Informationen zum Erstellen und Führen eines Verfahrensverzeichnisses

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In der Vergangenheit musste gemäß § 7 Abs. 1 LDSG (in der Fassung vom 9. Februar 2000) für jedes betriebene Verfahren ein Verfahrensverzeichnis erstellt werden. Mit dem Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) am 25. Mai 2018 entfällt diese Verzeichnis. An ihre Stelle tritt die Verpflichtung, gemäß Artikel 30 DSGVO ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten zu führen. Erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung oder Ahndung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gemäß den Regelungen des Abschnitt 3 des LDSG-SH, so sind diese in einem Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten gemäß § 46 LDSG-SH zu dokumentieren.

Hinweise zur Dokumentation und zur Erfüllung der Rechenschaftspflicht nach der DSGVO, die sich sinngemäß auch auf Verarbeitungen gemäß Abschnitt 3 des LDSG-SH anwenden lassen, finden Sie hier.