Freitag, 14. November 2014

7: FAQ - Häufig gestellte Fragen

Darf die Bußgeldstelle zur Aufklärung einer Verkehrsordnungswidrigkeit Fotos aus der Personalausweisdatei des Einwohnermeldeamtes einsehen?

Wird die Führerin oder der Führer eines Kraftfahrzeuges bei einer Geschwindigkeitskontrolle mittels Frontfoto fotografiert und bestreitet daraufhin der Kfz-Halter bzw. die Kfz-Halterin im Ordnungswidrigkeitenverfahren das Fahrzeug geführt zu haben, ist es zulässig, dass die Bußgeldbehörde das Foto des Kfz-Halters aus der Personalausweisdatei des zuständigen Einwohnermeldeamtes erhebt, um die Identität des Fahrzeugführers festzustellen (§ 24 Personalausweisgesetz - PAuswG). Die Erhebung eines Lichtbildes aus der Personalausdatei des Einwohnermeldeamtes darf jedoch nur als letztes Mittel erfolgen, wenn alle anderen Ermittlungsmöglichkeiten nachweislich nicht zum Erfolg geführt haben (§ 24 Abs. 2 PAuswG).

Wenn der Halter oder die Halterin des Fahrzeuges nicht angeben kann oder will, wer zum Tatzeitpunkt das Fahrzeug geführt hat, ist die Bußgeldstelle verpflichtet, den Täter auf andere Weise zu ermitteln. In der Vergangenheit kam es häufiger vor, dass Bußgeldstellen zur Täterermittlung die Polizei um ihre Mithilfe baten. Dabei erfolgte unter Vorzeigen des Tatfotos oftmals eine Befragung der Nachbarn des Fahrzeughalters und teilweise auch der Familienmitglieder des Betroffenen. Unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten ist dieses Vorgehen zu kritisieren, da durch diese Ermittlungsmethode eine größere Anzahl von außenstehenden Personen Kenntnis vom Tathergang und vom Tatverdächtigen erhielt. Die Vorgehensweise, zur Ermittlung der Identität eines Tatverdächtigen, das Foto aus der Personalausweisdatei des zuständigen Einwohnermeldeamtes anzufordern, ist unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten das mildere Mittel.