15. Tätigkeitsbericht (1993)



4.7

Kultusbereich

4.7.1

Studentendatenverordnung

Die Studentendatenverordnung muß nunmehr zügig verabschiedet werden. Die datenschutzrechtlichen Regelungen müssen wirksam in die Praxis der Studentenverwaltung und etwaige besondere Studien- und Prüfungsordnungen umgesetzt werden.

Bereits im Jahre 1990 verabschiedete der Schleswig-Holsteinische Landtag ein Änderungsgesetz zum Hochschulrecht, das einen Rahmen für die Verarbeitung personenbezogener Daten der Studienbewerber und der Studierenden schafft. Dabei werden die Verwaltungszwecke, zu deren Erfüllung die Daten verarbeitet werden sollen, auf "Hochschulzugang, Studium, Studienverlauf und Prüfung" begrenzt, die Detailregelung, "welche einzelnen ... Daten für welche Verwendungszwecke verarbeitet oder sonst verwendet werden dürfen", aber einer besonderen Verordnung der Kultusministerin überlassen.

Diese Verordnung war im Berichtszeitraum Gegenstand der Erörterungen mit dem Ministerium. Die grundsätzliche Konzeption, die uns zur Stellungnahme zugeleitet wurde, erscheint geeignet, die Anlässe hinreichend klar zu bezeichnen, zu denen personenbezogene Daten verarbeitet werden müssen und die dafür erforderlichen Daten konkret zu benennen. Die Verordnung regelt verschiedene Phasen, z.B. "Zulassung", "Einschreibung", "Studienverlauf", die Zweckbestimmungen für die Datenverarbeitung darstellen. Diesen Zwecken werden zu konkret aufgeführten Anlässen jeweils bestimmte Daten aus einem 32 Datenkategorien umfassenden Datenkatalog zugeordnet. Wir haben in unserer Stellungnahme auf Ungenauigkeiten in einzelnen Formulierungen hinweisen, die in einer überarbeiteten Fassung bereinigt wurden.

Eine gewisse Unsicherheit erwächst aber daraus, daß neben diesen sehr konkreten Regelungen der Verordnung auch auf besondere "Studien- und Prüfungsordnungen" hingewiesen wird, die sowohl die Verarbeitungszwecke als auch die dafür erforderlichen Daten näher und über den Katalog der Verordnung hinausgehend bestimmen können. Diese Vorschriften müssen dem geltenden Datenschutzrecht entsprechen oder unverzüglich angepaßt werden.

Weiter macht die Verordnung nicht hinreichend deutlich, welche Daten freiwillig vom Betroffenen preisgegeben werden. Es ist vorgesehen, die Unterschiede zwischen zwangsweise und auf freiwilliger Grundlage erhobenen Daten in der Gestaltung der entsprechenden Vordrucke und bei den Verfahrenserläuterungen klarzustellen. Dabei wird zu prüfen sein, ob eine solche Verfahrensweise ausreicht, um den Anforderungen des LDSG insbesondere an die Zweckbindung und die Verfahrenstransparenz zu entsprechen.

Mit diesen Einschränkungen kann davon ausgegangen werden, daß die Verordnung in brauchbarer Weise die Verarbeitung personenbezogener Studentendaten für die Studienverwaltung regelt. Der Entwurf sollte nunmehr zügig verabschiedet und in Kraft gesetzt werden.


4.7.2

Umfragen durch Elternvertretungen

Elternbeiräte dürfen im Rahmen ihrer Aufgaben die Meinung von Eltern zu Problemen der Schule und des Unterrichts erfragen. Sie bedürfen dazu keiner besonderen Genehmigung. Die Stellungnahmen der Eltern erfolgen freiwillig. Die Eltern sind darüber sowie über das weitere Verfahren und insbesondere über die beabsichtigte Weitergabe des Befragungsergebnisses zu unterrichten.

Der Landeselternbeirat für Grund-, Haupt- und Sonderschulen wollte die Eltern umfassend über die beabsichtigte Einführung von Berichtszeugnissen in der Grundschule befragen und die Ergebnisse in seiner Stellungnahme gegenüber der Kultusministerin verwerten. In die Befragung wurden Elternvertretungen auf der Kreis- und Schulebene einbezogen. Wir sind mehrfach um Stellungnahme zur Rechtmäßigkeit gebeten worden.

Eine spezielle Rechtsvorschrift zu Meinungsumfragen durch Elternvertretungen besteht nicht. Wir sind ebenso wie die Ministerin der Auffassung, daß solche Umfragen durch Elternvertretungen zu schulbezogenen, die Eltern gemeinsam interessierenden Erziehungs-und Unterrichtsfragen grundsätzlich zulässig sind. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich. Die Ermittlung und Vertretung der Elternmeinung gehört zu den Aufgaben von Elternvertretungen. Es bedarf dazu auch keiner Bestätigung durch den jeweiligen Schulelternbeirat, etwa durch einen förmlichen Beschluß. Es handelt es sich dabei um zulässige Datenerhebungen, allerdings um solche auf freiwilliger Grundlage.

In der Praxis erhielten die Eltern einen vom Elternbeirat formulierten Brief, in dem sie über Ziel und Zweck der Befragung unterrichtet wurden. Der Brief enthielt weiter einen Zettel, auf dem die Eltern ankreuzen konnten, ob sie

  • ein Notenzeugnis wie früher
  • ein Notenzeugnis mit Beurteilung oder
  • ein Beurteilungszeugnis bis zum vierten Schuljahr ohne Ziffernnoten

bevorzugten. Als Ergebnis wurden teilweise die Coupons vollständig oder daraus zusammengefaßte Listen an die Kreiselternbeiräte und den Landeselternbeirat weitergegeben.

Der Elternbrief wies weitgehend korrekt auf die Freiwilligkeit der Antwort hin. Es fehlte jedoch in der Regel der Hinweis, daß beabsichtigt sei, die Meinungsäußerungen weiterzugeben. Ein solcher Hinweis ist jedoch erforderlich, wenn der Schulelternbeirat die Voten der Eltern personenbezogen weitergeben möchte. Aus datenschutzrechtlicher Sicht war dies zu beanstanden.

4.7.3

Aufbewahrung von Klassenarbeiten

Klassenarbeiten werden in der Schule zwei Jahre aufgehoben und danach zurückgegeben, soweit die Schüler noch die gleiche Schule besuchen. Anderenfalls müssen sie vernichtet werden.

Ein Vater hat uns mitgeteilt, daß Klassenarbeiten seines Sohnes zwei Jahre lang verwahrt und dann von der Schule vernichtet würden, ohne Schüler und Eltern davon zu unterrichten. Gegen diese Verfahrensweise äußerte er Bedenken und bat um Überprüfung.

Die Aufbewahrung von Klassen- und Hausarbeiten ist durch Erlaß geregelt. Danach sollen Klassenarbeitshefte in der Regel zwei Jahre in der Schule aufbewahrt werden. Nach dieser Zeit sollen die Arbeiten an die Schülerinnen und Schüler zurückgegeben werden, wenn sie zu diesem Zeitpunkt noch der Schule angehören. Schülerarbeiten, die nicht zurückgegeben oder an ein Archiv abgegeben werden, sind zu vernichten.

Diese Regelung halten wir für sachgerecht. Wie der konkrete Fall gezeigt hat, kommen die Schulen der Rückgabeverpflichtung allerdings nicht immer unaufgefordert nach.

4.7.4

Bekanntgabe von Zensuren in der Klasse

Leistungsergebnisse von Schülern dürfen vor der Klasse erörtert werden, soweit das aus pädagogischen Gründen erforderlich ist. Jedoch ist bei der Zusammenstellung der Ergebnisse von Intelligenztests die Bildung von "Ranglistenplätzen" unzulässig, wenn diese auch von Außenstehenden erkannt werden können.

Ein altes Problem taucht in unterschiedlicher Gestalt immer wieder auf: Nämlich die Frage, ob Leistungsbewertungen der Schüler, z.B. die Ergebnisse der Klassenarbeiten, der Klassenspiegel oder auch die Ergebnisse von Intelligenztests in den Klassen bekanntgegeben werden dürfen. Obwohl von seiten der Eltern verschiedentlich Bedenken vorgetragen worden sind, haben wir bislang stets die Bekanntgabe von Zensuren und das Besprechen der Ergebnisse von Klassenarbeiten vor der versammelten Klasse datenschutzrechtlich als zulässig betrachtet. Die Schule hat nicht nur den Auftrag, Wissen zu vermitteln, sondern auch die Verpflichtung, pädagogisch auf die ihr anvertrauten Kinder einzuwirken und ihnen eine Einordnung der eigenen Leistung zu ermöglichen, um die nach dem Schulgesetz vorgegebenen Bildungs- und Erziehungsziele zu erreichen.

Etwas anders ist allerdings die rechtliche Situation zu beurteilen, wenn es sich um die Durchführung von Intelligenztests und um die Bekanntgabe der Ergebnisse an alle Eltern handelt. Kürzlich macht uns ein Vater auf einen solchen Intelligenztest aufmerksam, dessen Ergebnisse bei allen Schülern unzureichend anonymisiert und darüber hinaus an alle Eltern weitergegeben wurden. Er fand die Art und Form der Zusammenstellung der Intelligenzquotienten der Kinder mit den Zusatzangaben Geschlecht und Alter datenschutzrechtlich bedenklich. Dadurch war nach seiner Auffassung die Zuordnung der Kinder zu einem "Ranglistenplatz" auch für Außenstehende möglich. Wir teilen diese Bedenken. Die Bekanntgabe solcher Informationen an die Eltern ist unzulässig, sofern nicht das Einverständnis der Betroffenen vorliegt. Dem schloß sich auch die Kultusministerin an.

4.7.5

Klassenbücher einst und heute

Der Inhalt von Klassenbüchern ist auf die Daten zu beschränken, die für die Durchführung des Unterrichts erforderlich sind. Sensiblere personenbezogene Schülerdaten wie Zensurenlisten und Aufzeichnungen von Ordnungsmaßnahmen sind getrennt zu führen und unter Verschluß zu halten.

Immer wieder werden Fragen nach Form und Inhalt der Klassenbücher sowie danach gestellt, was die Schulen bei der Aufbewahrung der Klassenbücher zu beachten haben.

Die älteren Klassenbücher enthielten eine umfangreiche Datensammlung über Schülerinnen, Schüler, Eltern und Lehrkräfte. Das neue Schulgesetz hat den zulässigen Datenumfang demgegenüber erheblich eingeschränkt. Die uns vorgelegten neuen Klassenbücher sollen nur noch solche personenbezogenen Eintragungen aufnehmen, die für die pädagogische Arbeit in der Schule und in der Klasse unerläßlich sind. Künftig enthält das Klassenbuch keine Adreßdaten und keine Telefonnummer mehr. Auch die Angaben "Geburtsort" und "Krankenkasse" entfallen. Das ist zu begrüßen. Wir haben ergänzend darauf hingewiesen, daß nach unserer Auffassung auch die Angabe der Religions- und Staatsangehörigkeit der Schülerinnen und Schüler entbehrlich ist.

Obwohl die Klassenbücher künftig weniger sensible Daten enthalten werden, haben die Schulen durch die Lehrkräfte sicherzustellen, daß die Klassenbücher außerhalb der Unterrichtszeit verschlossen aufbewahrt werden.

Getrennt von den Klassenbüchern geführt werden darüber hinaus sensiblere Individualdaten, z.B. in Form von Ergebnislisten über schriftliche Arbeiten und mündliche Leistungen (Zensurenlisten) sowie von Eintragungen über Erziehungskonflikte einschließlich etwaiger Ordnungsmaßnahmen. Diese Unterlagen sind in der Schule generell unter Verschluß zu halten.


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