Freitag, 6. Februar 2015

2: Pressemitteilungen

ULD: „Keine Beschäftigtendaten für Auftraggeber nötig zum Nachweis der Mindestlohnzahlung“

Mit dem Mindestlohngesetz sind Unternehmer gehalten, ihren Beschäftigten den gesetzlichen Mindestlohn zu zahlen. Für die Einhaltung dieser Verpflichtung haften verschuldensunabhängig auch Auftraggeber, die andere Unternehmen mit der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen betrauen. Zur Begrenzung des Haftungsrisikos ist der Auftraggeber gehalten, geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Hierfür ist es weder nötig noch datenschutzrechtlich zulässig, sensible Beschäftigtendaten pauschal an Auftraggeber weiterzugeben. Darauf weist das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) in einer Stellungnahme mit dem Titel „Auftraggeberhaftung für den ´Mindestlohn` aus Datenschutzsicht“ hin.

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