Mittwoch, 7. September 2011

Fragen und Antworten zur Reichweitenanalyse bei Facebook

1:Ist das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz für den Erlass von Untersagungsverfügungen und die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Telemediengesetz zuständig?

A: Ja. Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) ist gemäß § 32 des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Informationen vom 9. Februar 2000 (LDSG SH) eine Anstalt Öffentlichen Rechts, getragen durch das Land Schleswig-Holstein, § 33 Abs. 1 LDSG SH. Aufgabe des ULD ist gemäß § 39 Abs. 1 und 2 die Einhaltung der Vorschriften des LDSG sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz bei den öffentlichen Stellen und bei nichtöffentlichen Stellen (Wirtschaft) gemäß § 38 Bundesdatenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BDSG) zu überwachen. Das ULD ist danach die zuständige Aufsichtsbehörde für den Datenschutz für das Land Schleswig-Holstein.

Gemäß Ziffer 3.5.2 der Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung (OWi-ZustVO) ist das ULD zuständig für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 43 BDSG. Eine Zuweisung der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Telemediengesetz (TMG) wurde in die OWi-ZustVO nicht aufgenommen. Daher richtet sich die Zuständigkeit für den Erlass von Bußgeldern nach den allgemeinen, im Gesetz über die Ordnungswidrigkeiten (OWiG), dort § 36 Nr. 2 a) OWiG bestimmten Grundsätzen. Danach ist die fachlich zuständige oberste Landesbehörde zuständig.

Für die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten gemäß § 16 TMG besteht für das Land Schleswig-Holstein eine geteilte Zuständigkeit. Die Ahndung von Verstößen gegen die Impressumspflicht nach § 16 Abs. 1 und 2 Nr. 1 TMG obliegt gemäß § 38 Abs. 6 Staatsvertrag über das Medienrecht in Hamburg und Schleswig-Holstein vom 13. Juni 2006 (Medienstaatsvertrag HSH) der Medienanstalt Hamburg / Schleswig-Holstein (MA HSH). Für die Ahndung der restlichen Ordnungswidrigkeiten ist damit das ULD zuständig, da in § 45 Abs. 1 LDSG SH die Aufgaben des Innenministeriums auf das ULD im Bereich des Datenschutzes übergegangen sind.

Für die Überwachung der Einhaltung des datenschutzrechtlichen Teils des Telemediengesetzes (§ 11 – 15 TMG) sind gemäß § 59 Abs. 1 Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (RStV) die nach den allgemeinen Datenschutzgesetzen des Bundes und der Länder zuständigen Kontrollbehörden zuständig. Sie überwachen für ihren Bereich die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen des Telemediengesetzes. Das ULD ist damit für die Überwachung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Telemediengesetzes zuständig. Diese Auffassung wird im Übrigen auch von der Kommentarliteratur gestützt: „Im nicht-öffentlichen Bereich, d.h. bei privat betriebenen Telemedien, sind im Bereich des Datenschutzes folgende Landesbehörden zuständig: […]in Schleswig-Holstein das unabhängige Landeszentrum für Datenschutz“[sic!]. (Volkmann, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien2. Auflage 2011, RStV § 59, Rdn. 30).

Anderslautende Rechtsauffassungen sind damit rechtsirrig.

2. Darf das ULD mittels Pressemitteilung auf die datenschutzrechtliche Unzulässigkeit des Einsatzes von „Fanpages“ und „Social-Plugins“ hinweisen?

A: Ja. Seit der sogenannten Glykol-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 26.06.2002, 1 BvR 558/91) zur Zulässigkeit der Verbreitung marktbezogener Informationen durch den Staat ist grundsätzlich anerkannt, dass der Staat zur Informationsarbeit berechtigt ist.

Privatwirtschaftliche Unternehmen können sich gemäß Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG auf den Schutz der Berufsfreiheit berufen. Dieser Schutz umfasst auch die positive Außendarstellung des Unternehmens und seiner Produkte (BVerfG, a.a.O, Ziffer C I. 2 b)). Insoweit kann in der Bewerbung des Unternehmens mittels der Dienste des Unternehmens Facebook eine Tätigkeit gesehen werden, die dem Schutz der Berufsfreiheit unterfällt. Dieser Schutz ist jedoch nicht unbegrenzt. Der Schutz erfasst nicht die uneingeschränkte unternehmerische Selbstdarstellung. Unternehmen müssen nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes auch kritische oder negative Informationen hinnehmen.

Das BVerfG führt aus (a.a.O. C I. 2 )
„b) […] Art. 12 Abs. 1 GG vermittelt aber nicht ein Recht des Unternehmens, nur so von anderen dargestellt zu werden, wie es gesehen werden möchte oder wie es sich und seine Produkte selber sieht. […]
c) Grundlage der Funktionsfähigkeit des Wettbewerbs ist ein möglichst hohes Maß an Informationen der Marktteilnehmer über marktrelevante Faktoren. […]
d) Die Rechtsordnung zielt auf die Ermöglichung eines hohen Maßes an markterheblichen Informationen und damit auf Markttransparenz. Dem dienen etwa die rechtlichen Vorkehrungen zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs, die Festlegung von Werberegeln und Maßnahmen des Verbraucherschutzes, der vor allem durch Bereitstellung von Informationen bewirkt wird.[…]
e) Marktbezogene Informationen des Staates beeinträchtigen den grundrechtlichen Gewährleistungsbereich der betroffenen Wettbewerber nicht, sofern der Einfluss auf wettbewerbserhebliche Faktoren ohne Verzerrung der Marktverhältnisse nach Maßgabe der rechtlichen Vorgaben für staatliches Informationshandeln erfolgt. Verfassungsrechtlich von Bedeutung sind das Vorliegen einer staatlichen Aufgabe und die Einhaltung der Zuständigkeitsordnung […] sowie die Beachtung der Anforderungen an die Richtigkeit und Sachlichkeit von Informationen […].

Staatliches Informationshandeln ist danach zulässig, wenn

  1. der handelnden Behörde eine entsprechende Aufgabe übertragen wurde,
  2. die Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit gehandelt hat,
  3. die Informationshandlung das Gebot der Sachlichkeit beachtet,
  4. die Information inhaltlich zutreffend ist und
  5. das Prinzip der Verhältnismäßigkeit gewahrt wurde.

Zu 1. Das ULD überwacht gemäß § 39 Abs. 1 LDSG die „Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz bei den öffentlichen Stellen, auf die dieses Gesetz Anwendung findet.“ Außerdem wird gemäß Absatz 2 dieser Vorschrift dem ULD die Aufgabe des Aufsichtsbehörden gemäß § 38 BDSG übertragen. Außerdem weist, wie bereits unter Frage 1 dargestellt, § 59 Abs. 1 RStV den Aufsichtsbehörden die Aufgabe der Überwachung der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben des TMG zu. Aus diesen inhaltlich bestimmt formulierten Normen ergibt sich die Aufgabe des ULD, auf die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben bei dem Einsatz von Telemedien hinzuwirken.

Zu 2. Wie bereits unter Frage 1 ausführlich dargestellt, ist das ULD für das Gebiet des Landes Schleswig-Holstein die dafür zuständige Behörde.

Zu 3. Die Verbreitung von Informationen unterliegt dem Sachlichkeitsgebot. Die geäußerten Wertungen dürfen auf keinen sachfremden Erwägungen beruhen, nicht unsachlich und herabsetzend formuliert sein (BVerfG, a.a.O, C I. 2. e) bb). Das ULD hat aufgrund der gehäuften Anfragen aus der Verwaltung, Unternehmen und der Bevölkerung sowie einschlägiger Veröffentlichungen in der Fachpresse Ende des Jahres 2010 und Anfang des Jahres 2011 (move 1/2011, kommune 21, 6/2011, S. 44; http://www.kommune21.de/meldung_11134,) festgestellt, dass es zu einer vermehrten Nutzung der Dienste des Unternehmens Facebook gekommen ist. Gemeinsam mit den Aufsichtsbehörden der anderen Länder wurde daher vereinbart, die Nutzung sozialer Medien zu überprüfen. Dabei war Facebook als Marktführer im Fokus der Untersuchungen. Die in der Pressemitteilung und der technischen und rechtlichen Analyse veröffentlichten Informationen entsprechen dem Sachlichkeitsgebot. Polemische oder herabsetzende Äußerungen lassen sich darin nicht finden. Die Angaben zu den Verstößen und drohenden Bußgeldern geben lediglich den geltenden Gesetzestext wieder. Die Vorgaben des TMG gelten dabei bundesweit und stellen somit keine unzulässige Beeinträchtigung der Unternehmen mit Sitz in Schleswig-Holstein dar.

Zu 4. Grundsätzlich darf der Staat nur inhaltlich richtige Informationen verbreiten. Zulässig ist aber auch die Verbreitung nicht abschließend geklärter Sachverhalte, solange die Recherchen sorgfältig und unter Hinzuziehungen sämtlicher unter zumutbaren Umständen verfügbaren Informationsquellen erfolgt.

Wie sich aus der technischen und rechtlichen Analyse ergibt, wurden die Informationen nach dem aktuellen Wissens- und Kenntnisstand zusammengetragen und bewertet. Technische Sachverhalte und rechtliche Beurteilungen, die nicht zweifelsfrei geklärt oder getroffen werden konnten, sind eindeutig als solche identifiziert und kenntlich gemacht. Das ULD weist außerdem drauf hin, dass die Analyse unverzüglich fortgeschrieben wird, soweit neue Erkenntnisse oder Änderungen auftreten.

Zu 5. Die Information der Allgemeinheit mittels einer Pressemitteilung und der technischen Analyse war verhältnismäßig. Zweck der Mitteilung war die Information der Öffentlichkeit und der verantwortlichen Stellen über die rechtliche Bewertung der gefundenen technischen Sachverhalte. Diese Maßnahme war geeignet, auf einen massiven Verstoß gegen geltendes Recht hinzuweisen. Auch war kein milderes, gleichwirksames Mittel erkennbar. Aufgrund der geringen personellen Ressourcen ist es dem ULD nicht möglich, sämtliche Betreiber von Fanpages und Webseiten mit Social-Plugins individuell anzuschreiben und auf den Verstoß hinzuweisen. Letztlich wäre eine individuelle Ansprache auch mit der Eröffnung eines förmlichen Verwaltungsverfahrens verbunden. Dies hätte zu einer stärkeren rechtlichen Beeinträchtigung geführt als die generelle Information über die Medien.

Die Information greift auch nicht unangemessen in die Rechte der Fanpagebetreiber und Nutzer von Social-Plugins ein. Die Information des ULD verdeutlicht nur einen ohnehin bestehenden Rechtsbruch. Eine neue rechtliche Beeinträchtigung der verantwortlichen Stellen ist damit nicht verbunden. Vielmehr unterstützt die Mitteilung des ULD diese, sich rechtskonform zu verhalten und die gesetzlich angedrohten Sanktionen zu verhindern.

Die Veröffentlichung der Pressemitteilung und des Analysepapiers verstößt damit nicht gegen die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes zur Öffentlichkeitsarbeit von Behörden und stehtt im Einklang mit dem Grundgesetz.

3: Betreibt das ULD eine eigene Facebook Fanpage?

A: Nein. Es gibt mehrere Fanpages auf Facebook, die den Anschein erwecken, dass es sich um offizielle Seiten des ULD handelt. Keine dieser Seiten wird vom ULD betrieben.

4: Bindet das ULD auf den eigenen Webseiten Social-Plugins ein?

A: Nein. Die Webseiten des ULD sind unter / erreichbar. Andere Webseiten und Informationen zum ULD werden von anderen Anbietern, teilweise auch öffentlichen Stellen betrieben. Bitte wenden Sie sich an die auf den betreffenden Seiten zum Beispiel im Impressum genannten Ansprechpartner.

5: Kann ein Webseitenbetreiber Facebook Social-Plugins so einbinden, dass die unkontrollierte Übertragung personenbezogener Daten verringert wird?

A: Ja. Eine datensparsame Einbindung i. S. des § 13 Abs. 2 TMG erfordert zurzeit, dass die Social-Plugins nur dann geladen werden dürfen, wenn die Nutzerin oder der Nutzer gegenüber dem Webseitenbetreiber in die mit der Einbindung von Social-Plugins verbundene Übertragung personenbezogener Daten an Facebook eingewilligt hat. Dies kann beispielsweise so realisiert werden, dass an der Stelle, an der die Social-Plugins auf der Webseite erscheinen sollen, zunächst eine vom Webseitenbetreiber selbst bereitgestellte Grafik eingebunden wird. Nach Klick auf diese Grafik muss die Nutzerin oder der Nutzer dann über die mit der Anzeige des Social-Plugins verbundene Übertragung personenbezogener Daten an Facebook informiert werden. Willigt die Nutzerin oder der Nutzer ausreichend informiert und aktiv ein, so können darauffolgend die Social-Plugins von Facebook geladen werden. Es besteht die Möglichkeit, die Zustimmung zur Einwilligung über einen nicht-personalisierten Cookie auch für nachfolgende Besuche auf der betroffenen Webseite zu speichern. Über das Setzen dieses Cookies ist die Nutzerin oder der Nutzer ebenfalls zu informieren.

Es muss jedoch beachtet werden, dass mittels einer solchen informierten Einwilligung der Nutzerin bzw. des Nutzers nur die Datenübertragung an Facebook auf Veranlassung eines Webseitenbetreibers gerechtfertigt werden kann. Dies ändert nichts daran, dass gegenüber Facebook nach unserer Analyse zurzeit keine wirksame Einwilligung der Nutzerin oder des Nutzers vorliegen kann, da den deutschen Aufsichtsbehörden, den Nutzern und den Webseitenbetreibern derzeit nicht bekannt ist, welche Auswertungen Facebook mit den übermittelten Daten vornimmt. Wegen des Fehlens dieser Informationen kann hierzu auch nicht die gesetzlich geforderte informierte Einwilligung erteilt werden.

6: Wie muss die Einwilligung gestaltet sein, damit ein Social Plug-In von Facebook aufgerufen werden kann?

A: Die Einwilligung muss vor dem Aufruf des Social Plug-Ins (z. B. Gefällt-Mir-Button) eingeholt werden. Dabei muss sichergestellt sein, dass der Nutzer die Einwilligung bewusst und eindeutig erteilt hat, sie protokolliert wird, der Inhalt der Einwilligung jederzeit abrufbar ist und ein späterer Widerspruch möglich ist. Der Nutzer muss vor Erteilung der Einwilligung einschätzen können, welche Tragweite seine Einwilligung hat. Das bedeutet, er muss darüber aufgeklärt werden, dass mit Aufruf des Social-Plugins personenbeziehbare Daten (mindestens IP-Adresse und Cookie-ID) an Facebook übertragen werden, die Datenverarbeitung hierbei in den USA erfolgt und die genauen Datenverarbeitungsvorgänge bzw. Speicherfristen und Zwecke unklar sind. Auch muss darauf hingewiesen werden, dass Cookies eingesetzt werden. Es reicht somit in der Regel nicht aus, wenn z. B. der „Gefällt-Mir“-Button nur durch ein eigenes Bildchen ersetzt wird, da dann in den meisten Fällen keine informierte ausdrücklichen Einwilligung vorliegt.

7: Kann das ULD Beispiele für eine datensparsame Lösung zur Einbindung von Facebook Social-Plugins nennen?

A: Wir stehen momentan im Kontakt mit einigen Anbietern und prüfen die dortige Einbindung von Social-Plugins. Nach erfolgreicher Prüfung werden wir auf die Lösungen dieser Anbieter in dieser FAQ verweisen.

8: Kann man Facebook Fanpages datenschutzkonform verwenden?

A: Dem ULD ist momentan keine Möglichkeit bekannt, Fanpages datenschutzkonform zu nutzen. Hierzu sind weitgehende Änderungen seitens Facebook notwendig. Insbesondere muss Facebook den Betreibern von Fanpages die Möglichkeit geben, die Erhebung von personenbezogenen Daten für die Erstellung der Reichweitenanalyse (Facebook Insights) abzuschalten. Weiterhin muss Facebook eine Funktion zur nutzerbezogenen Einwilligung in die Reichweitenanalyse schaffen bzw. Maßnahmen zur Umsetzung der Vorgaben des § 15 Abs. 3 TMG ergreifen.

9. Ist Facebook verpflichtet, Nutzerkonten nach Aufforderung durch den Nutzer zu löschen?

A: Ja. Zwischen den Nutzern von Facebook und Facebook Inc. besteht aus zivilrechtlicher Sicht ein rechtsgeschäftliches Schuldverhältnis. Facebook gewährt dem Einzelnen bei der Beachtung der Nutzungsbedingungen eine kostenfreie Nutzung der Kommunikationsplattform und der verfügbaren Dienste. Dafür räumt der Nutzer Facebook verschiedene Rechte ein. Dazu gehört u. a. die Zusendung von Werbung. Kündigt ein Nutzer sein Konto, erlischt dieses Rechtsverhältnis. Die Speicherung der Daten ist damit nicht mehr erforderlich. Gemäß § 35 Abs. 2 Nr. 3 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) müssten diese Daten dann gelöscht werden. In den Nutzungsbedingungen von Facebook wird der Löschungsvorgang als solches beschrieben und nach den Nutzungsbedingungen (Ziffer 2.2) durch Facebook zugesichert, dass sogenannte I- Inhalte („Inhalte wie Fotos und Videos…“) nach Löschung eines Kontos ebenfalls entfernt werden. Ziffer 7 der Facebook-Datenschutzrichtlinien gewährt dem Nutzer die Möglichkeit der Deaktivierung (Sperrung) und Löschung des Profils. Ob die beschriebene Löschung auch andere Inhalte wie Namen, Adressen und andere Profilinformationen betrifft, konnte durch das ULD technisch noch nicht geprüft werden. Derzeit kann auch keine Aussage darüber getroffen werden, ob die Art der Löschung den Vorgaben des § 3 Abs. 4 Nr. 4 BDSG entspricht.

Die rechtliche Bewertung wird aus deutscher Sicht dadurch kompliziert, dass auf Facebook, wegen des Sitzes der Europäischen Filiale in Irland, möglicherweise irisches Datenschutzrecht Anwendung findet, § 3 Abs. 3 Nr. 4 TMG i.V.m. § 1 Abs. 5 BDSG. Art. 6 Abs. 1 e) der Europäischen Datenschutzrichtlinie 95/46/EG, mit der auch das irische Recht im Einklang stehen muss, sieht die bereits beschriebene Verpflichtung zur Löschung ebenso wie das Bundesdatenschutzgesetz vor. Es muss somit vermutet werden, dass auch nach irischem Recht Facebook der Pflicht zur Löschung unterliegt.

10. Betrifft der Verstoß nur Unternehmen und Behörden im Land Schleswig-Holstein?

A: Nein. Der Analysedienst "Facebook Insights", der in Verbindung mit den Social Plugins und Fanpages betrieben wird, verstößt nach Auffassung des ULD gegen § 15 Abs. 3 Telemediengesetz. Das Telemediengesetz gilt seit 2007 und muss bundesweit durch alle Telemedienanbieter beachtet werden. Die Zuständigkeit des ULD beschränkt sich jedoch auf Stellen in Schleswig-Holstein. Daher kann das ULD nur für diese Stellen eine Abschaltung der Fanpages bzw. Nichtnutzung der Social-Plugins verlangen.

11. Teilen die Aufsichtsbehörden der anderen Länder und des Bundes die Auffassung des ULD?

A: Soweit es insofern einen Austausch und eine Meinungsbildung gegeben hat ja.. Alle deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden waren und sind von Anfang an in unsere Untersuchungen einbezogen. Wir befinden uns regelmäßig in einem Austausch zur Koordinierung unserer Vorgehensweisen. Die unterschiedliche Vorgehensweise in anderen Bundesländern basiert nicht auf einer inhaltlichen Kritik der ULD-Position, sondern dem Umstand, dass die Durchsetzung des Datenschutzes bei Facebook-Anwendungen sehr aufwändig ist.

12. Werden Mails an die Adresse facebook@datenschutzzentrum.de">facebook@datenschutzzentrum.de beantwortet?

Ja. Das ULD hat nur sehr beschränkte Ressourcen. Daher kann eine zeitnahe Beantwortung eingehender Nachrichten nicht sichergestellt werden. Unser Ziel ist es dennoch, auf jede Nachricht zu antworten. Das ULD bittet jedoch darum, vor der Zusendung einer Mail diese FAQ Seite zu besuchen und das Arbeitspapier zu lesen. Vielen Fragen werden bereits hier oder dort beantwortet.

13. Führt die Maßnahme des ULD zu einer Wettbewerbsverzerrung?

Nein (siehe auch Antwort zur Frage der örtlichen Zuständigkeit des ULD). Die Nutzung der Social-Plugins von Facebook und von Fanpages ist derzeit untrennbar mit dem Webanalyse-Dienst "Facebook Insights" verbunden. Dieser Dienst verstößt gegen das Telemediengesetz. Darauf hat das ULD in seiner Pressemitteilung (/presse/20110819-facebook.htm), die auf der Grundlage einer technischen und juristischen Analyse beruht (/facebook/), hingewiesen. Das ULD erläutert in den Papieren die in Deutschland geltende Rechtslage. Es liegt dem ULD fern, den Wettbewerb zu verzerren. Das ULD sieht eine mögliche Wettbewerbsverzerrung darin, dass eine Tolerierung der rechtswidrigen Nutzung von Facebookanwendungen zu einer Benachteiligung der Webseitenbetreiber führen kann, die sich – in Schleswig-Holstein oder bundesweit – rechtskonform verhalten. Der Gesetzgeber hat dem ULD den Auftrag erteilt, die Wahrung der datenschutzrechtlichen Vorschriften durchzusetzen. Dieser gesetzlichen Aufgabe kommt das ULD nach. Im Übrigen gilt das angewendete Datenschutzrecht bundesweit. Aufsichtsbehörden in anderen Bundesländer teilen die Ergebnisse der rechtlichen Analyse des ULD. Qualitätsmerkmal der deutschen Wirtschaft sollte der Anspruch sein, sich rechtkonform zu verhalten. Das Telemediengesetz gehört zu den zu beachtenden Vorschriften. Das ULD hat insoweit auf einen massenhaften Verstoß gegen geltendes Recht hingewiesen und fordert Unternehmen und öffentliche Stellen auf, sich rechtskonform zu verhalten. Es ist nicht auszuschließen, dass künftig Webseitenbetreiber einen Wettbewerbsnachteil erleiden, weil sie unzulässige Facebook-Anwendungen eingebunden haben und dadurch zum Ausdruck bringen, wie wenig wichtig ihnen der Datenschutz ihrer Nutzer ist. Ein solcher Wettbewerbsnachteil ist aus Sicht des ULD nicht schädlich.

14. Wie unterscheidet sich der Einsatz von Google Analytics von den Social Plugins von Facebook? Welche Unterschiede bestehen?

Die Zulässigkeit des Analysedienstes Google Analytics steht seit mehr als zwei Jahren in der Diskussion. Das Unternehmen Google hat Mitte des Jahres 2011 umfangreiche Änderungen an dem Dienst Google Analytics vorgenommen. Diese werden derzeit durch das ULD und die anderen Aufsichtsbehörden geprüft. Wie der Dienst "Facebook Insights" unterliegt auch der Dienst Google Analytics den Vorgaben des Telemediengesetzes.
Das ULD hat die Funktionalität des Analysedienstes Piwik technisch und juristisch geprüft. Mit diesem Dienst kann, unter Beachtung der durch das ULD gemachten Vorgaben, nach hiesigem Verständnis eine datenschutzkonforme Reichweitenanalyse durchgeführt werden. Die Anwendungshinweise sind unter der oben genannten Adresse veröffentlicht.

Sie haben weitere Informationen oder Rückfragen an das ULD?

Wenden Sie sich bitte an:

Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein