20. Tätigkeitsbericht (1998)



4.10

Steuerverwaltung

4.10.1

Wahrung des Steuergeheimnisses im Gemeinschaftsrechenzentrum

Bis zum letzten Moment ließ die Steuerverwaltung die Frage offen, ob nach der Bildung eines Gemeinschaftsrechenzentrums auch Mitarbeiter der Datenzentrale Einblick in Inhalte von Steuerbescheiden erhalten dürfen. Ein eindeutiges Votum des Finanzausschusses des Landtages hat offenbar dazu beigetragen, daß dem Steuergeheimnis der gleiche Stellenwert beigemessen wird wie in der Vergangenheit.

Im August 1977 sind das Rechenzentrum der Steuerverwaltung und das der Datenzentrale zusammengeführt worden, um ein wirtschaftlicheres Arbeiten als in der Vergangenheit zu ermöglichen. Diesem technisch anspruchsvollen Projekt sind intensive Beratungen in einer eigens eingerichteten Projektgruppe vorausgegangen. Wie im 19. Tätigkeitsbericht (Tz. 4.10.1) dargestellt, waren allerdings nicht nur technische, sondern auch rechtliche Probleme zu lösen. Eine dieser Fragen bezog sich auf das Steuergeheimnis. Die Steuerverwaltung neigte zunächst dazu, ihren bis dahin vertretenen Rechtsstandpunkt aufzugeben, wonach die strengen gesetzlichen Regelungen in der Abgabenordnung es ausschließen würden, daß externe Dienstleister (Auftragnehmer), die aus rein wirtschaftlichen Gründen eingeschaltet werden, personenbezogene steuerliche Daten zur Kenntnis nehmen dürfen.

Zu verlockend schienen die Einspareffekte, wenn Personalengpässe bei der Oberfinanzdirektion durch "Springer" der Datenzentrale ausgeglichen werden könnten. Wir haben stets vor einer solchen, juristisch nicht vertretbaren Auslegung der Bestimmungen über das Steuergeheimnis gewarnt, zu einer eindeutigen Positionsbestimmung in unserem Sinne war das Finanzministerium aber zunächst nicht zu bewegen.

Deshalb kam dem einstimmigen Votum des Finanzausschusses in seiner 34. Sitzung im Mai 1997, in dem festgestellt wurde, daß die "noch zu formulierenden Servicevereinbarungen im Rahmen des Projektes zur Integration der Rechenzentren von Landes- und Steuerverwaltung (PILS) sicherstellen müßten, daß die Mitarbeiter der Datenzentrale (DZ) die Inhalte steuerlicher Datenbestände und umgekehrt die Mitarbeiter der Oberfinanzdirektion (OFD) die Inhalte sonstiger Datenbestände nicht zur Kenntnis nehmen können", eine besondere Bedeutung zu.

Wie "sensibel" dieser Punkt für die Steuerverwaltung und die DZ war, zeigte sich daran, daß das Problem ursprünglich in den Service-Vereinbarungen sibyllinisch mit den Worten umschrieben worden war: "Über Maßnahmen des Datenschutzes und der Datensicherung beim Einsatz automatischer Einrichtungen der DZ Schleswig-Holstein für Aufgaben der Steuerverwaltung entscheidet die OFD in eigener Verantwortung."

Mehr Klarheit schaffte eine erst im letzten Moment erlassene interne Dienstanweisung der OFD, wonach der Einsatz von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der DZ Schleswig-Holstein zur Erledigung von Steuerverwaltungsaufgaben grundsätzlich unzulässig ist, weil es dadurch zu einer unbefugten Offenbarung von Steuerdaten kommen könnte. Dies gelte auch für die Erledigung unselbständiger technischer Hilfstätigkeiten in den Bereichen Druck, Kuvertierung und Versandvorbereitung. "Sollte ein solcher Einsatz aufgrund personeller Engpässe bei den Mitarbeitern der Steuerverwaltung zwingend erforderlich werden, entscheidet hierüber im Einzelfall der Gruppenleiter Automation der OFD." Aus unserer Sicht handelt es sich um eine Verfahrensweise, die dem Sinn des Steuergeheimnisses gerecht wird.

Was ist zu tun?
Nach einer angemessenen Frist, in der die Übergangsschwierigkeiten bereinigt sein sollten, werden wir uns durch eine Prüfung vor Ort von der konsequenten Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und den Forderungen des Finanzausschusses des Landtages überzeugen.

4.10.2

Kontopfändung beim Herrn Bankdirektor

Nur weil in seiner Nähe ein säumiger Steuerzahler mit gleichem Namen wohnte, wurde das Konto eines Bankdirektors gepfändet. Eine Unachtsamkeit kratzte an seinem guten Ruf.

Immer wieder wird den Datenschützern vorgehalten, sie würden viel zu strenge Maßstäbe anlegen. Daten, die in jedem Briefkopf stünden, wie Name, Anschrift, Telefonnummer und Bankkonto, gehörten eigentlich von den Regelungen der Datenschutzgesetze ausgenommen. Wie könnten diese Daten denn Schaden anrichten? Antworten auf diese Frage und Hinweise auf die Notwendigkeit, mit allen personenbezogenen Daten datenschutzgerecht umzugehen, gibt es viele (vgl. z. B. 18. TB, Tz. 4.7.2). Auch im abgelaufenen Jahr wurde uns wiederum ein "klassischer Fall" aus dieser Kategorie bekannt.

Ein Finanzamt erfragte bei einem Energieversorgungsunternehmen die Bankverbindung eines Steuerschuldners, um eine Kontopfändung auszubringen. Alle dem Finanzamt bekannten Konten waren bereits erfolglos "abgegrast", es war dort kein Geld zu holen gewesen. Das Finanzamt bezeichnete den säumigen Zahler durch Name, Vorname, Straße, Hausnummer und Wohnort. Die befragte Stelle gab dem Finanzamt daraufhin die Bankverbindung einer Person mit gleichem Namen, gleichem Vornamen, einer abweichenden Straßenbezeichnung und einer abweichenden Postleitzahl/Ortsbezeichnung bekannt. Das Finanzamt wiederum übertrug den Namen und die Anschrift der Bank und die Kontonummer in den offenbar schon bereitgelegten Vordruck einer "Pfändungs- und Einziehungsverfügung". Die Angaben über den Gläubiger entsprachen also den Daten der Anfrage, nicht aber denen der Rückmeldung des Energieversorgungsunternehmens.

Deshalb war die Personalstelle der Bank nicht wenig erstaunt, als von dem Konto ihres Direktors ein Betrag von 220 DM gepfändet wurde. Er selbst fiel aus allen Wolken, als er von seinen Mitarbeitern gefragt wurde, ob er sich mit dem Finanzamt nicht auf andere Weise einigen wolle.

Was war passiert? Unter der angegebenen Adresse fand das Energieversorgungsunternehmen keinen Kunden mit dem vom Finanzamt angegebenen Namen. Aber ein paar Häuser weiter hatte man besagten Namen registriert. Die Person war "offensichtlich" umgezogen, freundlicherweise teilte man dem Finanzamt gleich die neue Adresse mit. Das Finanzamt nahm diese aber gar nicht zur Kenntnis, es interessierte sich doch nur für das Konto und das dort vielleicht versteckte Guthaben. Auf diese Weise mußte der Herr Bankdirektor - sehr zu seinem Ärger - eine Gehaltspfändung erdulden, während sein Namensvetter sich darüber freute, daß das Finanzamt ihn ungeschoren ließ.

Was ist zu tun?
Immer wieder sind die Mitarbeiter von Behörden zu ermahnen, die Identität der Betroffenen sorgfältig zu überprüfen und Adreßdaten mit derselben Sorgfalt zu behandeln wie die vermeintlich viel wichtigeren "Falldaten".

4.10.3

Unmut über die Nutzung von Grundsteuerdaten für andere Zwecke

Die Lockerung des Steuergeheimnisses durch neue gesetzliche Ausnahmeregelungen läßt die Bürger immer häufiger fragen: "Was ist das Steuergeheimnis eigentlich noch wert?"

In der Praxis der Kommunen ist es "seit ewigen Zeiten" so üblich: Die Daten, die man auf den Grundsteuermeßbescheiden von den Finanzämtern erhält, werden nicht nur zur Erstellung der Grundsteuerbescheide verwandt. Sie dienen oft auch als Grundlage für die Festsetzung der Straßenreinigungs-, Müllabfuhr-, Abwasser- und sonstiger Gebühren. Viele Gemeinden führen ein regelrechtes Grundeigentümerverzeichnis und erteilen daraus Auskünfte.

Als die Datenschutzbeauftragten diese Vorgehensweise unter Hinweis auf das Steuergeheimnis beanstandeten, war guter Rat teuer. Zweifelsfrei ließ die Abgabenordnung eine solche Nutzung nicht zu; verzichten mochte man auf diese "Umwidmung" von Steuerdaten aber auch nicht. Die kommunalen Spitzenverbände konnten im Jahr 1993 erreichen, daß der Bundestag das Steuergeheimnis durch eine Änderung der Abgabenordnung lockerte. Es wurde festgelegt, daß besagte Namen und Anschriften von Grundstückseigentümern auch für die Verwaltung anderer Abgaben und zur Erfüllung sonstiger öffentlicher Aufgaben verwendet werden dürfen. Außerdem wurde erlaubt, diese Daten "den hierfür zuständigen Gerichten, Behörden oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts auf Ersuchen mitzuteilen".

Natürlich haben sich die Datenschutzbeauftragten damals gegen eine so weitgehende Zweckänderung der Steuerdaten gewandt. Um ihnen entgegenzukommen, bekam die Regelung in § 31 Abs. 3 Abgabenordnung eine "Notbremse" durch die Anfügung "soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen entgegenstehen". Welche Bedeutung man unter Fachleuten dieser Einschränkung beimißt, zeigt sich daran, daß sie in einem der führenden Kommentare zur Abgabenordnung nicht einmal erwähnt ist.

Deshalb konnten wir einem Ehepaar auch nicht weiterhelfen, das sich darüber beklagte, daß es von einem kommunalen Energieversorgungsunternehmen, zu dem es im übrigen nicht in vertraglichen Beziehungen stand, schriftlich recht nachdrücklich davon überzeugt werden sollte, sich der Erdgasversorgung anzuschließen. Die Kommune betrachtete es eben als eine Erfüllung öffentlicher Aufgaben, für eine möglichst flächendeckende Erdgasnutzung zu sorgen und hatte deshalb das Energieversorgungsunternehmen nicht nur mit der Installation der Technik, sondern auch mit der Werbung für diese Maßnahmen beauftragt. Wie sollten da überwiegende schutzwürdige Interessen entgegenstehen?

Was ist zu tun?
Die kommunalen Steuerbehörden sollten die neuen Möglichkeiten zur zweckändernden Nutzung von Steuerdaten mit viel Fingerspitzengefühl nutzen. Es dürfte angebracht sein, sich in diesen Fällen stets zu fragen, ob der angestrebte Erfolg tatsächlich den Vertrauensverlust der Bürger in das Steuergeheimnis rechtfertigt.

4.10.4

Kritik am Datenaustausch zwischen den Finanzämtern und den Kammern

Wie zu Zeiten der Volkszählung wurde die Dienststelle zu Beginn des Jahres mit Anfragen überschüttet. Viele Handwerksbetriebe und Gewerbetreibende glaubten an einen unzulässigen Datenaustausch zwischen den Finanzämtern und den Kammern. Am Ende klärte sich alles auf.

Völlig überraschend erreichten uns in der ersten Hälfte des Berichtszeitraums eine große Anzahl von telefonischen und schriftlichen Beschwerden von Unternehmern darüber, daß die Finanzämter den Industrie- und Handelskammern sowie den Handwerkskammern die Höhe der erzielten Gewinne mitgeteilt hätten, und man deshalb viel höhere Kammerbeiträge zu zahlen habe als bisher. An einigen Tagen fühlten sich die Mitarbeiter unserer Dienststelle an die Zeit der Volkszählung erinnert; die Telefonleitungen "glühten".

Die Ursache lag darin, daß die Kammern einerseits ihre Beitragssätze angehoben und neuerdings offenbar auch Mitglieder einer Beitragspflicht unterworfen hatten, die bisher verschont geblieben waren. Was sich jedenfalls nicht geändert hat, ist der Umfang des Datenaustausches zwischen den Finanzämtern und den Kammern. Schon als die Abgabenordnung noch "Reichsabgabenordnung" hieß, wurde festgelegt, daß die Finanzämter den Kammern jährlich die Besteuerungsgrundlagen mitzuteilen haben, die erforderlich sind, um die Kammerbeiträge festzusetzen. Dies ist ein Ausfluß der (zwischenzeitlich heftig kritisierten) Zwangsmitgliedschaft in den Kammern. Vielen Beitragspflichtigen war dieser Datenkanal bisher nur noch nicht aufgefallen.

Begeistert waren die Anrufer und Briefeschreiber natürlich nicht, als sie vom Datenschutzbeauftragten zu hören und zu lesen bekamen: Es besteht keine Möglichkeit zu datenschutzrechtlichen Beanstandungen; da kann nur der Gesetzgeber etwas ändern.

Was ist zu tun?
Die Kammern sollten sich Gedanken über eine etwas offensivere Aufklärung ihrer Mitglieder machen. Je transparenter die Datenströme für die Betroffenen sind, um so geringer ist das Risiko des Entstehens von Mißverständnissen, die nur mühsam wieder ausgeräumt werden können.


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