15. Tätigkeitsbericht (1993)



4.8

Natur und Umwelt

Entwurf eines Landesnaturschutzgesetzes

Der Entwurf eines Landesnaturschutzgesetzes enthält in datenschutzrechtlicher Hinsicht noch Mängel bei der Datenbeschreibung, bei der Bestimmung der Zwecke, für die Daten verarbeitet werden dürfen, der Darstellung der datenverarbeitenden Stellen und den Informationsrechten Betroffener.

Zu einem der grundlegenden Gesetzgebungsvorhaben im Zusammenhang mit Natur und Umwelt, dem neuen Landesnaturschutzgesetz, wurden wir um Stellungnahme gebeten. Wir haben uns mehrfach gegenüber dem Minister für Natur, Umwelt und Landesentwicklung als federführendem Ressort und schließlich gegenüber dem Vorsitzenden des Ausschusses für Natur, Umwelt und Landesentwicklung des Schleswig-Holsteinischen Landtages geäußert.

Der Entwurf enthält eine Reihe von Schwachstellen, die noch vor Verabschiedung des Gesetzes beseitigt werden müssen, wenn eine datenschutzrechtlich einwandfreie Grundlage für die angestrebte Datenverarbeitung geschaffen werden soll. Maßstab sind die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Volkszählungsurteil entwickelten Grundsätze. Die wesentlichen Schritte der Datenverarbeitung sind in einem Gesetz zu verankern, eine Verordnung kann nur Detailregelungen treffen. Als wesentliche Elemente sind dabei zu betrachten:

  • die Darstellung der Verarbeitungszwecke, an denen die Erforderlichkeit und damit die Zulässigkeit der Datenverarbeitung gemessen werden muß,
  • die Beschreibung der zu verarbeitenden Daten,
  • die Festlegung der datenverarbeitenden Stellen,
  • die Grundzüge der Datenverarbeitungsverfahren und
  • die Rechte der Betroffenen.

Diese Punkte berücksichtigt der Gesetzentwurf bisher nicht hinreichend.

Die Naturschutzbehörden sollen nach dem derzeitigen Entwurfstext die Daten "weiterverarbeiten", also auch übermitteln dürfen, ohne daß die Empfänger und Anlässe solcher Datenübermittlungen und damit das Verfahren präzisiert werden.

Einige Regelungen des Entwurfs - insbesondere zum Auskunftsrecht Betroffener - müssen noch an die Systematik des Landesdatenschutzgesetzes angeglichen und mit dem Landesverwaltungsgesetz und der EG-Richtlinie über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt abgestimmt werden.


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