Freitag, 14. November 2014

7: FAQ - Häufig gestellte Fragen

Ist die regelmäßige Übermittlung von Daten über Personen, denen ein Fahrverbot auferlegt wurde, durch die Bußgeldbehörden oder die Fahrerlaubnisbehörden an die Polizei zulässig?

Wird eine Fahrerlaubnisinhaberin oder ein Fahrerlaubnisinhaber mit einem Fahrverbot gem. § 25 Straßenverkehrsgesetz (StVG) von der zuständigen Behörde belegt, darf sie oder er für den Zeitraum der Verwahrungsdauer des Führerscheins im Straßenverkehr keine Kraftfahrzeuge mehr führen. Üblicherweise werden die Führerscheine von den zuständigen Bußgeldbehörden, teilweise auch von den Fahrerlaubnisbehörden, verwahrt. Die Verhängung des Fahrverbotes wird von den Bußgeldbehörden an das Verkehrszentralregister gemeldet und dort eingetragen (§ 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG).

Einige Bußgeldbehörden übermitteln regelmäßig in Listenform die Daten von Personen, gegenüber denen sie Fahrverbote ausgesprochen haben, an die in ihrem Bereich befindlichen Polizeireviere. Eine solche Datenübermittlung sieht das Straßenverkehrsgesetz jedoch nicht vor. Solche Übermittlungsregelungen sind nicht erforderlich, da die Polizei im Verdachtsfall das Recht hat, Auskünfte aus dem Verkehrszentralregister zu erhalten (vgl. § 30 Abs. 3 StVG). Wird im Rahmen von Maßnahmen der Polizei eine Fahrzeugführerin oder ein Fahrzeugführer ohne Führerschein angetroffen, ist es der Polizei also möglich, auch zeitnah, durch einen entsprechenden Abruf aus dem Verkehrszentralregister festzustellen, ob ggf. ein Fahrverbot besteht.

Eine listenmäßige Übermittlung an die Polizei durch die Bußgeldbehörden im Vorwege kann auch nicht mit Gründen der Gefahrenabwehr legitimiert werden. Es dürfte nicht davon auszugehen sein, dass es der Polizei anhand der Listen, selbst wenn sie sie in ihren Streifenwagen mit sich führen würden, festzustellen, ob ein/eine sich verkehrsgerecht verhaltender/verhaltende Fahrzeugführer/Fahrzeugführerin derzeit mit einem Fahrverbot belegt ist.