Datenschutz im Sozialamt - häufig gestellte Fragen

 


Ich habe mir den Antragsvordruck geholt, warum muss ich so viele Fragen beantworten?

Bevor Ihnen eine Sozialleistung gewährt werden kann, muss die Behörde prüfen, ob Sie hilfebedürftig sind (§ 9 SGB II, § 19 SGB XII). Nach § 60 Abs. 1 SGB I sind Sie dabei zur Mitwirkung verpflichtet. Es werden daher Fragen zu Ihren Einnahmen, Ihrem Vermögen und Ihren Ausgaben, dem Bedarf, gestellt. Auch die wirtschaftliche Situation der Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft wird geprüft. Zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören insbesondere der nicht dauernd getrennt lebende Ehepartner, der Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft bzw. der nicht dauernd getrennt lebende eingetragene Lebenspartner. Im Bereich der Gewährung von ALG II gehören zudem auch die im Haushalt lebenden unverheirateten Kinder, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit diese ihren Lebensunterhalt nicht durch eigenes Einkommen oder Vermögen sicherstellen können (§ 7 Abs. 3 SGB II).

Vorschlag: Jede Behörde sollte ihre Vordrucke zuvor in einem formellen Verfahren unter Beteiligung der/des behördlichen Datenschutzbeauftragten prüfen und freigeben lassen. Und: Jeder Vordruck sollte entsprechend gekennzeichnet werden (Versions-nummer), damit Bürger erkennen können, dass es sich um einen geprüften Vordruck handelt. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) stellt allen Jobcentern einheitliche Vordrucke zur Verfügung. Diese Antragsvordrucke und die hierzu mit den Datenschutzbeauftragten abgestimmten Ausfüllhinweise sind unter www.arbeitsagentur.de.

veröffentlicht. Wer sichergehen möchte, dass er nur diejenigen Fragen beantwortet, die er beantworten muss, sollte unbedingt die Ausfüllhinweise der BA beachten.

Eine Besonderheit des ALG II liegt darin, dass der Leistungsanspruch zudem die Beratung, Information und Unterstützung bei der Suche nach einem Arbeitsplatz (Leistung zur Eingliederung in Arbeit – §§ 4ff SGB II) umfasst. Hierfür werden Angaben zu Ihrem bisherigen schulischen und beruflichen Werdegang benötigt. Im Einzelfall kann es erforderlich sein, dass z. B. Fragen zu Ihrer aktuellen familiären oder gesundheitlichen Situation gestellt werden, um etwaige Vermittlungshemmnisse auszuschließen. Häufig werden hierfür "Profilingbögen" verwendet. Lassen Sie sich zu Ihrer Kontrolle ein Exemplar dieses Fragebogens mit Ihren Angaben aushändigen.


Was ist eigentlich der Unterschied zwischen einer Wohngemeinschaft (WG), einer Haushaltsgemeinschaft und einer eheähnlichen Gemeinschaft?

Wenn mehrere Personen nicht nur gemeinsam in einer Wohnung wohnen, sondern zudem auch gemeinsam wirtschaften ("aus einem Topf"), wird aus der WG eine Haushaltsgemeinschaft. Auch in diesem Fall muss geprüft werden, wer welche Kosten trägt und ob diese Personen einander finanziell unterstützen (so z. B. § 39 SGB XII). Eine Haushaltsgemeinschaft kann zwischen verwandten und nicht verwandten Personen bestehen.

Eine eheähnliche Gemeinschaft wurde bisher von den Gerichten als eine auf Dauer angelegte Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft mit einer gemeinsamen Planung und Gestaltung der Lebensführung und einer familienähnlichen inneren Bindung der Partner definiert ("Ehe ohne Trauschein"). Hierzu zählen auch gleichgeschlechtliche Beziehungen. Ob eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt, hängt also maßgeblich vom Einzelfall ab. Der Gesetzgeber (§ 7 Abs. 3a SGB II) vermutet einen wechselseitigen Willen, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wenn Partner

  • länger als ein Jahr zusammenleben,
  • mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
  • Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
  • befugt sind, über das Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

Wenn Sie in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben, werden Angaben über das Einkommen und Vermögen Ihres Partners benötigt, da geprüft wird, ob Ihr Partner Sie über einen Mietanteil hinaus finanziell unterstützen kann (so § 9 Abs. 2 SGB II). Vereinfacht kann man also sagen, dass eine eheähnliche Gemeinschaft "rechnerisch" wie eine Ehe behandelt wird.

Wenn die Behörde begründete Zweifel an Ihren Angaben hat, also nicht zweifelsfrei zu klären ist, ob Sie mit jemanden in einer Wohn-, Haushalts- oder einer eheähnlichen Gemeinschaft leben, können Sie aufgefordert werden, zusätzliche Angaben zu machen oder einen gesonderten Fragebogen auszufüllen. Die Jobcenter verwenden einen Fragebogen der BA, um festzustellen, ob eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt, der in seiner derzeitigen Fassung nicht frei von datenschutzrechtlicher Kritik ist. Bevor Sie Fragen beantworten, die Ihnen zu weitgehend erscheinen, empfehlen wir Ihnen, mit dem ULD oder der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Kontakt aufzunehmen.

Müssen meine Eltern/Kinder ihre finanziellen Verhältnisse im Amt offenlegen?

Grundsätzlich besteht unter Verwandten in gerader Linie (Eltern, Kinder) nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ein Unterhaltsanspruch.

Wenn Sie ALG II beziehen, müssen Ihre Eltern nur dann Unterhalt zahlen, wenn Sie entweder minderjährig sind oder wenn Sie Ihr 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die erste Ausbildung noch nicht abgeschlossen haben oder aber Ihre Eltern grundsätzlich bereit sind, Unterhalt zu zahlen bzw. in der Vergangenheit bereits gezahlt haben. In diesen Fällen kann der Unterhaltsanspruch auf den Leistungsträger übergehen (§ 33 SGB II). Nur in diesen Fällen können Ihre Eltern aufgefordert werden, ihre finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen, um eine Unterhaltsprüfung durchzuführen.

Hingegen müssen Sie bei der Gewährung von Sozialhilfe bzw. Grundsicherung durchaus damit rechnen, dass eine Unterhaltsprüfung erfolgt. Die Prüfung beschränkt sich grundsätzlich auf Ihre Eltern bzw. Kindern. Ausnahmen hiervon, also wann Ihre Eltern/Kinder nicht zu Unterhaltszahlungen herangezogen werden, sind im § 94 SGB XII definiert. Unter anderem ist ein Unterhaltsübergang ausgeschlossen, wenn dieser eine unbillige Härte bedeuten würde.

Aufgepasst: Mit dem Unterhaltsanspruch geht auch der Auskunftsanspruch auf die Behörde über. Die Behörde ist also berechtigt, den Unterhaltsschuldner aufzufordern, Auskunft über dessen wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben.

Wenn ich mit einem Verwandten oder Verschwägerten zusammenlebe, muss dieser mich dann finanziell unterstützen?

Ja und nein! Von der "Unterhaltsverpflichtung" ist die "Unterhaltsvermutung" zu unterscheiden. Wenn Sie mit Verwandten oder Verschwägerten in einer Haushaltsgemeinschaft leben (z. B. mit Ihren Geschwistern, Ihrem Onkel oder Ihren Großeltern), vermutet der Gesetzgeber, dass Sie finanziell unterstützt werden (so u. a. § 9 Abs. 5 SGB II oder § 39 SGB XII). Ihr Verwandter/Verschwägerter muss Sie allerdings nur insoweit finanziell unterstützen, wie er hierzu bereit und wirtschaftlich in der Lage ist!

Was muss ich machen, wenn mein Verwandter/Verschwägerter nicht bereit ist, mich finanziell zu unterstützen?

Der Gesetzgeber vermutet zunächst lediglich, dass Sie von Ihrem Verwandten/Verschwägerten finanziell unterstützt werden. Schließlich ist es nicht ungewöhnlich, wenn man sich "innerhalb der Familie" hilft, insbesondere dann, wenn man zusammen wohnt. Sollte Ihr Verwandter/Verschwägerter nicht bereit sein, Sie finanziell zu unterstützen, so dürfte es in der Regel ausreichen, wenn Sie und/oder Ihr Verwandte/Verschwägerter (schriftlich) versichern, dass Sie keine Unterstützung erhalten.

In Einzelfällen mag diese Versicherung, dass Sie nicht finanziell unterstützt werden, jedoch nicht ausreichen. Dies kann z. B. bei einer sehr engen verwandtschaftlichen Beziehung der Fall sein. In diesem Fall wird das Amt weitere Fragen stellen. Ihr Sachbearbeiter wird versuchen, zu ergründen, warum Ihr Verwandter/Verschwägerter nicht bereit ist, Sie finanziell zu unterstützen. Bevor Sie Fragen beantworten, die Ihnen zu weitgehend erscheinen, sollten Sie mit dem ULD Kontakt aufnehmen.

In welcher Höhe muss mich mein Verwandter/Verschwägerter unterstützen?

Die Höhe des Unterstützungsbetrages ist von den finanziellen und wirtschaftlichen Möglichkeiten Ihres Verwandten/Verschwägerten abhängig.

Für die Berechnung eines möglichen Unterstützungsbetrages haben die Behörden jedoch Vorgaben, über die Sie Auskunft verlangen können.

So erfolgt z. B. im Bereich von ALG II die Berechnung auf der Grundlage der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (ALG II-V).

Weitere Informationen finden Sie in den unter www.arbeitsagentur.de.

veröffentlichten "Fachlichen Hinweise" der Bundesagentur für Arbeit.

Was passiert, wenn ich Fragen nicht beantworte?

Der Gesetzgeber fordert, dass, wer Leistungen beantragt oder erhält, alle Tatsachen anzugeben hat, die für die Leistungsgewährung erheblich sind. Wer dieser Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, muss damit rechnen, dass die beantragte bzw. gewährte Leistung ganz oder teilweise versagt bzw. entzogen wird (§§ 60, 66 SGB I).

Muss ich eigentlich Fragen beantworten, wenn Unbefugte zuhören?

Nein! Sie haben einen gesetzlichen Anspruch auf Diskretion (§§ 35 SGB I, 78a SGB X). Der Empfangsbereich eines Amtes muss so organisiert werden, dass Sie Ihre Wünsche äußern und Ihre persönlichen Angaben machen können, ohne dass Unbefugte mithören können. Das Gleiche gilt für Büroräume mit mehreren Arbeitsplätzen. Bitten Sie darum, das Gespräch in einem separaten Raum zu führen. Ein geschulter Mitarbeiter wird daher auch nicht mit Dritten telefonieren, solange Sie im Raum sind.

Darf mich eine Person meines Vertrauens bei meinen Behördengängen begleiten?

Ja! Mit Ihrer Einwilligung darf Sie eine Person Ihres Vertrauens bei allen Behördengängen begleiten. Mit einer Vollmacht von Ihnen kann diese Person Sie auch vertreten (§ 13 SGB X). Liegt die Vollmacht der Behörde vor, so muss sich die Behörde in den von der Vollmacht umfassten Angelegenheiten grundsätzlich an den Bevollmächtigten wenden (§ 13 Abs. 3 SGB X).

Ist eigentlich eine Videoüberwachung in den Büroräumen zulässig?

Tatsächlich sieht das Landesdatenschutzgesetz Schleswig-Holstein, aber auch das Bundesdatenschutzgesetz vor, dass Behörden öffentlich zugängliche Räume mit Videokameras überwachen dürfen, soweit dies zur Aufgabenerfüllung oder zur Wahrnehmung des Hausrechts erforderlich ist (Videoüberwachung). Dies ist z. B. dann der Fall, wenn es (wiederholt) zu Übergriffen auf Mitarbeiter gekommen ist. Eine heimliche Videoüberwachung ist grundsätzlich unzulässig. Vielmehr muss die Behörde durch geeignete Mittel auf die Videoüberwachung hinweisen (Hinweisschilder!).

Eine Videokamera dient also primär der Abschreckung und ermöglicht die Dokumentation von besonderen Vorfällen. Bevor eine Videokamera installiert wird, muss das Jobcenter jedoch prüfen, ob nicht andere Mittel zur Verfügung stehen. Oftmals ist es ausreichend, wenn Empfangs- und Wartebereiche freundlicher und großzügiger gestaltet, Wartezeiten durch Terminvereinbarungen verkürzt und Mitarbeiter im Krisenmanagement geschult werden, um ein Konfliktpotential gar nicht erst entstehen zu lassen. Eine Behörde sollte daher – wenn überhaupt – nur im Empfangsbereich, den Warteräumen und Fluren sowie im Bereich der Kassenautomaten Videokameras installieren.

Sofern eine Videoaufzeichnung erfolgt, ist dieses für die Betroffenen ebenfalls, z. B. durch Hinweisschilder, erkennbar zu machen. Die Aufzeichnungen sind spätestens nach sieben Tagen zu löschen, es sei denn die Aufzeichnungen werden für die Aufklärung besonderer Vorfälle noch benötigt. Die Videoaufzeichnungen dürfen grundsätzlich nur von autorisierten Mitarbeitern zu den vorher bestimmten Zwecken ausgewertet werden.

Vorbildliche Behörden regeln die Videoaufzeichnung bzw. Videoüberwachung gemeinsam mit den Personalräten in einer Dienstvereinbarung.

Muss ich meine Kontoauszüge vorlegen?

Grundsätzlich gilt, dass eine Behörde nicht ohne Grund die Vorlage von Kontoauszügen verlangen darf (§ 67a SGB X). Dies wurde zwischenzeitlich vom Bundessozialgericht in einer Entscheidung vom 19. September 2008 (Az. B 14 AS 45/07 R) bestätigt.

Zulässig ist die Aufforderung zur Vorlage von Kontoauszügen insbesondere bei der erstmaligen bzw. erneuten Beantragung von Leistungen. Üblicherweise werden Sie aufgefordert, die Kontoauszüge der letzten ein bis drei Monate im Amt vorzulegen. Viele Jobcenter bzw. Sozialämter sind dazu übergegangen, grundsätzlich die Vorlage der Kontoauszüge der letzten drei Monate zu verlangen. Aus datenschutzrechtlicher Sicht kann dies nicht beanstandet werden. Verantwortungsvolle Behörden sollten jedoch im Hinblick auf den im Gesetz definierten Grundsatz der Datensparsamkeit prüfen, in welchen Fällen es ausreicht, Kontoauszüge eines kürzeren Zeitraums anzufordern.

Gleichwohl besteht aber auch die Möglichkeit, dass zur Klärung konkreter Fragen, so z. B. bei Verdacht auf Sozialleistungsbetrug, die Vorlage von Kontoauszügen – auch eines deutlich längeren Zeitraums – gefordert werden darf.

Kopien einzelner Kontoauszüge dürfen nur dann zur Akte genommen werden, wenn sich aus diesen ein leistungsrelevantes Datum ergibt. Zudem haben Sie grundsätzlich das Recht, einzelne, besondere Buchungstexte von geringfügigen Soll-Buchungen zu schwärzen. Eine umfangreiche Erläuterung mit Hinweisen zur datenschutzgerechten Ausgestaltung der Anforderung von Kontoauszügen bei der Beantragung von Sozialleistungen haben wir veröffentlicht.

Darf das Amt die Vorlage meiner EC-Karte verlangen?

Eigentlich nicht! Zwar benötigt das Amt Ihre aktuelle Bankverbindung, um Ihnen die Leistung zu überweisen. Eine entsprechende Frage ist daher auch in den Antragsvordrucken enthalten. Die Vorlage Ihrer EC-Karte ist aber normalerweise nicht erforderlich.

Kann das Amt bei meiner Bank mein Konto einsehen?

Auf diese Frage gibt es nicht eine, sondern drei Antworten:

Zunächst gilt, dass Jobcenter und Sozialämter keinen direkten Zugriff auf die Bankdaten haben. Aus diesem Grund werden Sie bei der Antragstellung aufgefordert, Ihre Bankkonten usw. anzugeben und – wie zuvor dargelegt – Ihre Kontoauszüge vorzulegen.

Antwort Nr. 1: Die BA ist berechtigt, für die eigenen Jobcenter einen automatisierten Datenabgleich durchzuführen (§ 52 Abs. 1 Nr. 3 SGB II). So kann von Gesetzes wegen ein Jobcenter über das Bundeszentralamt für Steuern (vormals Bundesamt für Finanzen) erfahren, inwieweit Sie über Kapitalerträge verfügt haben. Dies lässt wiederum den Rückschluss auf bestehende Konten, Sparbücher usw. zu. Für Sozialämter findet sich diese Befugnis zum automatisierten Datenabgleich im § 118 SGB XII. Da dieser "automatisierte Datenabgleich" regelmäßig durchgeführt wird, macht es wenig Sinn, ein bestehendes Bankkonto zu verschweigen. Aber auch im Rahmen dieses "automatisierten Datenabgleichs" erhält die Behörde keine Kenntnis von Kontoständen oder Umsätzen und wird Sie daher zunächst wieder auffordern müssen, Kontoauszüge usw. im Amt vorzulegen. Von einem "automatisierten Datenabgleich" erfahren Sie nur etwas, wenn in Ihrem Fall ein bislang nicht bekanntes Konto o. Ä. entdeckt wurde.

Antwort Nr. 2: Darüber hinaus haben Jobcenter und Sozialämter die Möglichkeit, bei dem Bundeszentralamt für Steuern Kontostammdaten nach den Bestimmungen der Abgabenordnung (AO) abzufragen (§ 93 Abs. 8 AO). Diese Kontenabfrage ist streng geregelt und darf nur im begründeten Einzelfall erfolgen. Anders als beim "automatisierten Datenabgleich" bestehen für die Behörde Unterrichtungspflichten. Aber auch durch diese Kontoabfrage erhält das Jobcenter bzw. das Sozialamt keine Kenntnis von Kontoständen oder Umsätzen.

Antwort Nr. 3: Im begründeten Einzelfall kann ein Jobcenter bzw. ein Sozialamt bei Ihrer Bank nachfragen. Die Banken und Sparkassen müssen gemäß § 60 Abs. 2 SGB II bzw. § 117 Abs. 3 SGB XII Auskunft über Guthaben oder verwahrte Vermögensgegenstände erteilen. Eine solche Anfrage kommt aber grundsätzlich nur in Betracht, wenn der Verdacht auf Leistungsmissbrauch vorliegt. Nach § 67a Abs. 2 SGB X sind für den Antrag benötigte Daten beim Antragsteller zu erheben ("Grundsatz der vorrangigen Datenerhebung beim Betroffenen"). Sind die Informationen des Hilfesuchenden bei der Antragstellung nach der Auffassung der Behörde nicht ausreichend, so muss der Antragsteller aufgefordert werden, weitere Angaben zu machen und ggf. zu belegen. Außerhalb des Verdachts auf Leistungsmissbrauch kommt die Anfrage bei der Bank grundsätzlich nur in Betracht, wenn der Hilfesuchende darüber unterrichtet ist und zustimmt. Ansonsten hat die Behörde bei Fehlen der erforderlichen Angaben den Antrag abzulehnen.

Darf der Sachbearbeiter meinen Mietvertrag kopieren?

Aus der Praxis ist bekannt, dass Mietverträge oftmals kopiert und die Kopien zur Akte genommen werden.

Wie so oft hilft auch hier ein Blick in das Gesetz. Der Gesetzgeber erlaubt das Anfertigen von Kopien nämlich nur dann, wenn diese für die weitere Aufgabenerfüllung der Leistungsträger erforderlich sind (§ 67c Abs. 1 SGB X). Da Mietverträge jedoch oftmals eine Vielzahl von Informationen enthalten, die für das Amt nicht von Relevanz sind, vertritt das ULD die Auffassung, dass vollständige Kopien häufig nicht benötigt werden. Mit dieser Einschätzung befinden wir uns in guter Gesellschaft. So stellt die Bundesagentur für Arbeit (BA) den Jobcentern neben dem Hauptantrag auch den Vordruck „Anlage KdU – Kosten der Unterkunft“ zur Verfügung. Dieser Vordruck ist nicht von Ihrem Vermieter, sondern von Ihnen auszufüllen. Ihr Mietvertrag und/oder das letzte Mieterhöhungsschreiben werden lediglich zum Nachweis dafür benötigt, dass Ihre Angaben korrekt sind. Grundsätzlich reicht es also, dass Ihr Sachbearbeiter den Mietvertrag einsieht, diese Kontrolle in der Akte vermerkt, jedoch nicht den Mietvertrag kopiert.

Die Anfertigung einer (Teil-)Kopie des Mietvertrags ist also nur insoweit zulässig, wie dieser leistungsrelevante Angaben enthält, die nicht in der Anlage KdU – Kosten der Unterkunft – enthalten sind.

Ist es erforderlich, dass mein Vermieter eine Mietbescheinigung unterschreibt?

Nein! Wie zuvor ausgeführt, ist es üblicherweise völlig ausreichend, wenn Sie den Vordruck "KdU – Kosten der Unterkunft" ausfüllen und Ihren Mietvertrag bzw. das aktuelle Mieterhöhungsschreiben vorlegen. Bedenken Sie: Wenn Sie Ihren Vermieter die Mietbescheinigung ausfüllen oder unterschreiben lassen, erfährt dieser zwangsläufig, dass Sie ALG II beantragen müssen.

Muss ich eine Abtretungserklärung bzgl. zukünftiger Betriebs- und Heizkostenabrechnungen unterschreiben?

Grundsätzlich nicht. Durch die Abtretungserklärung soll sichergestellt werden, dass die Behörde zeitnah von den Betriebs- und Heizkostenabrechnungen erfährt und so prüfen kann, ob etwaige Nachforderungen übernommen werden können bzw. wem etwaige Guthaben zustehen.

Es ist Ihnen also freigestellt, ob Sie eine Abtretungserklärung unterschreiben. Nur denken Sie daran: Wenn Sie unterschreiben, wird Ihr Sachbearbeiter eine Ausfertigung der Erklärung an Ihren Vermieter senden. Dieser erfährt dann, dass Sie ALG II, Grundsicherung oder Sozialhilfe beziehen. Wenn Sie die Abtretungserklärung nicht unterschreiben, sind Sie im Rahmen Ihrer Mitwirkungspflichten (§§ 60ff SGB I) verpflichtet, der Behörde die Nebenkostenabrechnungen vorzulegen.

Muss ich meinen Personalausweis vorlegen, und darf der Sachbearbeiter eine Kopie machen?

Die Vorlage eines Ausweispapiers (Personalausweis oder Reisepass) kann verlangt werden. Der Sachbearbeiter hat so die Möglichkeit, festzustellen, ob Sie wirklich die Person sind, für die Sie sich ausgeben. Das Anfertigen einer Kopie für die Akte ist jedoch grundsätzlich – wie auch die Bundesagentur für Arbeit bestätigte – nicht erforderlich und damit unzulässig.

Darf das Amt die Vorlage meiner Krankenversicherungskarte bzw. der neuen elektronischen Gesundheitskarte (eGK) verlangen?

Sicherlich ist es für die Behörde wichtig zu erfahren, ob bzw. bei welcher gesetzlichen Krankenkasse Sie versichert sind. Gegebenenfalls übernimmt das Amt die Beiträge. Den Nachweis über Ihre Krankenversicherung können Sie mit Ihrer Krankenversicherungskarte bzw. der neuen eGK oder aber auch mit anderen Unterlagen, wie z. B. einer Bescheinigung Ihrer Krankenkasse, erbringen.

Darf der Sachbearbeiter bei meinem ehemaligen Arbeitgeber anrufen?

Eigentlich nicht. Grundsätzlich muss die Behörde die Daten, die zur Aufgabenerfüllung benötigt werden, beim Betroffen, also bei Ihnen, erfragen (§ 67a Abs. 2 Satz 1 SGB X). Sie werden daher in der Regel aufgefordert, den Vordruck "Verdienstbescheinigung" von Ihrem Arbeitgeber ausfüllen zu lassen. Der Gesetzgeber hat aber auch eine direkte Datenerhebung der Jobcenter bzw. Sozialämter bei Arbeitgebern vorgesehen, ohne dass Ihre Zustimmung erforderlich ist (§ 67a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2a SGB X i. V. m. § 57 SGB II bzw. § 117 Abs. 4 SGB XII).

Darf der Sachbearbeiter bei der Kfz-Zulassungsstelle erfragen, ob ich ein Auto zugelassen habe?

Zunächst sollten Sie wissen, dass Sie auch als Sozialleistungsempfänger einen Pkw besitzen dürfen. Sie sind jedoch zu wahrheitsgemäßen Angaben zu Ihrem Vermögen verpflichtet. Sie müssen daher angeben, ob Sie ein Kraftfahrzeug Ihr Eigen nennen, und ggf. Angaben über den Wert und die Finanzierung/Unterhaltung machen.

Mitarbeiter der Jobcenter bzw. der Sozialämter können im begründeten Einzelfall bei der Zulassungsstelle fragen, ob Sie Halter eines Kraftfahrzeugs sind, wenn z. B. Zweifel an Ihren Angaben bestehen (§ 67a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2a SGB X i. V. m. § 52a Abs. 1 SGB II bzw. § 118 Abs. 4 SGB XII).

Zudem haben die Leistungsträger die Möglichkeit, die Personalien von Leistungsempfängern mit den Daten im Zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes abzugleichen ("Datenabgleich"). So können Auskünfte über Art, Hersteller und Typ des Fahrzeugs eingeholt und das Kraftfahrzeugkennzeichen erfragt werden.

Seit dem 01.08.2007 dürfen die Mitarbeiter der Zulassungsstelle diese Daten übermitteln (§ 35 Abs. 1 Nr. 13 Straßenverkehrsgesetz – StVG).

Wenn ein Mitarbeiter der Behörde an meiner Wohnungstür klingelt, muss ich ihn reinlassen?

Nein, auch wenn der Gesetzgeber Hausbesuche, auch unangemeldete, nicht verbietet. Ob Sie den Mitarbeiter in Ihre Wohnung lassen, hängt alleine von Ihnen ab. Sie müssen ausdrücklich zustimmen. Sie bestimmen, welcher Raum besichtigt und welcher Schrank geöffnet wird.

Wann sind Hausbesuche überhaupt zulässig?

Der Gesetzgeber hat im § 6 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch II (SGB II) für die Jobcenter die Verpflichtung zur Errichtung eines Außendienstes zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch aufgenommen. Aber auch wenn die "Kontrolle" im Vordergrund steht, sehen viele verantwortungsvolle Jobcenter den Außendienst als Möglichkeit, den Betroffenen "vor Ort" zu helfen.

Grundsätzlich gilt jedoch, dass ein Hausbesuch nur dann zulässig ist, wenn Fragen nicht anders geklärt werden können. Fragen Sie zu Beginn nach dem konkreten Grund für den Hausbesuch und lassen Sie sich den Dienstausweis zeigen!

Achtung: Ein Hausbesuch ist das "letzte Mittel", um Fragen zu klären. Vorher muss das Amt prüfen, ob nicht andere Mittel der Sachverhaltsklärung bestehen. Aufgrund des für den Betroffenen besonders belastenden Charakters eines Hausbesuchs muss das Amt umfangreiche "Regeln" beachten. Keinesfalls darf ein Hausbesuch zu einer Hausdurchsuchung ausarten. Die Befragung von Minderjährigen, Nachbarn oder Hausmeistern ist grundsätzlich ebenso tabu wie eine verdeckte Überwachung (Observation). Auch dürfen nur in besonderen Fällen und nur mit Ihrer Zustimmung Foto- oder Videoaufnahmen gemacht werden. Vor Beginn eines Hausbesuchs müssen sich die Mitarbeiter gegenüber den Betroffenen ausweisen und den konkreten Grund des Besuchs angeben.

Wenn sich Fragen nur durch einen Hausbesuch klären lassen, Sie den Mitarbeiter in Ihre Wohnung aber nicht einlassen, kann dies dazu führen, dass das Amt Ihren Leistungsanspruch nicht zweifelsfrei feststellen kann und diesen daher im schlimmsten Fall ablehnen oder wegen fehlender Mitwirkung ganz oder teilweise versagen muss.

Fordern Sie Ihr Recht ein! Bitten Sie um Aushändigung einer Kopie des Prüfauftrags und der Prüfnotizen bzw. des Prüfprotokolls.

Das ULD hat entsprechende Hinweise zur datenschutzgerechten Ausgestaltung von Hausbesuchen durch die Sozialleistungsträger im Bereich der Leistungsgewährung nach den Vorschriften des SGB II und SGB XII erarbeitet.

Auch die Bundesagentur für Arbeit hat zum Einsatz von Außendiensten "Fachliche Hinweise" veröffentlicht. Sie finden diese unter www.arbeitsagentur.de.

Darf mich mein Sachbearbeiter zu Hause anrufen?

Dies setzt zunächst voraus, dass Sie Ihre Telefonnummer angegeben haben. Diese Angabe ist bislang freiwillig. Wenn Sie also auf keinen Fall angerufen werden wollen, geben Sie Ihre Telefonnummer nicht an. Bedenken Sie aber: Es kann sinnvoll sein, dass Sie telefonisch für Ihren Sachbearbeiter erreichbar sind (für kurzfristige Arbeitsangebote, Terminabsprachen usw.).

Viele Jobcenter arbeiten mit einem Service-Center "Kundenbetreuung" der BA zusammen, um eine telefonische Kundenbetreuung zu ermöglichen. Diese Mitarbeiter rufen regelmäßig Leistungsempfänger an, um Daten zu aktualisieren oder aktuelle Informationen weiterzugeben. Die Teilnahme an dieser telefonischen Kundenbetreuung ist (noch) freiwillig. Die BA bzw. die Jobcenter haben sich verpflichtet, noch vor dem ersten Anruf jedem Betroffenen ein Informationsschreiben zuzusenden.

Muss ich meine E-Mail-Adresse angeben?

Nein. Wie schon bei der Telefonnummer, ist auch die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse freiwillig.

Darf ich meinem Sachbearbeiter eine E-Mail schreiben?

Grundsätzlich schon, aber aufgepasst: Eine unverschlüsselte Kommunikation via Internet bringt stets die Gefahr mit sich, dass Unbefugte Ihre E-Mail lesen, kopieren, verändern oder löschen können. Eine unverschlüsselte E-Mail ist wie eine Postkarte, die durch sehr viele Hände in der ganzen Welt wandert, bis Ihr Sachbearbeiter Sie auf seinem Rechner lesen kann. Hier finden Sie unsere Hinweise zur sicheren Nutzung des Internets.

Alternativ empfehlen wir Ihnen, den Postweg zu nutzen.

Darf mein Sachbearbeiter mir eine E-Mail schreiben?

Nur wenn eine verschlüsselte Kommunikation gewählt wird. Bei den personenbezogenen Daten in einer E-Mail Ihres Sachbearbeiters handelt es sich grundsätzlich um Sozialdaten, die dem strengen Schutz des Sozialgeheimnisses unterliegen. Eine unverschlüsselte E-Mail ist daher selbst mit Ihrer Zustimmung unzulässig!

Nach dem E-Government-Gesetz des Bundes sind alle Bundesbehörden ab 01.07.2014 verpflichtet, den elektronischen Zugang durch eine De-Mail-Adresse oder mittels einer Identifikation über die eID-Funktion des neuen Personalausweises zu eröffnen. Ein Verweis allein auf die Papierform ist dann nicht mehr zulässig; Bürger haben hier aber weiterhin ein Wahlrecht. Da jedoch auch in diesen Fällen keine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung erfolgt, dürfen Sozialdaten nur mit einer ergänzenden Verschlüsselung übermittelt werden.

Muss ich eigentlich zu jeder Tages- und Nachtzeit für meinen Sachbearbeiter erreichbar sein?

Nein! Jedoch beinhaltet das SGB II für ALG II-Empfänger die Regelung, dass Leistungen nicht erhält, wer sich ohne Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners außerhalb des "zeit- und ortsnahen Bereiches" aufhält, und verweist insoweit auf die "Erreichbarkeits-Anordnung – EAO" der BA (§ 7 Abs. 4a SGB II). Häufig wird diese Verpflichtung auch in die Eingliederungsvereinbarung aufgenommen. Die EAO sieht zunächst vor, dass Sie sicherstellen müssen, dass Ihr Sachbearbeiter Sie persönlich an jedem Werktag an Ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthaltsort unter der von Ihnen benannten Anschrift (Wohnung) postalisch erreichen kann. Damit sollen Sie Mitteilungen des Amtes persönlich zur Kenntnis nehmen bzw. das Amt in angemessener Zeit aufsuchen und mit Arbeitgebern (persönlich) in Kontakt treten bzw. ein Arbeitsangebot ggf. kurzfristig annehmen können. Nur wenn Sie diese "Erreichbarkeit" nicht mehr sicherstellen können, weil Sie z. B. verreisen wollen, müssen Sie dieses Ihrem Sachbearbeiter mitteilen.

Was erwartet mich eigentlich, wenn das Jobcenter ein Profiling durchführen will?

Wenn Sie erwerbsfähig sind, haben Sie den Anspruch, dass Sie bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützt werden. Um Sie unterstützen zu können, benötigen die Mitarbeiter u. a. Informationen zu Ihrer Schul- und Berufsausbildung, Ihrem beruflichen Werdegang, aber auch zu möglichen in Ihrer Person liegenden Vermittlungshemmnissen. So sind Fragen zu Ihrer Gesundheit, möglichen Vorstrafen, Schulden oder Drogenproblemen nicht unüblich.

Es ist daher vorgesehen, dass für jeden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ein Profiling durchgeführt wird. Ein standardisiertes Verfahren sieht umfangreiche Fragen vor. Ihre Antworten werden bewertet, es wird also ein Profil über Ihre Person erstellt. Sie müssen zwar nur Fragen beantworten, wenn Sie es wirklich wollen. Erhält Ihr Sachbearbeiter aber nicht die Informationen, die er benötigt, um Sie, wie vom Gesetzgeber gefordert, zu unterstützen, kann dies als fehlende Mitwirkung ausgelegt werden.

Wir empfehlen Ihnen, sich den Sinn und Zweck von Fragen erläutern zu lassen. Sie haben das Recht, eine Kopie der im Rahmen des Profilings erhobenen Daten zu erhalten.

Darf das Jobcenter mich nach meinen Krankheiten fragen?

Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II nur besteht, wenn Sie erwerbsfähig sind, also nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 8 Abs. 1 SGB II). Bereits im Hauptantrag werden Sie daher in der Rubrik "Persönliche Angaben zur Leistungsgewährung" um eine "persönliche Einschätzung" gebeten.

Bestehen Zweifel an Ihrer Erwerbsfähigkeit oder wird eine konkrete Einschätzung dahingehend benötigt, ob Sie z. B. ein bestimmtes Arbeitsangebot wahrnehmen oder an einer speziellen Maßnahme teilnehmen können, ist Ihr Sachbearbeiter in der Pflicht, den Ärztlichen Dienst der Arbeitsagentur oder das Gesundheitsamt des Kreises ("Amtsarzt") mit der Bitte um eine amtsärztliche Begutachtung einzuschalten.

Zur Einschätzung Ihrer gesundheitlichen Situation stellt die BA den Jobcentern einen "Gesundheitsfragebogen" zur Verfügung. Dieser ähnelt inhaltlich den Anamnesebögen, die Sie vielleicht von Ihren Ärzten kennen. Dieser Gesundheitsfragebogen dient dem Amtsarzt, um eine erste Einschätzung Ihres gesundheitlichen Zustands vorzunehmen. Aber aufgepasst: Der Gesundheitsfragebogen darf Ihnen zwar von Ihrem Sachbearbeiter ausgehändigt werden. Aber den ausgefüllten Vordruck darf der Sachbearbeiter nicht mehr sehen! Verschließen Sie daher den ausgefüllten Gesundheitsfragebogen in einem Umschlag und schreiben Sie auf diesen: "Nur vom Ärztlichen Dienst zu öffnen!". Ein aufmerksames Jobcenter wird Ihnen einen gesonderten Umschlag zur Verfügung stellen. Mit Arztbriefen, Attesten, Krankenhausentlassungsberichten und ähnlichen Unterlagen mit medizinischen Daten sollten Sie unbedingt ähnlich verfahren.

Muss ich meinen Arzt von der Schweigepflicht entbinden?

Nein! Im Rahmen Ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht sind Sie lediglich verpflichtet, sich auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers ärztlichen und psychologischen Untersuchungsmaßnahmen zu unterziehen, soweit diese für die Entscheidung über die Leistung erforderlich sind (§ 62 SGB I). Auch wenn es sicherlich in den meisten Fällen durchaus sinnvoll sein mag, dass sich der Amtsarzt mit Ihrem Arzt austauscht, so ist es Ihnen dennoch freigestellt, Ihre Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden. Achten Sie darauf, dass, wenn Sie eine Schweigepflichtentbindungserklärung unterschreiben, stets den Arzt oder die Klinik namentlich benennen und möglichst angeben, ob sich die Schweigepflicht lediglich auf eine bestimmte Behandlung/Erkrankung beziehen soll.

Was teilt der Amtsarzt nach der Untersuchung meinem Sachbearbeiter mit?

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat hierfür ein Verfahren ent-worfen, das sicherstellen soll, dass dem Sachbearbeiter keine Diagnosen o. Ä. übermittelt werden. Zu diesem Zweck wird das Gutachten in zwei Teile (Teil A und Teil B) unterteilt. Ihr Sachbearbeiter erhält ausschließlich den Teil B, aus dem sich nur ergibt, ob und wenn ja wie sich ihre gesundheitliche Situation auf Ihre Erwerbsfähigkeit auswirkt. Teil A mit den Angaben über etwaige Diagnose usw. verbleibt beim Amtsarzt.

Auch im Bereich der Gewährung von Sozialhilfe und Grundsicherung muss das Gesundheitsamt beachten, dass nur die Informationen dem Sozialamt zur Verfügung gestellt werden, die dort wirklich benötigt werden, um über die beantragte Leistung entscheiden zu können. Im Sozialamt arbeiten Verwaltungsexperten – keine Ärzte. Es gilt daher der Grundsatz, dass nur so wenig medizinische Daten wie möglich übermittelt werden dürfen!

Kleiner Tipp: Sie haben das Recht, das vollständige Gutachten einzusehen bzw. die Aushändigung einer Kopie zu verlangen.

Wer erhält eigentlich Daten aus meiner Akte?

Jobcenter und Sozialämter dürfen nur dann Ihre Daten an Dritte übermitteln, wenn hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Befugnis oder Ihre Einwilligung vorliegt (§ 67d Abs. 1 SGB X). Für den Bereich der ALG II-Gewährung gilt daher, dass private Stellen wie Bildungsträger, Beschäftigungsgesellschaften grundsätzlich nur dann Daten übermitteln dürfen, wenn Sie zuvor (möglichst schriftlich) Ihre Einwilligung erteilt haben. Hierzu können auch Daten gehören, die im Rahmen des Profilings erhoben wurden.

Allerdings hat der Gesetzgeber verschiedene Ausnahmen vorgesehen. Abhängig vom konkreten Einzelfall hat ein Jobcenter die Möglichkeit, Daten von Ihnen – auch ohne Ihre Einwilligung – z. B. an andere Sozialleistungsträger zu übermitteln.

Unser Tipp: Fragen Sie nach, wann welche Daten an welche Stellen übermittelt wurden. Sie haben das Recht hierzu (§ 83 Abs. 1 Nr. 3 SGB X).

Welche Daten erhält das Jobcenter von meinem Maßnahmeträger?

Haben Sie sich gegenüber dem Jobcenter damit einverstanden erklärt, an einer Eingliederungsmaßnahme (§ 16 SGB II) teilzunehmen, ist das Jobcenter berechtigt, dem Maßnahmeträger die für die Durchführung der Maßnahme erforderlichen Daten zu übermitteln (§ 50 SGB II). Die Teilnahme an Eingliederungsmaßnahmen ist in der Regel Gegenstand der Eingliederungsvereinbarung (§ 19 SGB II). Wir fordern von den Jobcentern, dem Betroffenen zuvor mitzuteilen, welche Daten übermittelt werden.

Ihre Unterschrift unter der Eingliederungsvereinbarung ist zudem Berechtigung und zugleich Verpflichtung für den Maßnahmeträger, dem Jobcenter Auskunft darüber zu erteilen, ob und inwieweit Leistungen zu Recht erbracht werden, Sie also die Maßnahme begonnen haben und Sie durchgehend teilnehmen (§ 61 SGB II).

Ein Maßnahmeträger ist zudem verpflichtet, eine Beurteilung von Leistung und Verhalten des Teilnehmenden vorzunehmen und das Ergebnis dieser Beurteilung unverzüglich dem Jobcenter mitzuteilen. Sie sind verpflichtet, diese Beurteilung durch den Maßnahmeträger zuzulassen.

Zur Erinnerung: Haben Sie zuvor gegenüber dem Jobcenter Ihre Bereitschaft zur Teilnahme und Durchführung der Maßnahme erklärt und wurden Sie über die bevorstehenden Datenübermittlun-gen unterrichtet, so ist keine zusätzliche Einwilligung mehr erforderlich.

Verantwortungsvolle Maßnahmeträger besprechen die Beurteilung vor der Versendung an das Jobcenter mit den Betroffenen. Fragen Sie nach einer Kopie dieser Beurteilung. Sie haben das Recht darauf (§ 34 BDSG). Weitere Informationen finden Sie u. a. in unserem veröffentlichten 29. Tätigkeitsbericht (Textziffer 4.5.7 – Datenaustausch zwischen ARGE und Maßnahmeträger) und in unserem 30. Tätigkeitsbericht (Textziffer 4.5.5 – Eingliederungsmaßnahme – Was darf gefragt werden?).

Was darf mein Schuldner- oder Suchtberater dem Jobcenter mitteilen?

Ebenso wie eine psychosoziale Betreuung kann auch die Schuldnerberatung und die Suchtberatung als Eingliederungsleistung gewährt werden. Auch diese Beratungsstellen müssen dem Jobcenter Daten übermitteln, wenn Sie sich zuvor mit dieser Hilfeleistung einverstanden erklärt haben. Die Mitarbeiter in diesen Beratungsstellen unterliegen jedoch in der Regel gemäß § 203 Strafgesetzbuch (StGB) einem besonderem Berufsgeheimnis, vielen besser bekannt als "ärztliche Schweigepflicht". Dies führt dazu, dass die Beratungsstellen dem Jobcenter keine Daten übermitteln dürfen, die den besonderen Kernbereich der Beratung/Betreuung berühren, auf dessen Geheimhaltung das Vertrauen/Anvertrauen ruht.

Bildung und Teilhabe – was erfährt die Schule, der Sportverein …?

Sowohl in der Sozialhilfe als auch beim Arbeitslosengeld II können Eltern für ihre Kinder besondere Leistungen für die Teilhabe und Bildung beantragen (§ 34 SGB XII, § 29 SGB II). So können Kosten für die Schulverpflegung, Klassenfahrten oder Vereinsbeiträge übernommen werden. Leider sieht der Gesetzgeber derzeit vor, dass die zu gewährenden Leistungen "insbesondere" direkt mit der Schule oder dem Sportverein abgerechnet werden, was natürlich bedeutet, dass z. B. der Lehrer von dem Leistungsbezug Ihres Kindes erfährt.

Unser Tipp: Reden Sie mit Ihrem Sachbearbeiter, wenn Sie sich nicht gegenüber Ihrer Schule, dem Sportverein usw. "outen" wollen.

Welche Datenschutzrechte habe ich?

Grundsätzlich können Sie von Ihrer Behörde Auskunft verlangen über (siehe § 83 SGB X):

  • die zu Ihrer Person gespeicherten Sozialdaten,
  • die Herkunft dieser Daten,
  • die Empfänger dieser Daten und
  • den Zweck der Datenspeicherung.

Neben diesem Anspruch auf Auskunftserteilung, haben Sie ein eigenständiges Recht auf Akteneinsicht nach § 25 SGB X (siehe unten).

Zu Ihren Rechten gehört zudem Ihr Anspruch auf Berichtigung, Löschung und Sperrung der Daten (§ 84 SGB X).

Diese Rechte sind unabdingbar, d. h. Sie können weder auf diese Rechte verzichten, noch dürfen Ihnen diese Rechte vorenthalten werden (§ 84a SGB X).

Zu Ihren Rechten gehört zudem, dass Sie jederzeit das ULD bzw. die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und Informationsfreiheit um eine Beratung und um eine datenschutzrechtliche Prüfung der Datenverarbeitung bitten dürfen (§ 81 SGB X).

Muss mir das Amt meine Akte zeigen?

Grundsätzlich ja. Wer Leistungen bezieht oder einen Antrag gestellt hat, kann zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen die Einsicht in seine Akten beantragen (§ 25 SGB X). Wir empfehlen Ihnen, den Antrag schriftlich zu stellen. In der Regel wird die Behörde mit Ihnen einen Termin vereinbaren. Wird Ihnen die Akteneinsicht nicht gewährt, sollten Sie sich an das ULD wenden (unsere Anschrift finden Sie auf der letzten Seite dieser Broschüre).

Kann ich Kopien aus meiner Akte erhalten?

Ja. So wie die Behörde grundsätzlich verpflichtet ist, Ihnen die Akte zu zeigen, so ist sie auch verpflichtet, Ihnen Kopien von den Unterlagen auszuhändigen (§ 25 Abs. 5 SGB X). Allerdings kann die Behörde Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessenem Umfang verlangen. Sie haben aber auch das Recht, sich selbst Kopien zu fertigen (z. B. mit einer Digitalkamera), dann entstehen keine Kosten!

Wie lange werden eigentlich meine Daten gespeichert?

Sozialdaten dürfen nur so lange gespeichert werden, wie diese von dem Jobcenter bzw. dem Sozialamt für die Aufgabenerfüllung benötigt werden (§ 84 Abs. 2 SGB X). Eine konkrete Jahreszahl nennt der Gesetzgeber nicht. Die Behörde muss die Aufbewahrungsfrist selbst festlegen. Häufig werden die Daten nach Einstellung der Leistung 5 Jahren aufbewahrt. Einen Antrag auf Löschung Ihrer Daten brauchen Sie nicht zu stellen. Die Löschung muss automatisch erfolgen.

Rundfunkbeitragsbefreiung: Muss ich meinen Bewilligungsbescheid vorlegen?

Nein! Wenn Sie eine Befreiung oder Ermäßigung von dem Rundfunkbeitrag beim ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice in 50656 Köln (ehemals GEZ) beantragen wollen, müssen Sie nachweisen, dass Sie aktuell ALG II bzw. Sozialhilfe beziehen. Hierfür reicht eine Bescheinigung Ihres Jobcenters bzw. Sozialamtes. Den vollständigen Originalbescheid bzw. eine beglaubigten Kopie sollten Sie nicht vorlegen, da ansonsten die Rundfunkanstalten bzw. deren Beitragsservice ohne Not Kenntnis von einer Vielzahl von zum Teil sensibelsten Daten erhalten, die für die Gebührenbefreiung nicht erforderlich sind.

Wer hilft mir, wenn noch Fragen offen bleiben?

Zunächst sollten Sie grundsätzlich mit Ihrem Jobcenter bzw. Ihrem Sozialamt über Ihre Fragen sprechen. Viele Kreise bzw. Jobcenter verfügen zudem über eine(n) behördliche(n) Datenschutzbeauftragte(n). Umfangreiche Hinweise zum Umgang mit datenschutzrechtlichen Problemen im Zusammenhang mit ALG II-Anträgen finden Sie auch in der Broschüre "Ratgeber zu Hartz IV" der Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg.