Vorteile der Zertifizierung

ACHTUNG: Aktuell ist unklar, ob ab dem 25. Mai 2018 auf Basis der dann gültigen Datenschutz-Grundverordnung das Datenschutz-Gütesiegel in der aktuellen Form vom ULD weiter angeboten werden kann. Die bisherige Rechtsgrundlage für unsere Zertifizierung, das Landesdatenschutzgesetz Schleswig-Holstein, befindet sich noch in der Überarbeitung. Nehmen Sie bitte bei Interesse an einer Zertifizierung oder Anerkennung als Sachverständiger unbedingt vorab Kontakt mit uns auf.


 

3. Vorteile der Zertifizierung

Wettbewerbsvorteile für den Hersteller

Der Hersteller des zertifizierten Produkts kann das Gütesiegel in der Werbung für das Produkt verwenden.

Für die schleswig-holsteinische Verwaltung

schreibt das Landesdatenschutzgesetz die bevorzugte Beschaffung zertifizierter Produkte ausdrücklich vor. Nach § 4 Abs. 2 LDSG sollen die Behörden Produkte, deren Vereinbarkeit mit den Vorschriften über den Datenschutz und die Datensicherheit durch Erteilung eines Gütesiegels bestätigt wurde, vorrangig einsetzen. Damit ist das Gütesiegel ein Kriterium, das Behörden in Schleswig-Holstein bei Vergabeentscheidungen berücksichtigen müssen. Zwar bedeutet diese Vorschrift nicht, dass Behörden in Schleswig-Holstein nur noch Produkte mit einem Datenschutz-Gütesiegel einsetzen dürfen. Vielmehr ist das Gütesiegel im Rahmen der Wirtschaftlichkeit des Angebots zu berücksichtigen. Nach den Vorschriften des Vergaberechts ist der Zuschlag für das jeweils wirtschaftlichste Angebot zu erteilen. Die Wirtschaftlichkeit bestimmt sich nicht allein durch den Preis. Das wirtschaftlichste Angebot ist vielmehr dasjenige, bei dem das günstigste Verhältnis zwischen der gewünschten Leistung und dem angebotenen Preis erzielt wird. Zu der gewünschten Leistung gehört aufgrund der Verpflichtung im LDSG auch die durch das Gütesiegel bestätigte Vereinbarkeit des Produkts mit den Vorschriften des Datenschutzrechts. Die Vereinbarkeit des Produkts mit dem Datenschutzrecht ist bei Produkten, die nicht in einem Zertifizierungsverfahren überprüft wurden, durch die Behörde selbst zu überprüfen. Bei Auswahl eines bereits zertifizierten Produkts werden der Behörde durch die vorweggenomme Prüfung im Zertifizierungsverfahren eigene Prüfungskosten erspart. Diese Erparnis ist wiederum bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit des Angebots zu berücksichtigen.

Verwaltungen anderer Bundesländer oder des Bundes

sind nicht unmittelbar durch entsprechende Gesetze bei der Beschaffung von Produkten an die Zertifizierung mit dem Datenschutz-Gütesiegel Schleswig-Holstein gebunden. Eine Ausnahme hiervon bildet das Land Brandenburg: Das brandenburgische Landesdatenschutzgesetz schreibt ähnlich wie das schleswig-holsteinische die vorrangige Berücksichtigung von Produkten vor, die in einem förmlichen Verfahren geprüft worden sind. Da es in Brandenburg noch kein solches Zertifizierungsverfahren gibt, empfehlen der Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg sowie das brandenburgische Innenministerium den Einsatz von Produkten, die mit dem schleswig-holsteinischen Gütesiegel ausgezeichnet sind. Nähere Informationen dazu im Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg.

In den Bundesländern Bremen, Nordrhein-Westfalen und Mecklenburg-Vorpommern sowie im Bund gibt es ähnliche Bestimmungen über die Bevorzugung von geprüften Produkten. Dort werden Gütesiegel nach dem schleswig-holsteinischen LDSG aber nicht automatisch anerkannt, sondern stehen unter dem Vorbehalt einer eigenen Überprüfung. In Mecklenburg-Vorpommern besteht inzwischen ein eigenes Gütesiegelverfahren.

Wenngleich in den übrigen Ländern und im Bund eine unmittelbare Bindung der Verwaltung an das Gütesiegel nicht besteht, so ist die Aussage des Gütesiegels, dass das Produkt mit den Vorschriften über Datenschutz und Datensicherheit vereinbar ist, in der Regel auch außerhalb von Schleswig-Holstein gültig. Die Landesdatenschutzgesetze entsprechen sich weitgehend, so dass Prüfergebnisse auf Grundlage der Rechtslage in Schleswig-Holstein im Regelfall auf andere Bundesländer oder den Bund übertragbar sind. Weicht die Rechtslage im Einzelfall ab, so sind die Abweichungen durch das veröffentlichte Kurzgutachten transparent und nachvollziehbar. So ist für Behörden aus anderen Ländern einfach zu erkennen, in welchen Punkten das Produkt modifiziert werden muss, um den jeweiligen Anforderungen des Landes- oder Bundesrechts zu entsprechen.

Auch im Privatkundenmarkt

kann das Gütesiegel selbstverständlich zu Werbezwecken eingesetzt werden. Da für eine Zertifizierung lediglich die Eignung für den Einsatz in der öffentlichen Verwaltung in Schleswig-Holstein vorausgesetzt wird, können auch Produkte zertifiziert werden, die sich primär an private Unternehmen oder Endverbraucher richten. Unternehmen sind nach dem Bundesdatenschutzgesetz verpflichtet, bei der Verarbeitung von Daten die Vorschriften über Datenschutz und Datensicherheit einzuhalten. Der Einsatz zertifizierter Produkte ist dabei eine kostengünstige Möglichkeit, dies zu gewährleisten.

Werden mit dem Produkt personenbezogene Daten von Verbrauchern oder Bürgern verarbeitet, kann das Gütesiegel Vertrauen in die Sicherheit der Datenverarbeitung schaffen. So kann es dazu beitragen, die Hemmnisse der Verbraucher und Bürger im Umgang mit dem Internet, etwa im E-Commerce oder E-Government abzubauen.