19. Tätigkeitsbericht (1997)



8.

Europäische ISDN-Richtlinie

Die europäischen Mühlen mahlen langsam. Nun scheint es endlich so, als stünde die Telekommunikations-Datenschutz-Richtlinie der EU unmittelbar vor der Verabschiedung.

Schon im 17. Tätigkeitsbericht (vgl. Tz. 7.1) und im 18. Tätigkeitsbericht (vgl. Tz. 8.2) haben wir über den Stand der Arbeiten an der "Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre im Bereich der Telekommunikation, insbesondere im diensteintegrierenden digitalen Telekommunikationsnetz (ISDN) und in digitalen Mobilfunknetzen" berichtet. Nach unserer Auffassung muß die für 1998 vorgesehene Liberalisierung des Telekommunikationsmarktes in der Europäischen Union unbedingt von einer datenschutzrechtlichen Regelung begleitet werden, die auf die besonderen Gefahren der Datenverarbeitung im Zusammenhang mit Telekommunikationsvorgängen eingeht.

Die Vorarbeiten der EU an einer solchen Richtlinie reichen bis in das Jahr 1990 zurück. In der jetzt vorliegenden Fassung (vom 12.09.1996) trägt der Entwurf den wesentlichen Gesichtspunkten des Datenschutzes Rechnung. Die Mitgliedstaaten werden verpflichtet, Regelungen über die Vertraulichkeit der Telekommunikation zu treffen.

  • Daten über einzelne Telekommunikationsverbindungen dürfen ­ soweit keine weitergehende Einwilligung vorliegt - nur zur Gebührenabrechnung verwendet werden.

  • Werden Daten dafür nicht gebraucht, sind sie nach Beendigung der Verbindung zu löschen.

Diese Forderungen werden in wesentlichen Teilen bereits durch die deutschen Regelungen im Telekommunikationsgesetz (vgl. Tz. 7.3.1) und in der Telekommunikationsdienstunternehmen-Datenschutzverordnung (TDSV) (vgl. Tz. 7.3.2) erfüllt.

Allerdings ergibt sich auch für das deutsche Recht ein Änderungsbedarf. So verlangt die Richtlinie, daß Anrufe zu Zwecken des Direktmarketings nicht gegen den Willen der Angerufenen erfolgen dürfen. Bei Verwendung von Automaten als Anrufern ist sogar die vorherige Einwilligung der Teilnehmer erforderlich. Direktmarketinganrufe haben sich insbesondere in den USA als eine wahre Plage des Telefonverkehrs erwiesen. Es ist nicht ungewöhnlich, dort mit den sogenannten Junk-Calls durchgehend von 17.00 Uhr bis 22.00 Uhr belästigt zu werden.

Daher ist es sinnvoll, einer solchen Praxis europaweit einen Riegel vorzuschieben. Den Mitgliedstaaten steht jedoch ein gewisser Spielraum bei der Umsetzung in innerstaatliches Recht zu.

Was ist zu tun?
Die Landesregierung sollte im Rahmen ihrer Einflußmöglichkeiten darauf hinwirken, daß die ISDN-Richtlinie in der vorliegenden Form in Kraft tritt und nicht im weiteren Verfahren wieder verwässert wird.


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