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OVG Schleswig-Holstein: Für Facebook gilt kein deutsches Datenschutzrecht
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Datenverarbeitung bei der Unfallkasse Nord ausgezeichnet: Unfallkasse Nord bekommt Datenschutzauditzeichen des ULD verliehen
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Verwaltungsgericht Schleswig erteilt Facebook Freifahrtschein
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Verwaltungsgericht Schleswig erteilt Facebook Freifahrtschein
Mit zwei Beschlüssen vom 14.02.2013 entschied das Verwaltungsgericht (VG) Schleswig im vorläufigen Rechtsschutzverfahren der Facebook Inc./USA und der Facebook Ireland Ltd. gegen das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) wegen der von Facebook durchgesetzten Klarnamenpflicht, dass ausschließliche Niederlassung von Facebook in Europa die Facebook Ltd. in Irland und deshalb auch in Deutschland nur irisches Datenschutzrecht anzuwenden sei (Az. 8 B 61/12, 8 B 60/12). Die Anordnungen des ULD auf Entsperrung von Facebook-Konten solcher Personen in Schleswig-Holstein, die ausschließlich und alleine wegen Nichtangabe oder nicht vollständiger Angabe von Echtdaten bei der Registrierung gesperrt worden sind, wurden vom Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Die Klarnamenpflicht steht unzweifelhaft im Widerspruch zu § 13 Abs. 6 des deutschen Telemediengesetzes. Im irischen Recht besteht dagegen kein expliziter gesetzlicher Anspruch auf anonyme oder pseudonyme Nutzung von Telemedien. Das ULD beruft sich auf deutsches Recht.
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ULD erlässt Verfügungen gegen Facebook wegen Klarnamenpflicht
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ULD: „Europe-v-Facebook – ein Lehrstück für den Datenschutz in Europa“
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Verfahrensvorschlag zu Segeberger "Gutachtenschwärzung"
Nach der nochmaligen Erörterung des Falls einer Kindeswohlgefährdung im Kreis Segeberg im Sozialausschuss des Landtags Schleswig-Holstein am 15.11.2012 und nach öffentlicher Kritik an der Bereitstellung nur eines teilanonymisierten, also „geschwärzten“ Gutachtens von Prof. Reinhard Wolff machte das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) einen Verfahrensvorschlag, über den einerseits der Sozialdatenschutz gewahrt, andererseits größtmögliche Transparenz und Kontrolle in dem heftig diskutierten Fall hergestellt werden soll:
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Sozialdatenschutz und demokratische Kontrolle im Fall einer Kindeswohlgefährdung: Verfahrensvorschlag zu Segeberger „Gutachtenschwärzung“

Nach der nochmaligen Erörterung des Falls einer Kindeswohlgefährdung im Kreis Segeberg im Sozialausschuss des Landtags Schleswig-Holstein am 15.11.2012 und nach öffentlicher Kritik an der Bereitstellung nur eines teilanonymisierten, also „geschwärzten“ Gutachtens von Prof. Reinhard Wolff machte das ULD einen Verfahrensvorschlag, über den einerseits der Sozialdatenschutz gewahrt, andererseits größtmögliche Transparenz und Kontrolle in dem heftig diskutierten Fall hergestellt werden soll:
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Irisches Facebook-Audit bestätigt nicht Datenschutzkonformität
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