Freitag, 14. November 2014

7: FAQ - Häufig gestellte Fragen

Dürfen digitale Bilddateien (Beweisdatensätze) von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen an vereidigte Gutachter ausgehändigt werden?

Es kommt immer wieder vor, dass vereidigte Sachverständige im Auftrag eines Gerichts die korrekte Messung der Geschwindigkeit eines Fahrzeuges nachprüfen müssen, welches im Rahmen einer Geschwindigkeitskontrolle fotografiert wurde. Für diesen Zweck benötigen die Gutachter für die Erstellung ihrer Expertise nicht nur das betreffende Tatfoto und die Kalibrierungsbilder, sondern alle Beweisdatensätze der gesamten Messreihe. Dies kann erforderlich sein, damit die Gutachter anhand der weiteren Bilder erkennen können, ob sich im Verlaufe der Messung beispielsweise der Kamerawinkel durch äußere Einflüsse (z. B. Luftzug von vorbeifahrenden Lastzügen o. ä.) verändert hat und damit die Korrektheit der Messung beeinflusst wurde.

Aus datenschutzrechtlicher Sicht ergeben sich keine Bedenken, wenn vereidigte Sachverständige gegenüber der Stelle, die sie um die Beweisdatensätze der gesamten Messreihe bitten, nachweisen, dass sie einen gerichtlichen Auftrag für die Erstellung eines Gutachtens haben. Zwar werden den Gutachtern in diesem Zusammenhang personenbezogene Daten von Unbeteiligten bekannt, weil sie bei der Auswertung der Beweisdatensätze auch Kenntnis von den Fahrzeugen, Kennzeichen und den Abbildern der Fahrerinnen, Fahrer sowie der Beifahrerinnen und Beifahrer nehmen können. Da es jedoch für die gutachterliche Tätigkeit u. U. unabdingbar ist, die Fotos heranzuziehen und eine Anonymisierung der Kennzeichen sowie der im Fahrzeug sitzenden Personen zwar technisch möglich, aber für die Bußgeldbehörde mit einem hohen Aufwand verbunden wäre, muss in anderer Weise sichergestellt werden, dass diese personenbezogenen Daten nicht für andere Zwecke verwendet werden. Aus diesem Grund soll die betroffene Bußgeldbehörde vor Aushändigung der Beweisdatensätze vom Gutachter die Abgabe einer Erklärung verlangen, die ihn verpflichtet, die personenbezogenen Daten aller Betroffenen vertraulich zu behandeln und keinen anderen Stellen bekannt zu geben.
Inwieweit Beweisdatensätze Gutachtern zur Analyse übermittelt werden dürfen, die von Rechtsanwälten der Betroffenen beauftragt wurden, liegt in der Entscheidung der jeweiligen Bußgeldbehörde. Primär ist dem Gutachter nur das Tatfoto des Betroffenen zur Verfügung zu stellen. Wird von der Bußgeldbehörde entschieden, den Beweisdatensatz zu überlassen, sind die Daten der Unbeteiligten in diesem Fall vorher zu anonymisieren.
Das Landespolizeiamt Schleswig-Holstein, Dezernat 13, hat in Zusammenarbeit mit uns ein entsprechendes Formular entwickelt, welches wir hier zum Download bereit stellen.