4.3 Justiz
4.3.1 Aushang eines Fotos nach Erteilung eines Hausverbots
Meine Dienststelle erhielt im Berichtszeitraum eine Beschwerde von einer Person, gegenüber der ein Hausverbot für ein Gerichtsgebäude ausgesprochen worden war. Zur Umsetzung dieses Hausverbots im Bereich der Gerichtshilfe war in deren Räumen ein Foto der betroffenen Person ausgehängt worden. Auf dem Bild war auch das Geburtsdatum dieser Person enthalten. Es war zudem so angebracht, dass jeder, der das Gericht aufsuchte, den Aushang zur Kenntnis nehmen konnte. Die betroffene Person hat Kenntnis von der Existenz des Aushangs erlangt und dies telefonisch dem Gericht mitgeteilt, woraufhin der Aushang unverzüglich entfernt wurde. Die betroffene Person reichte aufgrund des datenschutzrechtlichen Verstoßes eine Beschwerde bei der Landesbeauftragten für Datenschutz ein. Gleichzeitig meldete die Staatsanwaltschaft, der die Gerichtshilfe zugeordnet ist, uns den Vorfall als Datenpanne.
Das öffentliche Aushängen des Lichtbilds der betroffenen Person war nicht durch eine gesetzliche Grundlage gerechtfertigt. Der Umstand, dass sich der Aushang für einen Zeitraum von mehreren Jahren öffentlich im Gerichtsgebäude befand und somit für Beschäftigte und Besucher einsehbar war, hat zu einer erheblichen Verletzung der Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person geführt. Aufgrund des festgestellten datenschutzrechtlichen Verstoßes wurde die Staatsanwaltschaft für dieses Vorgehen gemäß Art. 58 Abs. 2 Buchst. b DSGVO verwarnt.
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