Dienstag, 4. Februar 2014 2: Pressemitteilungen
ULD gibt Bürgerinnen und Bürgern eine Stimme – Diskussionsforum zu Überwachungstechnologien –
Videoüberwachung, Handyortung, Internetüberwachung – Sicherheitsbehörden bedienen sich immer mehr technischer Mittel, um Straftaten zu verfolgen oder die öffentliche Sicherheit zu schützen. Wie denken Bürgerinnen und Bürger darüber? Sind sie besorgt über damit verbundene Eingriffe in ihre Privatsphäre und ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung? Welche Einbußen an diesen Freiheiten sind sie für welche Zwecke bereit zu akzeptieren? Empfinden sie staatliche Überwachungsmaßnahmen überhaupt als Eingriff in ihre Grundrechte?
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ULD: „E-Government ja bitte – aber nicht dieses Gesetz!“
Der Bundesrat behandelt derzeit den Entwurf eines E-Government-Gesetzes des Bundes (E-GovG), mit dem für die öffentliche Verwaltung die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden sollen, um untereinander und mit den Bürgerinnen und Bürgern elektronisch rechtssicher zu kommunizieren. Damit werden mehr Bürgernähe und zugleich Einspareffekte angestrebt. Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) begrüßt das Grundanliegen des Entwurfes, hält jedoch die praktische Umsetzung für ungenügend, weshalb es in einer Stellungnahme das Land aufgefordert hat, dem Entwurf im Gesetzgebungsverfahren eine Abfuhr zu erteilen.
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Verwaltungsgericht Schleswig erteilt Facebook Freifahrtschein
Mit zwei Beschlüssen vom 14.02.2013 entschied das Verwaltungsgericht (VG) Schleswig im vorläufigen Rechtsschutzverfahren der Facebook Inc./USA und der Facebook Ireland Ltd. gegen das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) wegen der von Facebook durchgesetzten Klarnamenpflicht, dass ausschließliche Niederlassung von Facebook in Europa die Facebook Ltd. in Irland und deshalb auch in Deutschland nur irisches Datenschutzrecht anzuwenden sei (Az. 8 B 61/12, 8 B 60/12). Die Anordnungen des ULD auf Entsperrung von Facebook-Konten solcher Personen in Schleswig-Holstein, die ausschließlich und alleine wegen Nichtangabe oder nicht vollständiger Angabe von Echtdaten bei der Registrierung gesperrt worden sind, wurden vom Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Die Klarnamenpflicht steht unzweifelhaft im Widerspruch zu § 13 Abs. 6 des deutschen Telemediengesetzes. Im irischen Recht besteht dagegen kein expliziter gesetzlicher Anspruch auf anonyme oder pseudonyme Nutzung von Telemedien. Das ULD beruft sich auf deutsches Recht.
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