23. Tätigkeitsbericht (2001)



4.6

Wirtschaft, Technik und Verkehr

4.6.1

Mietwagen contra Taxen

Taxen und Mietwagen stehen in Kiel in starker Konkurrenz zueinander. Dies führt auch zu datenschutzrechtlichen Fragestellungen.

Taxifahrer warten offenbar nicht immer auf den für sie behördlich zugelassenen Taxenständen auf Kundschaft, sondern begeben sich z. B. vor großen Diskotheken auf Kundenfang. Das Mietwagengewerbe sah darin einen unlauteren Wettbewerb und verlangte von der Zulassungsbehörde Auskünfte über die Halter dieser Taxen mit der Begründung, dass es sich um einen Rechtsanspruch handele, der im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr stehe. Die Zulassungsbehörde lehnte die Auskunft ab, weil sie keinen Zusammenhang im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes sah.

Unsere Prüfung aufgrund von Beschwerden des Mietwagengewerbes ergab, dass die Zulassungsbehörde in diesen Fällen sehr wohl Auskunft aus dem Fahrzeugregister erteilen muss. Das Mietwagengewerbe wollte nämlich Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb geltend machen. Das Warten der Taxen auf Kundschaft außerhalb eines zugelassenen Taxenstandes stellt auch nach unserer Auffassung eine Verhaltensweise dar, die mit der Teilnahme am Straßenverkehr im Zusammenhang steht. Die Zulassungsbehörde erteilte inzwischen die gewünschten Auskünfte.

4.6.2

Keine Veröffentlichung der Grundstückseigentümer in Planfeststellungsverfahren

Nach den Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes sind in einem Planfeststellungsverfahren auch Pläne öffentlich auszulegen, aus denen sich die betroffenen Grundstücke erkennen lassen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass auch die Namen der betroffenen Grundstückseigentümer angegeben werden müssen.

Durch die öffentliche Auslegung der Pläne in einem Planfeststellungsverfahren sollen betroffene Bürger rechtzeitig über beabsichtigte bauliche Maßnahmen informiert werden. Gleichzeitig wird ihnen damit die Möglichkeit eröffnet, Einfluss auf die Planungen zu nehmen und gegebenenfalls auch den Rechtsweg zu beschreiten. Um eine bessere Beurteilung der jeweiligen Baumaßnahme zu ermöglichen, fordert das Landesverwaltungsgesetz zwingend die Angaben der betroffenen Grundstücke in den ausliegenden Plänen. Das Landesamt für Straßenbau und Straßenverkehr Schleswig-Holstein hat darüber hinaus als "besonderen Service" auch die Namen der jeweiligen Grundstückseigentümer angegeben. Nicht erkannt wurde dabei, dass eine solche Veröffentlichung personenbezogener Daten mangels Befugnisgrundlage nicht zulässig ist.

Die Veröffentlichung der Daten war zudem nicht erforderlich. Schon aus den Flur- und Flurstückbezeichnungen kann jeder Grundstückseigentümer seine Betroffenheit von der jeweiligen Maßnahme selbst erkennen. Zusätzlich kann von der Gemeinde eine Liste der betroffenen Grundstückseigentümer bereitgehalten werden, aus der dann auf Nachfrage im Einzelfall Auskunft erteilt werden kann.

Das Landesamt hat sich unserer Auffassung angeschlossen. Künftig werden in den Grunderwerbsplänen und -verzeichnissen statt der Eigentümerdaten nur noch Schlüsselnummern angegeben. In Zweifelsfällen können Betroffene ihre Nummer bei der auslegenden Gemeinde erfragen.

Was ist zu tun?
Bei der öffentlichen Auslegung von Plänen in Planfeststellungsverfahren ist darauf zu achten, dass die personenbezogenen Angaben über Grundstückseigentümer verschlüsselt dargestellt werden.


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