Übermittlungsweges grundsätzlich unzulässig (Beschluss der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder vom 24.11.2021).
Was ist zu tun?
Sozialleistungsträger müssen gewährleisten, dass Sozialdaten nur auf sicheren Wegen übermittelt werden. Sollen Sozialdaten per E-Mail via Internet übermittelt werden, müssen angemessene Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden (z. B. Möglichkeit der Verschlüsselung). Die Beschäftigten sind regelmäßig zu schulen.
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