Gütesiegel für targ.ad, Version 2
02-03/2010
Zertifiziert am 11.03.2010
Befristet bis 11.03.2012
Zielgruppenzugehörigkeitsprognose, die es Werbeanbietern und anderen Anbietern ermöglicht, ihre Werbemittel gezielt auszuliefern.
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02-03/2010
Zertifiziert am 11.03.2010
Befristet bis 11.03.2012
Zielgruppenzugehörigkeitsprognose, die es Werbeanbietern und anderen Anbietern ermöglicht, ihre Werbemittel gezielt auszuliefern.
13-11/2005
Rezertifiziert am 14.04.2009
Befristet bis 14.04.2011
Erstzertifizierung 16.11.2005
Verarbeitung und Verwaltung von digitalen ärzlichen Diktaten.
Im Sommer 2008 begannen in Hamburg zugelassene Kraftfahrzeuge der Firma Google in deutschen Städten, mit automatischen Kameras Straßenzüge rundum zu fotografieren. Ziel dieser Datenerhebung ist es, die Fotos als Zusatzdienst bzw. Funktion mit dem Namen "Street View" eingebunden in das Angebot Google Maps weltweit unentgeltlich zum Abruf für Internetnutzer zur Verfügung zu stellen. Die folgende Bewertung des ULD kommt zu dem Ergebnis, dass die Datenverarbeitung im Zusammenhang mit dieser Anwendung in mancher Hinsicht gegen das deutsche Datenschutzrecht verstößt und rechtswidrig ist. Dies wird im Folgenden ausführlich begründet.
6-9/2008
Zertifiziert am 01.09.2008
Befristet bis 01.09.2010
Internetdienst zur Ermittlung der Rentabilität von medizinischen Einrichtungen
2-3/2007
Zertifiziert am 05.03.2007
Befristet bis 05.03.2009
Bezahlung von Parkgebühren über das Mobiltelefon
2-3/2004
Rezertifiziert am 02.03.2007
Befristet bis 02.03.2009
Erstzertifizierung 19.03.2004
Dialogverfahren zur Erfassung von Sozialhilfedaten, Berechnung rechtlicher Ansprüche, Fallmanagement und Ausgabe entsprechender Bescheide direkt am Arbeitsplatz
Im Zusammenhang mit Fragen zur Rechtsstellung der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten eines Kreises wurde das ULD um Stellungnahme gebeten. Konkret war zu klären, ob die kommunale Gleichstellungsbeauftragte aus ihrer Rechtsstellung ein Recht auf Einsicht in Verwaltungsakten eines Fachbereiches geltend machen kann. Dabei ging es im konkreten Fall um Akten, die in einem Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) geführt wurden. Die Frage nach einem solchen Einsichtsrecht wäre in der Praxis besonders relevant für das Tätigwerden des Jugendamtes im Bereich Kinder- und Jugendhilfe, welches sich nach dem 8. Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VIII) richtet.
Die Problematik lässt sich, soweit datenschutzrechtliche Aspekte betroffen sind, in zwei Themenkomplexe aufteilen. Zum einen geht es um die Frage, ob der Gleichstellungsbeauftragten Kraft Amtes ein genuines Akteneinsichtsrecht bzw. allgemeines Zugangsrecht zu personenbezogenen Einzelvorgängen in den Fachdiensten der Verwaltung zusteht. Zum anderen ist die Problematik angesprochen, ob die Gleichstellungsbeauftragte berechtigt ist, in der Position eines Bevollmächtigten oder Beistands nach § 13 des zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) aufzutreten, und welche Auswirkungen dies ggf. auf ihr Zugangsrecht zu Informationen hat.
Die hier angestellten Überlegungen lassen sich auf Gemeinden übertragen, wobei statt auf die Kreisordnung auf die entsprechenden Vorschriften der Gemeindeordnung abzustellen ist.
Die Bundesregierung hat den oben genannten Gesetzesentwurf dem Bundesrat als besonders eilbedürftig zugeleitet.