19. Tätigkeitsbericht (1997)



4.3

Verfassungsschutz - NADIS-Datensatz


Die Personenzentraldatei im Nachrichtendienstlichen Informationssystem der Verfassungsschutzbehörden (NADIS) wird entgegen den Bestimmungen im Bundesverfassungsschutzgesetz nicht nur als System zum Wiederauffinden von Akten, sondern auch als eine Recherchedatei für operative Zwecke des Geheimdienstes genutzt.

Im 16. Tätigkeitsbericht (vgl. Tz. 4.1.2.2) hatten wir kritisiert, daß durch die neuen Richtlinien zu NADIS die Vorgaben des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) überschritten werden. Trotz unserer Kritik sind die Richtlinien inzwischen in Kraft getreten.

Dies hat zur Folge, daß in der Personenzentraldatei (PZD) beim Bundesamt für Verfassungsschutz neben den eigentlichen Personalien unter anderem auch Angaben zu Kraftfahrzeugen, Schließfach-, Konto- und Telefonnummern gespeichert werden. Eine so weitgehende Speicherung

steht mit den Vorschriften des BVerfSchG nicht in Einklang. Danach dürfen derartige Dateien nur Daten enthalten, "die zum Auffinden von Akten und der dazu notwendigen Identifizierung von Personen erforderlich sind". Hierzu sind nach unserer Auffassung die "klassischen" Personenangaben ausreichend. Dies sind Vor- und Zuname, Geburtsname, Tag und Ort der Geburt, Familienstand, Beruf, Wohnort und Staatsangehörigkeit.

Das Bundesamt für den Verfassungsschutz argumentiert, manchmal sei eben der Name nicht bekannt. In solchen Fällen könne man Personen auch mit Hilfe von Kfz-, Konto- oder Schließfachnummern identifzieren. Würde man diese Begründung akzeptieren, so wäre der Speicherung weiterer unterschiedlichster Personenmerkmale Tür und Tor geöffnet. Am Ende könnte die Suchmöglichkeit z.B. nach allen Personen mit roten Haaren, Brille, bestimmten Eigenschaften, Neigungen stehen. Für Recherchen dieser Art steht den Verfassungsschutzbehörden ein eigenes Verfahren zur Verfügung, das allerdings an engere gesetzliche Voraussetzungen gebunden ist.

Was ist zu tun?
Die schleswig-holsteinische Verfassungsschutzbehörde sollte die Eingaben in die PZD auf das gesetzlich zulässige Maß beschränken. An die zu weiten Richtlinien des Bundesamtes ist sie nicht gebunden.


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