Kernpunkte:
- Änderungen zum Medienstaatsvertrag
- Aktuelles aus dem AK Medien
7 Neue Medien
7.1 Änderungen zum Medienstaatsvertrag
Im Arbeitskreis Medien der Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder war das ULD an der Erarbeitung von Hinweisen beteiligt, welche bei den Erörterungen zu den beabsichtigten Änderungen des Medienstaatsvertrags (MStV) einflossen. Der MStV ist eine von den Ländern unterzeichnete Übereinkunft und „enthält Regelungen für die Veranstaltung und das Angebot, die Verbreitung und die Zugänglichmachung von Rundfunk und Telemedien in Deutschland“. Die Regelungen gelten sowohl für den öffentlich-rechtlichen als auch für den privaten Rundfunk.
Der neunte Medienänderungsstaatsvertrag enthält eine neue Bestimmung, die den Landesmedienanstalten in deren Funktion als Aufsichtsbehörden über Rundfunkanbieter technische Mittel an die Hand gibt, mit deren Hilfe Text-, Audio- und Bildinhalte in Rundfunk und Telemedien automatisiert auf potenzielle Verstöße gegen die Bestimmungen des Medienstaatsvertrags abgeglichen werden können. Dies soll auch die Verarbeitung personenbezogener Daten einschließlich besonderer Datenkategorien umfassen, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufsichtstätigkeit erforderlich ist. Ein solches technisches Instrument kann ein KI-System sein, das automatisiert als Crawler Websites analysiert. Ermittelte Informationen sollen von den Landesmedienanstalten zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten genutzt und bei Anhaltspunkten für die Erfüllung von Straftatbeständen an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden weitergegeben werden dürfen.
Die Datenschutzaufsichtsbehörden haben die geplante Regelung gemeinsam mit Vertretern der Landesmedienanstalten erörtert und Empfehlungen für Präzisierungen ausgesprochen. Das ULD wies auf folgende Punkte hin:
- Der Regelungsansatz zeigt folgende Vorgehensweise auf: Die Prüfung beginnt mit einer allgemeinen Recherche im Internet hinsichtlich möglicher Verstöße mithilfe eines technischen Mittels. Dabei erfolgt eine Miterhebung öffentlich verfügbarer personenbezogener Daten zur abschließenden Bewertung eines möglichen Verstoßes. Wird nach dieser allgemeinen Recherche ein potenzieller Rechtsverstoß festgestellt, werden weitere Angaben zur Identität des Anbieters ermittelt. Ein alternativer Ansatz sollte darin bestehen, bereits die Recherche auf konkrete Fälle zu beschränken, wobei Prüfanlässe etwa auf der Grundlage von Beschwerden und Hinweisen entstehen können.
- Die Datenverarbeitung sollte vor diesem Hintergrund auf konkrete und zureichende Anhaltspunkte für einen Verstoß und damit auf Einzelfälle begrenzt werden. In Betracht kommt etwa die Prüfung, ob maßgebliche Verletzungen von Vorgaben des MStV (§ 109 MStV) oder des Jugendmedienstaatsvertrags (JMStV) im Fokus stehen.
- Recherchemaßnahmen müssen vor allem erforderlich und verhältnismäßig sein. Eine Orientierung können die Bestimmungen zur automatischen Kennzeichenerfassung geben (§ 163g StPO), welche bereits höhere Anforderungen für die Strafverfolgungsbehörden beinhalten.
- Bezüglich einer zweckändernden Verarbeitung recherchierter Informationen für den Fall, dass Anhaltspunkte für Straftaten bestehen, sollte sich die damit verbundene Datenweitergabe an die Strafverfolgungsbehörden am Standard des § 24 BDSG orientieren. Eine Datenweitergabe ist demnach zulässig, wenn dies im Einzelfall zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist, was auch für die Verarbeitung besonderer Datenkategorien gilt.
7.2 Aktuelles aus dem AK Medien
Immer wieder Thema ist im AK Medien die Problematik des Betriebs einer Facebook-Fanpage. Ein wichtiges Urteil dazu wurde am 25.11.2021 vom Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht gefällt, in welchem der Betrieb einer Facebook-Fanpage durch die Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein GmbH zum maßgeblichen Zeitpunkt im Dezember 2011 als Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften angesehen wurde (40. TB, Tz. 7.3).
Mit Bescheid vom 17.02.2023 untersagte der damalige Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) dem Presse- und Informationsamt der Bundesregierung (BPA) den Betrieb der Facebook-Fanpage. Der BfDI stellte im Bescheid fest, dass eine gemeinsame Verantwortlichkeit des BPA und Facebook (heute Meta) auch dann vorliege, wenn die Statistikfunktion (sogenannte Insights) abgeschaltet werde. Die gemeinsame Verantwortlichkeit bestehe zumindest weiterhin durch das Setzen von Cookies. Eine wirksame Vereinbarung zur gemeinsamen Verantwortlichkeit zwischen dem BPA und Meta liege nicht vor. Ferner werde keine wirksame Einwilligung nach § 25 Abs. 1 TTDSG (heute: TDDDG) eingeholt.
Der Bescheid des BfDI ist unter dem folgenden Link abrufbar:
https://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/DokumenteBfDI/Dokumente-allg/2023/Bescheid-Facebook-Fanpage.pdf?__blob=publicationFile&v=1[Extern]
Kurzlink: https://uldsh.de/tb44-7-2a
Das BPA klagte gegen den Bescheid. Mit dem Urteil vom 17.07.2025 entschied das Verwaltungsgericht Köln (VG Köln), dass keine gemeinsame Verantwortlichkeit vorliege, jedenfalls sofern die Statistikfunktion deaktiviert ist. Für das Setzen von Cookies und die Einholung von Einwilligungen sei Meta allein verantwortlich. Das VG Köln führte aus, dass kein ausreichender Ursachen- und Wirkungszusammenhang zwischen dem Betrieb der Facebook-Fanpage durch das BPA und dem mit der Speicherung und dem Auslesen der Cookies verbundenen Fernzugriff auf die Endgeräte der Nutzenden bestehe. Nach dem Urteil des VG Köln darf das BPA die Facebook-Fanpage zunächst weiterbetreiben.
Das Urteil des VG Köln vom 17.07.2025 (Az. 13 K 1419/23) ist unter dem folgenden Link abrufbar:
https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/j2025/13_K_1419_23_Urteil_20250717.html[Extern]
Kurzlink: https://uldsh.de/tb44-7-2b
Mit dem Urteil ist die Angelegenheit jedoch noch nicht abgeschlossen. Die jetzige Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit hat gegen das Urteil Berufung eingelegt, sodass das Verfahren dem Oberverwaltungsgericht Münster (OVG Münster) vorgelegt wird. Ein Anliegen der BfDI sei es, die bislang weder gesetzlich noch höchstrichterlich geklärten Bedingungen für eine rechtskonforme Nutzung abschließend und unmissverständlich zu klären und dabei digitale Kommunikation mit Bürgerinnen und Bürgern zu ermöglichen.
Wann es eine Entscheidung des OVG Münster geben wird, ist noch nicht absehbar. Für öffentliche Stellen sind soziale Medien in der heutigen Zeit ein wichtiger Kanal, um Informationen bereitzustellen. Bei der Nutzung von sozialen Medien, wie dem Betrieb einer Facebook-Fanpage, sind jedoch die datenschutzrechtlichen Vorgaben einzuhalten. Auch nach dem Urteil des VG Köln gibt es leider noch keine endgültige Rechtssicherheit, sodass öffentliche Stellen sorgsam prüfen sollten, ob ein datenschutzkonformer Betrieb einer Facebook-Fanpage möglich ist.
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