15. Tätigkeitsbericht (1993)



4.5

Wirtschaft, Technik und Verkehr

"Schwarze Liste" über Heimarbeitgeber

Bei der Vergabe von Heimarbeit können unseriöse Arbeitgeber den Heimarbeitern Nachteile oder Schäden zufügen. Für die Erfassung solcher Stellen in einer "schwarzen Liste" besteht für Landesbehörden keine ausreichende Rechtsgrundlage.

Nach dem Heimarbeitsgesetz ist der Entgeltschutz der Heimarbeit durch sogenannte Entgeltüberwachungsstellen der Länder zu kontrollieren. Die dabei anfallenden Erkenntnisse über unseriöse Praktiken bei der Vergabe von Heimarbeit werden regelmäßig dem bayerischen Staatsministerium für Arbeit, Familie und Sozialordnung mitgeteilt, dort zusammengefaßt und in die "Liste nicht empfehlenswerter Auftraggeber" aufgenommen. Anschließend wird die Liste bundesweit an die jeweils zuständigen Stellen übersandt, die ihrerseits dann im Einzelfall aus dieser Liste auch Auskünfte an Heimarbeitsuchende erteilen.

So löblich die Absicht ist, unseriösen Heimarbeitgebern das Handwerk zu legen, so untauglich ist die Liste in dieser Form. Nicht nur, daß eine ausreichende Rechtsgrundlage fehlt. Darüber hinaus handelt es sich bei den einzelnen Angaben in der Liste um Sachverhalte, die gegenüber dem Betroffenen nicht rechtskräftig festgestellt wurden. Zum Teil wird mit Behauptungen gearbeitet, die sich allein auf die Auskunft einzelner Arbeitnehmer stützen, ohne daß die Angaben in einem Verwaltungsverfahren überprüft worden sind. Die Betroffenen werden über diese Feststellungen weder unterrichtet, noch haben sie Kenntnis von der Aufnahme in die Liste.

Unter diesen Umständen konnten wir bei unserer datenschutzrechtlichen Prüfung nur zu dem Ergebnis kommen, daß zumindest in Schleswig-Holstein eine weitere Verwendung dieser Daten gegen geltendes Datenschutzrecht verstößt. Soll die Zuverlässigkeit der Heimarbeitgeber, ähnlich wie im Gewerberecht, effektiv überwacht werden, müssen entsprechende Regelungen für ein rechtstaatliches Verfahren im Heimarbeitsgesetz getroffen werden.


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