Dienstag, 16. Januar 2007

5: Stellungnahmen

Gesetzentwurf zur Anpassung der gefahrenabwehrrechtlichen und verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmungen

Schreiben des ULD vom 16.01.2007 an die Fraktionen des Schleswig-Holsteinischen Landtags zum

Gesetzentwurf zur Anpassung der gefahrenabwehrrechtlichen und verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmungen, LT-Drs. 16/670

Anpassungsvorschlag des Innenministeriums vom 4. Dezember 2006

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Mittwoch, 10. Januar 2007

5: Stellungnahmen

Datenschutz bei Akteneinsicht und Gesprächsbegleitung durch die kommunale Gleichstellungsbeauftragte - Kein allgemeines Recht auf Einsicht in Verwaltungsvorgänge der Fachbereiche -

Fragestellung

Im Zusammenhang mit Fragen zur Rechtsstellung der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten eines Kreises wurde das ULD um Stellungnahme gebeten. Konkret war zu klären, ob die kommunale Gleichstellungsbeauftragte aus ihrer Rechtsstellung ein Recht auf Einsicht in Verwaltungsakten eines Fachbereiches geltend machen kann. Dabei ging es im konkreten Fall um Akten, die in einem Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) geführt wurden. Die Frage nach einem solchen Einsichtsrecht wäre in der Praxis besonders relevant für das Tätigwerden des Jugendamtes im Bereich Kinder- und Jugendhilfe, welches sich nach dem 8. Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VIII) richtet.

Die Problematik lässt sich, soweit datenschutzrechtliche Aspekte betroffen sind, in zwei Themenkomplexe aufteilen. Zum einen geht es um die Frage, ob der Gleichstellungsbeauftragten Kraft Amtes ein genuines Akteneinsichtsrecht bzw. allgemeines Zugangsrecht zu personenbezogenen Einzelvorgängen in den Fachdiensten der Verwaltung zusteht. Zum anderen ist die Problematik angesprochen, ob die Gleichstellungsbeauftragte berechtigt ist, in der Position eines Bevollmächtigten oder Beistands nach § 13 des zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) aufzutreten, und welche Auswirkungen dies ggf. auf ihr Zugangsrecht zu Informationen hat.

Die hier angestellten Überlegungen lassen sich auf Gemeinden übertragen, wobei statt auf die Kreisordnung auf die entsprechenden Vorschriften der Gemeindeordnung abzustellen ist.

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