20. Tätigkeitsbericht (1998)



4.2

Polizei

4.2.1

Staatsschutz macht "klar Schiff"

Nach einer Prüfung im Staatsschutzdezernat des Landeskriminalamtes wurden umfangreiche Bereinigungen des Datenbestandes in Angriff genommen. Von ursprünglich 6 000 Personenakten sind noch 1 362 übriggeblieben. Fast alle strittigen Fragen wurden inzwischen datenschutzgerecht gelöst. In einigen Punkten besteht aber noch Streit.

Die Aufarbeitung der Querschnittsprüfung, über die wir im 19. Tätigkeitsbericht (Tz. 4.2.1) ausführlich berichteten, gemeinsam mit dem Innenminister und dem Landeskriminalamt verlief insgesamt kooperativ und zügig. Der dabei in Gang gesetzte Klärungsprozeß hat nicht nur zu gravierenden Verbesserungen bei der Umsetzung der Datenverarbeitungsbestimmungen des Landesverwaltungsgesetzes (LVwG), sondern aufgrund einer zielgerichteten Datenreduzierung zu einem aufgabengerechten nutzbaren Bestand an Informationen beim Staatsschutz geführt. Die Zahl der Personenakten wurde von ca. 6 000 auf 1 362 reduziert.

  • Als Ergebnis der Prüfung wird die Struktur der Personenakten im Staatsschutzdezernat derjenigen der herkömmlichen Kriminalakten angeglichen.

  • Zukünftig werden die Informationen in Form von Merkblättern gespeichert, die nur die zur Prävention erforderlichen Angaben enthalten.

  • Die Fristenprüfung bei den Personenakten wird automatisiert überwacht.

  • Die Einhaltung der Vorgaben über die Datenspeicherung zur Vorbeugung wird künftig gewährleistet: Insbesondere dürfen Daten zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten nur bei Vorliegen entsprechender Tatsachen gespeichert werden und nicht wie bisher bei Vermutungen.

  • Sogenannte Gruppendelikte, deren Zuordnung zu einem bestimmten Täter innerhalb der Gruppe nicht möglich war, dürfen nur zu den Personen gespeichert werden, die mindestens einer Teilnahme an der Tat verdächtigt sind.

  • Neue Maßstäbe gelten für die Speicherung von "ergänzenden Erkenntnissen", die regelmäßig in der Akte zu begründen ist, etwa wenn sie ausnahmsweise dritte Personen oder legale Grundrechtsausübungen betrifft.

  • Der Verbleib von Lichtbildern wird in einem neuen Verfahren lückenlos dokumentiert.

  • Die Akten über gefährdete Personen werden bereinigt und künftig jährlich überprüft.

  • Der Altbestand an sogenannten Institutionenakten wird insgesamt vernichtet, und es wird eine neue Institutionenkartei aufgebaut, die präzise nach Sachverhalten der Gefährdungsanalyse und der kriminalpolizeilichen Sammlungen aufgeteilt ist.

  • Innen- und Justizministerium werden das Verfahren der Häftlingsüberwachung neu regeln; die Unterlagen aus abgeschlossenen Häftlingsüberwachungen - insbesondere Kopien der teilweise äußerst sensiblen Briefe an über wachte Gefangene - werden vernichtet.

Offen ist zum einen nach wie vor das Problem, inwieweit Durchschriften aus nicht vom Staatsschutzdezernat des LKA selbst bearbeiteten staatsschutzrelevanten Vorgängen dort aufbewahrt werden dürfen. Hierzu wird eine gemeinsame Lösung im Rahmen der anstehenden Novellierung der Strafprozeßordnung (StPO) durch das Strafverfahrensänderungsgesetz (StVÄG) erarbeitet werden müssen.

Strittig ist außerdem die Frage der dauerhaften Speicherung und Nutzung von Lichtbildern, die der Staatsschutz dem Personalausweis- oder Paßregister entnommen hat: Es ist dort gängige Praxis, sich zur Vorbereitung einer Observation, bei einer sich konkretisierenden Gefahr oder zur Durchführung eines Strafverfahrens ein Lichtbild aus dem Paß- bzw. Personalausweisregister zu besorgen, welches nach Abschluß des Vorganges in die allgemeine Lichtbildkartei des Staatsschutzdezernates aufgenommen wird, sofern zur betroffenen Person auch eine Personenakte geführt wird. Nach unserer Auffassung hat dies die Qualität einer erkennungsdienstlichen Maßnahme. Wir fordern deshalb, daß die für die Verarbeitung von Lichtbildern geltenden besonderen Voraussetzungen der Strafprozeßordnung und des Landesverwaltungsgesetzes nicht umgangen werden dürfen. Gegenüber der ed-Behandlung hat das beschriebene Verfahren für den Betroffenen den zusätzlichen Nachteil, daß er von der Verarbeitung seines Lichtbildes, das er für ein völlig anderes Verwaltungsverfahren hergegeben hat, durch die Polizei nichts weiß. Nach unserer Auffassung müssen die Betroffenen deshalb, wie stets bei einer verdeckten Anfertigung von Bildaufnahmen, grundsätzlich nach Abschluß der Maßnahme hiervon unterrichtet werden.

Der Innenminister hingegen will die Verarbeitung der Paß- bzw. Personalausweisbilder auf die allgemeinen, für alle Arten von Daten geltenden Generalklauseln der StPO bzw. des LVwG stützen. Dies wird nach unserer Auffassung dem schweren Informationseingriff, der in einer Verarbeitung eines Lichtbildes liegt, nicht gerecht.

Was ist zu tun?
Zur Häftlingsüberwachung muß eine neue Verfahrensweise zwischen Justiz- und Innenminister unter unserer Beteiligung abgestimmt werden. Auch die Aufbewahrung von Vorgangsdurchschriften im Staatsschutzdezernat ist neu zu regeln. Bei der Verarbeitung von Lichtbildern aus Paß- und Personalausweisregistern müssen die polizeirechtlichen Anforderungen an ed-Maßnahmen eingehalten werden.

4.2.2

Ein Bürger, das Bundeskriminalamt, INTERPOL und die kanadische Polizei

Als er einen Einwanderungsantrag stellte, verfing sich ein Bürger im Informationsgeflecht zwischen Landespolizei, Bundeskriminalamt, INTERPOL und kanadischen Polizeibehörden. Dabei zeigte sich, daß die Informationswege effektiv genug waren, um seine Einbürgerung zu verhindern, jedoch versagten, als es um die Korrektur der Datenbestände ging.

Ein aus Schleswig-Holstein stammender Petent hatte in Kanada einen Einwanderungsantrag gestellt. Kurz darauf wurde ihm mitgeteilt, daß die Einwanderungsbehörde über eine INTERPOL-Anfrage polizeiliche Datenspeicherungen in Deutschland über ihn festgestellt habe, die einer Einbürgerung im Wege stünden. Welcher Art diese Eintragungen waren und woher sie rührten, sollte nun vom Petenten selbst geklärt werden. Er begab sich zurück nach Deutschland und wandte sich mit der dringenden Bitte an uns, ihm - der nicht vorbestraft war - bei der Suche nach polizeilichen Datenbeständen zu helfen. Bald schon war geklärt, daß es solche Bestände bei der schleswig-holsteinischen Landespolizei nicht (mehr) gab, daß jedoch das Bundeskriminalamt noch Speicherungen betreffend dreier Ermittlungsverfahren gegen den Petenten aus den Jahren 1982 bis 1989 vorhielt, ohne daß dort eine strafrechtliche Verurteilung bekannt war. Das Aussonderungsprüfdatum, an dem entschieden werden sollte, ob eine weitere Speicherung noch erforderlich oder die Aufzeichnungen zu löschen waren, ist vom Bundeskriminalamt zunächst auf den 30.04.1994 festgesetzt worden. Wenige Tage später ging die Information von INTERPOL-Kanada ein, daß dort ein Verfahren wegen eines Rauschgiftvergehens gegen den Petenten anhängig sei. Diesen Vorgang nahm das Bundeskriminalamt zum Anlaß, die Aussonderungsprüffrist um 10 Jahre in das Jahr 2004 hinein zu verlängern.

Wir baten das Bundeskriminalamt, sich umgehend mit INTERPOL-Kanada in Verbindung zu setzen, um den Ausgang des von dort mitgeteilten kanadischen Verfahrens zu klären, denn hiervon war die für das Einwanderungsverfahren bedeutsame Frage abhängig, ob die beim Bundeskriminalamt gespeicherten Daten über den Petenten noch vorgehalten werden durften. Das Bundeskriminalamt versuchte nun nach eigenen Angaben seit Mitte September 1996 eine Antwort von INTERPOL-Kanada zu erhalten - jedoch ohne Erfolg. Obwohl der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und wir beim Bundeskriminalamt ständig nachhakten, dauerte es ein ganzes Jahr bis zur Auskunft, daß das Ermittlungsverfahren in Kanada zwischenzeitlich ausgesetzt wurde. Die weitere Anfrage des Bundeskriminalamtes nach näheren Tatumständen bzw. einem zwischenzeitlichen Ausgang des Verfahrens blieb bislang unbeantwortet.

Aufgrund der nicht nachvollziehbaren Verzögerungen auf dem INTERPOL-Kommunikationsweg konnte dem Petenten also noch nicht geholfen werden. Der polizeiliche Informationsaustausch zwischen Landespolizei, Bundeskriminalamt und kanadischen Polizeibehörden hatte gut genug funktioniert, um den Petenten belastende verdachtsbezogene Daten auszutauschen und zu speichern; bei der - wie sich im Einwanderungsverfahren zeigte - im Interesse des Betroffenen dringend erforderlichen Abklärung dieser "weichen" Daten jedoch erwies sich INTERPOL bislang als träge und bürokratisch. Seit über drei Jahren ist man nicht in der Lage zu klären, was an den alten Verdachtsmomenten gegen den Petenten wirklich dran ist. Der wartet seitdem vergeblich auf seine Einbürgerung. Kein gutes Omen für andere Bereiche der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit wie etwa EUROPOL!

Was ist zu tun?
Die internationalen Informationsverbindungen der Polizei müssen so gestaltet werden, daß nicht nur Verdachtsgründe blitzschnell mitgeteilt, sondern auch entlastende Informationen zügig übermittelt werden.

4.2.3

Immunität für EUROPOL-Mitarbeiter?

Die Europäische Polizeibehörde EUROPOL soll Vorrechte und ihre Mitarbeiter Immunitäten erhalten. Damit wird der Bürger gegenüber den ohnehin schon weitreichenden Befugnissen dieser Stelle noch mehr benachteiligt.

Im 18. Tätigkeitsbericht (Tz. 4.2.9) haben wir uns kritisch mit den Befugnissen von EUROPOL auseinandergesetzt. Die Bundesregierung hat nunmehr einen Gesetzentwurf über die Vorrechte und Immunitäten für EUROPOL vorgelegt. Danach würden EUROPOL-Mitarbeiter hinsichtlich unzulässiger oder unrichtiger Datenverarbeitung sowie der von ihnen in Ausübung ihres Amtes vorgenommenen mündlichen und schriftlichen Äußerungen sowie Handlungen eine weitgehende Immunität erhalten. Hierdurch soll die Unabhängigkeit und Funktionsfähigkeit von EUROPOL gewährleistet werden. Als Begründung wird außerdem angegeben, daß sich die Behörde gegenwärtig im wesentlichen auf die Informationsverarbeitung beschränke und keine exekutiven Funktionen erfülle, so daß die Aufgaben nicht mit denen der Polizei des Bundes und der Länder, die derartige Vorrechte und Immunitäten nicht besitzen, identisch seien.

Diese Argumentation vermag jedoch nicht zu überzeugen. Auch wenn EUROPOL noch nicht im Besitz der ansonsten für die Polizei üblichen Zwangsbefugnisse ist, bleibt festzustellen, daß gerade im Rahmen der Verarbeitung personenbezogener Angaben erhebliche Schäden verursacht werden können - etwa wenn polizeiliche Erkenntnisse unzulässigerweise an Dritte weitergegeben werden und der Betroffene dadurch z. B. wirtschaftliche Einbußen erleidet. Von daher ist es nicht nachvollziehbar, daß EUROPOL besser gestellt werden soll als einzelstaatliche Institutionen. Denn bei diesen kommt auch niemand auf die Idee, daß ihre Funktionsfähigkeit durch das allgemein geltende Haftungsrecht eingeschränkt sein könnte. Die Bestimmungen haben außerdem den Nachteil, daß die Tätigkeit der Kontrolleure von EUROPOL, die wiederum von der Immunität ausgenommen sind, erheblich beeinträchtigt werden könnte. Denn angesicht der weitgehenden Immunitäten und Vorrechte der EUROPOL-Mitarbeiter ist eine effektive Kontrolle vom Goodwill der jeweiligen Einheit, die überprüft werden soll, abhängig.

Was ist zu tun?
Die Landesregierung sollte das Immunitäten-Protokollgesetz in der gegenwärtigen Form im Bundesrat ablehnen.

4.2.4

Automatisiertes Fingerabdruck-Identifizierungssystem - AFIS

Für die vom Bundeskriminalamt geführte automatisierte Fingerabdruck-Datei wurde der Entwurf einer Errichtungsanordnung vorgelegt, die jedoch in vielen Punkten überarbeitungsbedürftig ist.

Das AFIS wird beim Bundeskriminalamt und den Länderpolizeien eingesetzt, um eine Identifizierung unbekannter Personen zu ermöglichen. In der Datei werden Fingerabdrücke von mutmaßlichen Straftätern, aber auch von Asylbewerbern und von sonstigen Personen, die nach dem Ausländergesetz erkennungsdienstlich behandelt worden sind, automatisiert gespeichert. Obwohl das Verfahren bereits seit 1992 angewendet wird, gibt es hierfür bislang keine Errichtungsanordnung, in der festgelegt ist, welche Daten im einzelnen eingegeben werden dürfen, wer zugriffsberechtigt ist und wann die Daten wieder zu löschen sind.

Auf Drängen der Datenschutzbeauftragten von Bund und Ländern hat das Bundeskriminalamt im Sommer dieses Jahres endlich den Entwurf einer solchen Errichtungsanordnung vorgestellt. Dieser gab insbesondere in folgenden Punkten Anlaß zu Kritik:

  • Der Personenkreis, über den Daten gespeichert werden, ist nicht, wie es gesetzlich erforderlich ist, konkretisiert.

  • Es ist nicht sichergestellt, daß Fingerabdrücke, die nach dem Ausländergesetz und dem Asylverfahrensgesetz erhoben worden sind, von den erkennungsdienstlichen Unterlagen mutmaßlicher Straftäter getrennt aufbewahrt werden, wie es das Asylverfahrengesetz und das Ausländergesetz ausdrücklich verlangen.

  • Die Protokollierung der Abrufe läßt nicht erkennen, nach welcher Rechtsgrundlage sich die Recherchen gerichtet haben; dadurch kann eine nachträgliche Rechtmäßigkeitskontrolle nicht sinnvoll durchgeführt werden.

  • Die Regelungen waren noch nicht an die seit dem 01.08.1997 geänderten Bestimmungen des Bundeskriminalamtgesetzes angepaßt.

Nachdem eine Reihe von Ländern, dem Entwurf die erforderliche Zustimmung verweigerten, hat der Bundesinnenminister das Bundeskriminalamt mit der Ausarbeitung neuer Errichtungsanordnungen, getrennt für die Strafermittlungs- und Asylbereiche von AFIS, beauftragt.

Was ist zu tun?
Die AFIS-Errichtungsanordnung sollte unter Berücksichtigung der o. g. Aspekte schleunigst überarbeitet werden.

4.2.5

Schleierfahndung

Mit dem Schengener Abkommen verpflichten sich die Unterzeichnerstaaten, die Grenzkontrollen untereinander abzubauen, dafür an den Außengrenzen verstärkt zu kontrollieren und illegale Einwanderung und Grenzübertritte zu verhindern. Gleichwohl befürchtete Sicherheitseinbußen sollen in Schleswig-Holstein durch "Schleierfahndungen" ausgeglichen werden. Hiergegen bestehen allerdings datenschutzrechtliche Einwände.

Anlaß für die Beschäftigung mit dieser Problematik war ein Gesetzentwurf der Landtagsfraktion der CDU aus dem Januar 1997. Um die Sicherheitsdefizite, die durch den absehbaren Wegfall der Kontrollen an der Grenze zu Dänemark im Land Schleswig-Holstein befürchtet wurden, auszugleichen, sah der Gesetzentwurf vor, in das Landesverwaltungsgesetz eine neue Befugnis zur anlaßfreien Personenkontrolle aufzunehmen.

Nach der geltenden Rechtslage bedarf die Polizei konkreter Anhaltspunkte, um eine Identitätsfeststellung vornehmen zu können. Dabei reicht es aus, daß im Einzelfall eine Gefahr vorliegt oder eine Person sich an gefährlichen oder gefährdeten Orten, die im Gesetz näher bezeichnet sind, aufhält oder Tatsachen für die Begehung bestimmter Straftaten sprechen.

Nach dem Gesetzentwurf sollten darüber hinaus die Identitätskontrollen ohne weitere Begründung in einem Gebiet vorgenommen werden dürfen, das sich von der Grenze zu Dänemark und den Küsten aus jeweils 30 km landeinwärts erstreckt, sowie in den Gegenden 10 km landeinwärts von den Ufern des Nord-Ostsee-Kanals und auf Durchgangsstraßen und in öffentlichen Einrichtungen des internationalen Verkehrs. Diese Befugnisse, die bereits in ähnlicher Form in Baden-Württemberg und Bayern in das Polizeirecht aufgenommen wurden, sollen einen "Sicherheitsschleier" über die erfaßten Gebiete werfen. Deswegen wird sie im allgemeinen als "Schleierfahndung" bezeichnet.

Auf Ersuchen des Innen- und Rechtsausschusses haben wir in einer Stellungnahme die folgenden rechtsstaatlichen Bedenken geltend gemacht:

  • Begründet wird die Schleierfahndung mit dem Wegfall der Personenkontrollen an den Landesgrenzen. Tatsächlich führt aber die Befugnis, in einem tief ins Landesinnere hineinreichenden Gebiet kontrollieren zu dürfen, zu einem grundsätzlich anderen Instrument, als es die Kontrolle beim Grenzübertritt darstellt. Dies zeigt sich insbesondere, wenn auf der Karte des Landes Schleswig-Holstein das Gebiet abgesteckt werden soll, das von der Schleierfahndung erfaßt werden würde. Jedenfalls im Landesteil nördlich des Nord-Ostsee-Kanals wäre mit Ausnahme eines kleinen Innenbereichs nahezu das gesamte Landesgebiet betroffen.

  • Das Instrument der Schleierfahndung ist konzipiert als Kompensation für den Wegfall der Grenzkontrollen im Zusammenhang mit dem Schengener Abkommen. Eine Kompensation ist jedoch bereits im Schengener Durchführungsübereinkommen selbst vorgenommen worden. Neben den verstärkten Kontrollen an den Außengrenzen sind im sogenannten "Schengenraum" grenzüberschreitende Observationen und vor allem die Nacheile, d. h., das Recht der Polizeibeamten des einen Landes, flüchtige Täter über die Grenzen hinweg verfolgen zu dürfen, vorgesehen. Neu eingerichtet wurde das Schengener Informationssystem, das Fahndungsdaten in erheblichem Umfang im gesamten Schengengebiet für alle beteiligten Polizeien zum Abruf bereithält. Eine weitere Maßnahme im Hinblick auf Schengen würde unseres Erachtens zu einer Überkompensation führen.

  • Dürfen Personenkontrollen anlaßfrei, d. h. ohne gesetzlich genannte Voraussetzungen durchgeführt werden, so tritt an die Stelle genau definierter Tatbestände der "polizeiliche Instinkt" des einzelnen Beamten vor Ort. An die Stelle bestimmter Eingriffstatbestände würde Ermessen treten, das kaum noch gerichtlich überprüft werden könnte. Das Verhältnis der Bürger zur Polizei würde sich verändern, wenn diese damit rechnen müßten, jederzeit zum Objekt polizeilichen Handelns gemacht werden zu können, ohne eine Veranlassung dazu gegeben zu haben.

  • Auch die weitergehenden Auswirkungen der anlaßfreien Kontrolle müssen im Auge behalten werden. De facto führte sie zu der bisher nicht bestehenden Pflicht, ein Identitätspapier bei sich zu führen. Die Identitätsfeststellung macht überdies nur dann Sinn, wenn die festgestellten Personalien mit den polizeilichen Dateien abgeglichen werden. Nach den gesetzlichen Vorschriften über sog. Kontrollmeldungen kann es dabei auch zu Speicherungen solcher Personen kommen, die selbst polizeilich völlig unauffällig sind, sich jedoch in Gesellschaft der "falschen" Reisebegleiter befinden.

  • Schließlich ist zweifelhaft, ob eine Personenkontrolle in einem definierten Streifen hinter den Schengengrenzen bzw. auf Durchfahrtsstraßen nicht einen Verstoß gegen das Schengener Durchführungsübereinkommen und den "Geist von Schengen" ist. Der freie Personenverkehr über die Schengengrenzen dürfte kaum damit in Einklang zu bringen sein, daß kurz hinter der Grenze umfangreiche Kontrollen stattfinden.

Aufgrund der weitreichenden Konsequenzen für die einzelnen Betroffenen und des eher zweifelhaften Nutzens halten wir im Ergebnis die Einführung der Schleierfahndung für nicht verhältnismäßig und damit für verfassungsrechtlich bedenklich.

Die Diskussion über die Schleierfahndung zeigt eines sehr deutlich: Nach bisherigem Recht muß der Bürger dem Staat einen Anlaß dafür geliefert haben, daß mit polizeilichen Mitteln gegen ihn vorgegangen werden kann. Die Einführung der anlaßfreien Identitätskontrolle würde diesen Grundsatz aushöhlen. Das Prinzip, wonach der Staat dem einzelnen Bürger den Grund dafür nachzuweisen hat, weshalb er polizeilichen Maßnahmen unterworfen wird, würde sich umkehren. Jeder Bürger wäre zunächst potentiell verdächtig und hätte seinerseits das Gegenteil zu beweisen.

Was ist zu tun?
Es muß auch und gerade im zusammenwachsenden Europa dabei bleiben, daß Bürger von der Polizei nur dann kontrolliert werden dürfen, wenn ein konkreter Anlaß vorliegt.

4.2.6

Mit Videoüberwachung gegen Punker

Auf Sylt wird mit Videotechnik gegen Punker vorgegangen. Hierdurch sollen die Kurgäste vor Belästigungen geschützt und ein Rückgang der Kriminalität erreicht werden.

Seit 1996 wird in der Fußgängerzone von Westerland auf der Insel Sylt jeweils in der Hauptsaison auf dem Dach eines Geschäftshauses eine Videokamera installiert, um von dort aus das Geschehen im Bereich der Springbrunnenanlage aufzunehmen. Die Kamera ist nicht schwenkbar und über Funk verbunden mit der Wache der Polizeistation, wo die Bilder auf einem Monitor zu sehen sind. Im Einzelfall wird von der Möglichkeit des Heranzoomens von bestimmten Personen Gebrauch gemacht, wenn Vorgänge zu beobachten sind, die auf die Begehung von Straftaten hindeuten. Bildaufzeichnungen finden dagegen nicht statt. Begonnen wurde damit im Jahr 1995, als sich dieser Platz zu einem Treffpunkt für Punks entwickelte, die dort übernachteten, Alkohol konsumierten, Störungen verursachten und im Zusammenhang mit dem Alkoholkonsum auch Straftaten begingen.

Die Rechtsgrundlage für das Vorgehen findet sich im Landesverwaltungsgesetz. Danach dürfen allgemein zugängliche Flächen und Räume mittels Bildübertragung beobachtet werden, soweit dies zur polizeilichen Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Aufzeichnungen sind zulässig, wenn im Einzelfall Tatsachen für die Begehung von schwerwiegenden Straftaten sprechen.

Diese gesetzlichen Vorgaben werden nach unseren Feststellungen eingehalten. Die Durchführung von Videoüberwachungen stellt allerdings einen erheblichen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen dar. Deshalb ist darauf zu achten, daß die Maßnahme nur solange fortgesetzt wird, wie in dem Bereich Störungen zu verzeichnen sind.

Was ist zu tun?
Die Videoüberwachung öffentlicher Plätze darf nicht zur Dauereinrichtung werden. Es muß deshalb stets geprüft werden, ob sie noch gerechtfertigt ist.

4.2.7

Videoeinsatz im Strafverfahren

Die Vernehmung von Opfern als Zeugen in einem Strafverfahren stellt z. B. in Fällen des sexuellen Mißbrauchs oftmals eine erhebliche Belastung dar. Diese Problematik ist in der letzten Zeit verstärkt in den Blickpunkt der öffentlichen Diskussion gerückt. Der Einsatz von Videotechnik kann eine Lösung bieten, wenn bestimmte Vorgaben beachtet werden.

Von seiten des Bundesrates sowie der Fraktionen der CDU/CSU und der F.D.P. wurden Gesetzesentwürfe eingebracht, die einen besseren Zeugenschutz durch den Einsatz von Videotechnik beabsichtigen. Dabei werden auch datenschutzrechtliche Fragestellungen berührt. Die Gesetzentwürfe sehen im wesentlichen zwei Maßnahmen vor:

  • Bild-Ton-Direktübertragungen der Vernehmung aus einem anderen Raum in den Verhandlungssaal (sogenanntes "Mainzer Modell") und
  • Bild-Ton-Aufzeichnungen richterlicher Vernehmungen im Ermittlungsverfahren als Beweismittel in der Hauptverhandlung zur Vermeidung einer Wiederholung der Vernehmungssituation

In einer Entschließung haben die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder zu diesen Regelungen Stellung bezogen und empfohlen, die vorgesehenen Maßnahmen in einem umfassenderen Bedeutungs- und Funktionszusammenhang zu diskutieren. Bild-Ton-Aufzeichnungen sollen nämlich immer häufiger auch mit anderer Zielsetzung verwertet werden, z. B. um den Beweiswert einer Aussage zu verbessern.

Zu berücksichtigen ist dabei, daß die Aufzeichnungen einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellen, da sie die unmittelbare Betroffenheit der Beschuldigten oder Zeugen in Mimik und Gestik umfassend widerspiegeln. Aus diesen Gründen regen die Datenschutzbeauftragten die folgenden Vorkehrungen zum Schutz der Betroffenen an:

  • Unverzichtbare Voraussetzung für das Vorgehen ist eine Einwilligung des Betroffenen bzw. seines Vertreters.

  • Der Eindruck des Aussagegeschehens darf nicht - z. B. durch Zeitlupe, Zeitraffer, Einzelbildabfolge, Standbild oder Zoom - gezielt verfremdet oder verzerrt werden.

  • Die gesetzlichen Zeugnisverweigerungsrechte müssen gewahrt bleiben, so daß insbesondere eine weitere Nutzung der Aufnahme auszuschließen ist, wenn sich ein Zeuge auf sein Zeugnisverweigerungsrecht beruft.

  • Es müssen wirksame Vorkehrungen gegen einen Mißbrauch der Videokopien etwa durch Veröffentlichung in den Medien getroffen werden.

  • Eine Verwertung der Aufzeichnungen im Rahmen eines anderen Strafverfahrens ist nur zulässig, soweit sie auch für die Zwecke dieses anderen Verfahrens hätten angefertigt werden dürfen.

  • Die Verwendung in anderen gerichtlichen Verfahren - etwa zur Vermeidung erneuter Anhörung kindlicher Zeugen vor dem Familien- oder Vormundschaftsgericht - ist unter engen und präzisen Voraussetzungen zu regeln.

  • Es müssen eindeutige Bestimmungen über die weitere Aufbewahrung bzw. Löschung der Aufzeichnungen aufgenommen werden.

Was ist zu tun?
Der Gesetzgeber sollte bei der Regelung des Videoeinsatzes in Strafverfahren die o. a. Punkte berücksichtigen.

4.2.8

Privat-Fahndung im Internet

In der Informationsgesellschaft wird das kommerzielle Angebot von Informationen zu einem gewinnbringenden Geschäftszweig. Auch im Bereich innere Sicherheit kann man Geld verdienen. Beide Tendenzen treffen sich in einem neuartigen Informationsangebot im Internet, das wir zum Anfang des Jahres 1997 zu begutachten hatten.

Das "Europäische Sicherheits-Informationssystem" (EuSIS) eines Unternehmens aus Schleswig-Holstein zielt darauf ab, eine Informationsplattform für die private Sicherheitsbranche, aber auch für staatliche Strafverfolgungsbehörden herzustellen. Es bietet den im Bereich Sicherheit engagierten Unternehmen z. B. die Möglichkeit, ihre Dienstleistungen oder Technik und Literatur zum Thema zu offerieren. Aus datenschutzrechtlicher Sicht von Interesse ist vor allem die Absicht, in EuSIS gezielte Fahndungsaufrufe einzustellen. Wegen dieser Möglichkeit kam es zu verschiedenen Anfragen schleswig-holsteinischer Behörden an uns, die an der Rechtmäßigkeit des Angebots zweifelten. Unabhängig davon setzten sich auch die Betreiber von EuSIS mit uns in Verbindung, um die datenschutzrechtliche Zulässigkeit ihres Angebots prüfen zu lassen. Die Fahndungsmöglichkeiten in EuSIS teilen sich in drei verschiedene Kategorien: Personen-, Sach- und Ereignisfahndungen.

In die Sachfahndung werden vor allem gestohlene Gegenstände aufgenommen. Dies geschieht regelmäßig auf Veranlassung des Geschädigten. Soweit personenbezogene Daten einfließen, wird die Einwilligung des Betroffenen verlangt. Im Bereich Ereignisfahndung werden bestimmte Ereignisse, wie z. B. Straftaten, die bereits begangen wurden, beschrieben. Ziel der Ausschreibung ist hier, Hinweise auf noch unbekannte Täter zu erhalten. Dabei werden regelmäßig keine personenbezogenen Daten veröffentlicht. Soweit es um die personenbezogenen Daten der Geschädigten geht, soll auch hier deren Einverständnis der Geschädigten eingeholt werden.

Kritisch zu sehen ist vor allem der Bereich der sogenannten Personenfahndung. Nach dem Konzept von EuSIS sollte hier die Fahndung nach gesuchten Personen durch Private möglich sein. Rechtlich nachvollziehbar ist dies, soweit es um vermißte Minderjährige geht. In diesen Fällen reicht die Einwilligung der Eltern aus, um die Daten der Minderjährigen ins Internet einzustellen. Schon kritischer liegt die Sache, wenn es um vermißte Erwachsene geht. Wie die Erfahrung lehrt, kann hier nicht immer davon ausgegangen werden, daß die Vermißten einer Straftat zum Opfer gefallen sind. Nicht selten lösen sie sich vielmehr bewußt aus ihren Lebenszusammenhängen und "tauchen unter". Damit verwirken sie jedoch nicht das Recht, grundsätzlich selbst darüber zu bestimmen, ob sie im Internet gegebenenfalls mit Foto und Namensnennung auftauchen. Bei der Suche nach Volljährigen verlangen die Betreiber von EuSIS, daß die "Zustimmung" der Strafverfolgungsbehörden vorliegt. Diese Formulierung ist rechtlich bedenklich, führt jedoch bislang offenbar nicht zu rechtswidrigen Ergebnissen.

Die Öffentlichkeitsfahndung nach Verdächtigen im Internet kann grundsätzlich nur durch Strafverfolgungsbehörden, niemals durch Private veranlaßt werden. Rechtsgrundlage ist dafür § 131 StPO. Diese Vorschrift sieht allerdings nur den Erlaß eines sogenannten Steckbriefes vor und nicht eine irgendwie geartete Zustimmung der Strafverfolgungsbehörden zu Aktivitäten privater Dritter. In der Praxis kann es solange nicht zu Verstößen gegen die StPO kommen, wie die Strafverfolgungsbehörden nicht die "Zustimmung" zu irgendwelchen Ersuchen Privater erteilen. Das System EuSIS beinhaltete im Dezember 1997 lediglich eine Personenfahndung, die sich in ähnlicher Weise auch auf der Homepage des LKA Bayern wiederfand. In diesem Fall lag offenbar ein Steckbrief im Sinne der StPO vor.

Entscheiden sich die Strafverfolgungsbehörden, einen Beschuldigten mit Hilfe des Internets zu suchen, und liegen die oben aufgezählten Voraussetzungen vor, so ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Ausschreibung auf der eigenen Homepage z. B. des LKA erfolgt oder ob sich die Strafverfolgungsbehörden dafür eines privaten Dienstleisters bedienen. Im zweiten Fall handelt es sich der Sache nach um Auftragsdatenverarbeitung. Dies verpflichtet die Strafverfolgungsbehörden u. a. dazu, sehr genau auszuwählen, wer mit einer solchen Aufgabe beauftragt wird. Von einer Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden in Schleswig-Holstein mit den Betreibern von EuSIS war zum Berichtszeitpunkt nichts bekannt.

Was ist zu tun?
Die Strafverfolgungsbehörden in Schleswig-Holstein müssen genau prüfen, ob sie mit privaten Internet-Providern zusammenarbeiten. Die Anbieter derartiger Dienste dürfen nicht alleine auf Ersuchen Privater sogenannte Fahndungsaufrufe veröffentlichen.

4.2.9

Verkehrstätigkeitsbücher

Bei der Polizei werden Verkehrstätigkeitsbücher zu statistischen Zwecken geführt. Es wird aber auch eingetragen, wer einen bestimmten Verstoß begangen hat. Dies ist mit dem Zweck der Unterlagen nicht zu vereinbaren.

Durch eine Eingabe eines Polizeibeamten wurden wir darauf aufmerksam gemacht, daß in den sogenannten Verkehrstätigkeitsbüchern der Polizei auch personenbezogene Daten eingetragen werden. Es handelt sich hierbei um die Kfz-Kennzeichen und die Namen der Betroffenen.

Nach den Dienstanweisungen sollen die Unterlagen geführt werden, um eine "buchmäßige Kontrolle und statistische Auswertung aller Sachverhalte, Vorgänge und Maßnahmen zu ermöglichen". Für diese Zwecke wäre eine anonymisierte Eintragung ausreichend. Es ist nicht erforderlich, daß Polizeibeamte, die mit der konkreten Bearbeitung des Vorgangs nicht befaßt sind, über eine Einsichtnahme in das Verkehrstätigkeitsbuch erfahren, wer einen bestimmten Verkehrsverstoß begangen hat.

Demgegenüber beruft sich das Innenministerium bislang darauf, ohne eine Eintragung der personenbezogenen Angaben könnte den Betroffenen keine Auskunft über die Bearbeitung der Angelegenheit erteilt werden, da eine Zuordnung nicht möglich sei. Dies überzeugt nicht. Denn sofern ein verkehrsrechtlicher Verstoß vorliegt, wird ohnehin ein Vorgang angelegt, der in das neben dem Verkehrstätigkeitsbuch geführte Ordnungsbuch einzutragen ist, so daß auf diesem Wege die Zuordnung erfolgt. Bei verkehrsrechtlichen Sachverhalten, die keine weitere Bearbeitung erfordern, ist dagegen keine Konstellation zu erkennen, bei der im nachhinein personenbezogene Auskünfte aus den Verkehrstätigkeitsbüchern erteilt werden müssen. Dies wird dadurch bestätigt, daß in einigen Polizeirevieren auf die Eintragung personenbezogener Angaben in das Verkehrstätigkeitsbuch vollständig verzichtet wird. Nach unserer Auffassung liegt in den anderen Fällen eine nicht erforderliche Doppelerfassung vor, die das Risiko der Kenntnisnahme durch Unbefugte unnötig erhöht.

Was ist zu tun?
Der Innenminister sollte dafür sorgen, daß Verkehrstätigkeitsbücher in allen Polizeirevieren anonymisiert zu führen sind.

4.2.10

Polizei in einigen Bereichen vorbildlich

Polizei und Datenschutz sind Themen, die häufig kontrovers diskutiert werden. Beispiele dafür finden sich auch in diesem Bericht. Die praktische Zusammenarbeit zwischen unserer Dienststelle und den Polizeibehörden im Lande läuft allerdings gut. In einigen Bereichen ist die Polizei inzwischen vorbildlich.

Nachdem im Landesbeamtengesetz die Vorschriften über die Bearbeitung von Personaldaten erheblich verbessert wurden (vgl. 18. TB, Tz. 4.11.6), steht nun in den Behörden die Bereinigung der Personalakten an. Der Innenminister hat für den Polizeibereich Personalaktenführungsrichtlinien erlassen. Zusätzlich wurden speziell ausgebildete Mitarbeiter im Rahmen der Innenrevision in die Personalverwaltungsstellen zur Beratung gesandt. Diese wurden von uns begleitet, so daß Datenschutz und Innenrevision Hand in Hand arbeiteten. Die bislang erzielten Verbesserungen in der polizeilichen Personalaktenführung lassen erwarten, daß die Praxis dort in absehbarer Zeit den Vorschriften entspricht und für andere Behörden vorbildlich ist.

Schon seit einigen Jahren bestehen bei den Polizeidirektionen sowie beim Landeskriminalamt Ansprechpartner für Fragen des Datenschutzes. Sie waren allerdings bislang zumeist auch für die Informationsverarbeitung selbst verantwortlich, die ein Datenschutzbeauftragter im eigentlichen Sinne gerade zu kontrollieren hätte. Mittlerweile gibt es jedoch bereits in drei Direktionen und beim Landeskriminalamt hauptamtliche Datenschutzbeauftragte, die zumeist unmittelbar dem Behördenleiter zugeordnet sind. In weiteren Direktionen ist die Einrichtung einer derartige Stabsfunktion in Vorbereitung. Die Zusammenarbeit dieser Datenschutzbeauftragten untereinander wie auch mit uns hat sich im vergangenen Jahr noch intensiviert, zumal drei von ihnen jeweils für ein Jahr zur Ausbildung in unsere Dienststelle abgeordnet waren.

Die Polizei hat mit der Bestellung dieser Datenschutzbeauftragten eine beispielgebende Rolle übernommen. Es ist nicht auszuschließen, daß die Einrichtung von behördlichen Datenschutzbeauftragten im Zuge der Umsetzung der EU-Datenschutzrichtlinie auch für andere Behörden verbindlich wird. Angesichts des stetigen Ausbaus der automatisierten Datenverarbeitung und der Vielfalt der begleitenden Rechtsvorschriften ist die Polizei gut beraten, in Gestalt der Datenschutzbeauftragten Experten zum Datenverarbeitungsrecht zu beschäftigen. Für die Bürgerinnen und Bürger hat dies den Vorteil, daß die polizeiliche Datenverarbeitung intern überprüft und gegebenenfalls korrigiert wird, ohne daß es immer erst der externen Kontrolle durch uns bedarf.



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