4.5 Schutz des Patientengeheimnisses

4.5.1 Kein Auskunftsanspruch nach dem Tod des Patienten?

§ 630g BGB
(1) Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Behandlungsakte zu gewähren. § 811 ist entsprechend anzuwenden. Der Patient kann auch Abschriften von der Behandlungsakte, einschließlich elektronischer Abschriften, verlangen. Die erste Abschrift wird unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

(2) Das Recht nach Absatz 1 besteht nicht, soweit erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Die Ablehnung der Einsichtnahme ist zu begründen.

(3) Im Fall des Todes des Patienten stehen die Rechte nach Absatz 1 zur Wahrnehmung der vermögensrechtlichen Interessen seinen Erben mit der Maßgabe zu, dass die Erben die entstandenen Kosten zu erstatten haben. Gleiches gilt für die nächsten Angehörigen des Patienten, soweit sie immaterielle Interessen geltend machen. Die Rechte sind ausgeschlossen, soweit der Einsichtnahme der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Patienten entgegensteht.

(4) Datenschutzrechtliche Rechte des Betroffenen bleiben von den Absätzen 1 bis 3 unberührt, soweit in diesem Absatz nichts anderes geregelt ist. Soweit datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche und Informationspflichten unentgeltlich zu erfüllen sind, steht dies Entgelten für Einsichtnahmen nach Absatz 1 entgegen. Der Ausschluss des Einsichtsrechts nach Absatz 2 steht im Verhältnis zwischen Behandelndem und Patienten auch datenschutzrechtlichen Auskunftsansprüchen und Informationspflichten entgegen.

Wenn ein Angehöriger stirbt, haben Hinterbliebene häufig Fragen und hoffen Antworten in der Patientenakte des Verstorbenen zu finden. Eine Klinik weigerte sich, den Angehörigen die Auskunft zu erteilen, und verwies darauf, dass die Vorschriften der DSGVO für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Verstorbenen keine Anwendung finden würden. Die Angehörigen könnten daher ihr Auskunftsersuchen nicht auf die DSGVO stützen. Die Angehörigen baten um Unterstützung.

Die Einschätzung der Klinik ist zutreffend. Maßgeblich ist insoweit der Erwägungsgrund 27 der DSGVO. Die Vorschriften der DSGVO gelten nicht für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten von Verstorbenen.

Aber das ist nur die halbe Wahrheit.

So findet sich im § 630g Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) der zivilrechtliche Anspruch, dass im Fall des Todes eines Patienten den Erben zur Wahrnehmung vermögensrechtlicher Interessen das Recht zur Einsichtnahme in die Patientenakte zusteht. Gleiches gilt für die nächsten Angehörigen des Patienten, soweit diese immaterielle Interessen geltend machen. Diese Rechte der Angehörigen sind nur dann ausgeschlossen, soweit der Einsichtnahme der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des verstorbenen Patienten entgegensteht. Zur Durchsetzung dieses Anspruches können Angehörige den zivilrechtlichen Rechtsweg beschreiten.


 

4.5.2 Anspruch auf Kopie der Patientenakte per Post?

Im letzten Jahr wurde uns von Beschwerdeführern geschildert, dass Arztpraxen sich weigern würden, ihnen Kopien der Patientenunterlagen per Post zu schicken. Man sei aufgefordert worden, persönlich in der Praxis die Unterlagen abzuholen. Zur Begründung hätten die Praxen darauf hingewiesen, dass die Versichertenkarte eingelesen werden müsste oder die Ärztin bzw. der Arzt zunächst ein persönliches Gespräch führen wolle. Allerdings hatten die betroffenen Personen gute Gründe, warum sie nicht in der Praxis vorstellig werden wollten.

Besteht ein Anspruch darauf, dass die Arztpraxis die angeforderten Kopien per Post übersendet?

Artikel 15 DSGVO sieht vor, dass betroffene Personen von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber verlangen können, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden und – wenn ja – ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten haben. Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, dem Betroffenen zur Verfügung. Die erste Kopie der Patientenunterlagen ist kostenfrei (42. TB, Tz. 4.5.3).

Diese Vorschriften sehen nicht vor, dass Patientinnen und Patienten

  • ihre Unterlagen persönlich in der Arztpraxis abholen müssen,
  • die Versichertenkarte eingelesen werden muss oder
  • ihr Auskunftsverlangen zunächst in einem Gespräch mit der Ärztin bzw. dem Arzt erklären.

Selbstverständlich muss die Arztpraxis sicherstellen, dass auch bei einer Auskunft bzw. wenn eine Kopie der Unterlagen zur Verfügung gestellt werden soll, unbefugte Personen keine Kenntnis von den Gesundheitsdaten erhalten. Patientenunterlagen dürfen nicht in falsche Hände gelangen. Die Arztpraxis muss die Identität des Auskunftssuchenden und seinen Auskunftsanspruch prüfen. Geforderte Kopien können in der Praxis ausgehändigt oder auf Wunsch des Patienten per Post an eine von dem Auskunftssuchenden angegebene und von der Arztpraxis verifizierte Postanschrift übermittelt werden (z. B. per Einschreiben).

Hat die Arztpraxis begründete Zweifel an der Identität des Auskunftssuchenden, so kann diese zusätzliche Informationen anfordern, die zur Bestätigung der Identität der betroffenen Person erforderlich sind. Dies gilt insoweit auch, wenn z. B. Zweifel an der Richtigkeit oder der Aktualität der angegebenen bzw. bislang bekannten Kontaktdaten bestehen.

Aufgepasst! Stellt die Patientin oder der Patient ihren/seinen Auskunftsantrag elektronisch, so sind die geforderten Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern die Patientin oder der Patient nichts anderes angibt (Art. 15 Abs. 3 DSGVO).

Was ist zu tun?
Arztpraxen müssen die Datenschutzrechte ihrer Patientinnen und Patienten beachten und gewährleisten. Hierzu zählt auch das Auskunftsrecht. Bei der Wahrnehmung des Auskunftsrechts sind die Patientinnen und Patienten zu unterstützen. Die unbegründete Verweigerung, eine Kopie der Patientenakte zur Verfügung zu stellen, stellt eine Datenschutzverletzung dar und kann entsprechend geahndet werden.

 

4.5.3 Arztpraxis erteilt keine Auskunft – Anordnung der Ersatzzwangshaft?

Eine kleine Scheuerstelle am Fuß, die Wunde entzündete sich und am Ende musste der Fuß amputiert werden. Hatten die behandelnden Ärzte alles richtig gemacht? Der Patient wollte seine Patientenakten sehen. Doch ein Arzt weigerte sich.

Die Ärztekammer wurde eingeschaltet, ein Rechtsanwalt beauftragt, es ging vors Gericht, doch der Arzt reagierte einfach nicht. Der Patient bat uns um Hilfe.

Es wurde ein Verwaltungsverfahren der Datenschutzaufsicht eingeleitet. Die Arztpraxis wurde um eine (freiwillige) Stellungnahme und um Mitteilung gebeten, warum der Patient die gewünschte Auskunft nicht erhält. Aber der Arzt reagierte auch auf unsere Anhörung nicht. Anrufversuche blieben erfolglos.

Per Verwaltungsakt wurde daraufhin unter Androhung eines Zwangsgeldes angeordnet, dass die Arztpraxis unsere Fragen beantwortet. Trotzdem antwortete der Arzt nicht. Kein Wort der Erklärung. Und weiterhin keine Auskunft an den Patienten.

Mittlerweile wurden vier Zwangsgelder gegen die Arztpraxis verhängt. Das erste Zwangsgeld bezahlte die Arztpraxis, die weiteren bisher nicht. Der Rechtsanwalt des Patienten berichtete über finanzielle Schwierigkeiten der Arztpraxis. Die Landeskasse bestätigte, dass die noch offenen Zwangsgelder nicht beglichen wurden. Was nun?

§ 240 Landesverwaltungsgesetz sieht vor, dass – wenn ein Zwangsgeld uneinbringlich ist – das Verwaltungsgericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Ersatzhaft anordnen kann, wenn bei Androhung des Zwangsgeldes hierauf hingewiesen worden ist.

Mit der letzten Auskunftsanordnung und der letzten Zwangsgeldfestsetzung wurde die Arztpraxis mit Nachdruck darauf hingewiesen, dass – wenn die Auskunft weiterhin nicht erteilt wird – in einem nächsten Schritt die Beantragung der Anordnung einer Ersatzzwangshaft beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht geprüft wird.

Die Ersatzzwangshaft beträgt mindestens einen Tag, höchstens zwei Wochen.

Was ist zu tun?
Verantwortliche müssen bestandskräftige Auskunftsverlangen der Aufsichtsbehörde erfüllen. Bei einer hartnäckigen Weigerung, die verlangte Auskunft zu erfüllen, kommt die Beantragung einer Ersatzzwangshaft bei Gericht in Betracht.

 

4.5.4 Ärger durch Reaktion auf Ärztebewertung?

Unzufrieden mit Ihrer Arztpraxis? Trotz Termin wieder zu lange gewartet? Hat sich die Ärztin bzw. der Arzt nicht genügend Zeit genommen? Nicht richtig zugehört? Dann sprechen Sie dies doch direkt an. Unabhängig davon wählen Patientinnen und Patienten oft einen anderen bzw. weiteren Weg, um ihre Verärgerung kundzutun.

Patientinnen und Patienten können und dürfen über negative Erfahrungen mit Arztpraxen berichten. Hierzu zählt auch die Veröffentlichung von Rezensionen in Bewertungsportalen im Rahmen dessen, was verfassungsrechtlich zulässig ist. Geschützt wird in diesem Kontext auch eine anonyme Bewertung.

Für die Arztpraxen können negative Bewertungen schlimme Folgen haben. Patientinnen und Patienten meiden Praxen mit einer schlechten Internetbewertung.

Nicht immer sind negative Bewertungen von Patientinnen und Patienten berechtigt. Verständlicherweise möchten sich Arztpraxen wehren und Sachverhalte aus ihrer Sicht darstellen.

Aber aufgepasst! Wenn eine Antwort der Arztpraxis bedeutet, dass personenbezogene Daten von Patientinnen und Patienten im Internet veröffentlicht werden, bedarf es hierfür einer ausreichenden Befugnis, die jedoch in den meisten Fällen nicht vorliegt. Es handelt sich um Gesundheitsdaten, und der Schutzbedarf von Patientendaten ist hoch.

Arztpraxen müssen regelhaft mit negativen Bewertungen leben. Werturteile von Patientinnen und Patienten sind im Allgemeinen rechtlich nicht untersagt. Anderes gilt z. B. für Werturteile, die von der Meinungsfreiheit nicht geschützt sind, wie rein diffamierende Mitteilungen oder unwahre Tatsachenbehauptungen. Gegebenenfalls besteht im Einzelfall eine zivilrechtliche Möglichkeit, sich gegen die Veröffentlichung unzulässiger Werturteile zur Wehr zu setzen.

Vorsicht ist geboten, wenn die Ärztin oder der Arzt direkt auf eine Internetrezension antwortet und diese Antwort veröffentlicht: Enthält die Antwort einer Arztpraxis auf eine Internetbewertung z. B. Angaben zur Identität einer Patientin oder eines Patienten oder zum Umstand, dass und wie diese/-r in der Praxis behandelt wurde, wird dies regelhaft als Verstoß gegen das Verbot der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten zu bewerten sein, es sei denn, die betroffene Patientin oder der betroffene Patient hat sich nachweislich mit der Veröffentlichung ihrer/seiner Daten einverstanden erklärt.


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